Ein am Schluss eines VZ verbleibender Spendenabzug wird gesondert festgestellt (§ 10b Abs. 1a Satz 4 EStG).
Über den Erlass eines derartigen Bescheids und die Bindungswirkung auf die Folgejahre hatte der BFH mit Urteil vom 6.12.2018 (Az. X R 11/17, DStRE 2019, S. 588) zu entscheiden.
Im Urteilsfall wurde eine Stiftung errichtet (Anerkennung am 4.10.2001), in die im Rahmen des Stiftungsgeschäfts ein im Miteigentum aller Stifter stehendes Grundstück einzubringen war. Die Auflassung erfolgte am 21.11.2003. In der notariellen Urkunde wurde darauf hingewiesen, dass das Grundstück mit Wirkung zum 11.7.2001 übertragen wurde. Die Grundbucheintragung erfolgte im Jahr 2004. Erstmals wurde für den VZ 2005 der Spendenabzug nach § 10b Abs. 1a EStG beantragt. Das Finanzamt versagte den Spendenabzug, da das Grundstück nicht im Jahr der Errichtung zugewandt wurde. Das Finanzgericht gab allerdings dem Kläger Recht. Das Grundstück wäre im Jahr 2001 eingebracht worden. Der BFH verwies den Fall an das FG zurück, weil das Verfahren hätte ausgesetzt werden müssen, bis die gesonderte Feststellung nachgeholt wurde.
Im Kern sind aus der Entscheidung zwei Aspekte hervorzuheben:
Im Jahr der Zuwendung hätte ein noch nicht verbrauchter Spendenvortrag gesondert festgestellt werden müssen. Die gesonderte Feststellung des Spendenvortrags hat dann als Grundlagenbescheid Bindungswirkung für die kommenden neun VZ. Der Spender kann in diesen Jahren jeweils entscheiden, wie viel er von der Spende geltend machen möchte.
Zudem war im Urteilsfall der Sonderausgabenabzug zu versagen. Anders als vom FG angenommen, war das wirtschaftliche Eigentum noch nicht im Jahr 2001 übergangen, was für die Annahme der Sachzuwendung nach § 10b Abs. 3 EStG nötig gewesen wäre. Die Rückbeziehungsklausel ist für die Zuordnung der Übertragung aus einkommensteuerrechtlicher Sicht nicht entscheidend, da der Herausgabeanspruch des zivilrechtlichen Eigentümers noch keine wirtschaftliche Bedeutung mit sich bringt. Nach der damals geltenden Rechtslage hätte das Grundstück im Jahr 2001 anlässlich der Errichtung eingebracht werden müssen. Der Streitfall betrifft noch die Rechtslage vor 2007. Seither kann auch im Rahmen von Zustiftung (nach der Errichtung) der erhöhte Spendenabzug geltend gemacht werden.
Hinweis
Der Urteilsfall zeigt, dass bei Zuwendungen, für der erhöhte Spendenabzug nach § 10b Abs. 1a EStG geltend gemacht werden soll, dieser im Jahr der Zuwendung beantragt werden muss. Dieser Bescheid hat dann Bindungswirkung für die Folgejahre.