Im Streitfall wurde im Jahr 2013 eine KG in eine AG formgewechselt. An der KG war A, eine natürliche Person, zu 57 % beteiligt, der im Rahmen des Formwechsels eine entsprechende Anzahl an Aktien erhielt. Nachdem A im Jahr 2014 verstorben war, übertrug dessen Erbin B zur Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs einen Teil der erhaltenen Aktien auf die Tochter des Verstorbenen. Diese Übertragung stellte eine Veräußerung i. S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 UmwStG innerhalb der Sperrfrist dar und löste unstreitig einen Einbringungsgewinn I aus, den das Finanzamt der Gewerbesteuer unterwerfen wollte. Der BFH teilte diese Auffassung nicht und gab Ebner Stolz Recht, wonach der ausgelöste Einbringungsgewinn I nicht gewerbesteuerpflichtig ist, da eine Einbringung des gesamten Mitunternehmeranteils auch bei Ansatz des gemeinen Werts keine Gewerbesteuer ausgelöst hätte (Urteil vom 11.7.2019, Az. I R 26/18). Dafür spricht laut BFH der Wortlaut und der systematische Zusammenhang des § 22 Abs. 1 Satz 1 UmwStG, wonach der Einbringungsgewinn I auch gewerbesteuerrechtlich den Regeln unterliegt, die für eine Gewinnrealisierung im Zeitpunkt der Einbringung zum Tragen gekommen wären.
Mit der für den Mandanten vorteilhaften Entscheidung erwirkte Ebner Stolz eine klare BFH-Aussage gegen die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung, die nach Rz. 22.07 des Umwandlungssteuererlasses (BMF-Schreiben vom 11.11.2011, BStBl I 2011, S. 1314) den Einbringungsgewinn I der Gewerbesteuer unterwerfen wollte, weil Erbin B lediglich einen Teil der von ihrem verstorbenen Ehemann beim Formwechsel erhaltenen Aktien veräußerte. Für den BFH entsprach diese Sichtweise aber weder den tatsächlichen noch den rechtlichen Gegebenheiten, weshalb er sie als fiktiv zurückwies.
Zum entsprechenden Ergebnis kommt der BFH in einem weiteren Urteil vom 11.7.2019 (Az. I R 13/18). Dort brachten Eheleute in 2010 ihre Kommanditanteile sowie die Anteile an der Komplementär-GmbH und an einer weiteren GmbH, die sich in ihrem Sonderbetriebsvermögen bei der KG befanden, zum Zwischenwert gegen Gewährung neuer Gesellschaftsanteile in eine F GmbH ein. Die F GmbH veräußerte die eingebrachten Anteile an den beiden GmbHs noch in 2010. Laut BFH ist der dadurch ausgelöste Einbringungsgewinn II nicht gewerbesteuerpflichtig. Auch in diesem Fall hätte die ursprüngliche Einbringung der Kapitalgesellschaftsanteile bei Ansatz des gemeinen Werts keine Gewerbesteuer ausgelöst.