Der Sachverhalt:
Die Klägerin war im Dezember 1998 als GmbH & Co. KG gegründet worden. Ihr Unternehmensgegenstand ist die Vornahme von Grundstücksgeschäften aller Art, insbesondere die Verwaltung eigenen Grundbesitzes. Gesellschafter waren zunächst die X-GmbH als Komplementärin ohne eigene Kapitaleinlage sowie B und C als Kommanditisten. Letztere legten als Kommanditeinlagen sämtliche Anteile an mehreren (Grundstücks-)GbR ein, an denen ausschließlich sie beteiligt waren. C war darüber hinaus zu 50 % an weiteren Grundstücks-GbR beteiligt. Diese Anteile brachte er ebenfalls als weitere Kommanditeinlage in die Klägerin ein.
Zum 1.1.1999 trat die J-GmbH & Co. KG (J-KG) der Klägerin als weitere persönlich haftende Gesellschafterin und fortan alleinige Geschäftsführerin bei. Einzige persönlich haftende Gesellschafterin und Geschäftsführerin der J-KG war die I-GmbH. Außerdem trat die J-KG mit Wirkung zum 1.1.1999 auch den GbR bei, an denen die Klägerin zu 50 % beteiligt war (GbR N und GbR M). Dabei leistete sie keine Einlage, sondern erbrachte ihren Gesellschafterbeitrag durch die Übernahme der alleinigen Geschäftsführung.
In ihren Gewerbesteuererklärungen für die Streitjahre 1999 bis 2003 beanspruchte die Klägerin bei der Ermittlung des Gewerbeertrags jeweils die erweiterte Kürzung für die Verwaltung eigenen Grundbesitzes nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Nach einer Außenprüfung stellte sich das Finanzamt auf den Standpunkt, dass der Klägerin die erweiterte Kürzung nicht gewährt werden könne. Das Halten der Beteiligung an der gewerblich geprägten GbR N verstoße nämlich gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, weil insoweit kein eigener Grundbesitz der Klägerin verwaltet werde.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auch die Revision vor dem BFH blieb ohne Erfolg.
Gründe:
Der Klägerin war die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht zu gewähren.
Sowohl bei der Klägerin als auch bei der GbR N und der GbR M, an denen sie in den Streitjahren beteiligt war, handelte es sich jeweils um grundstücksverwaltende, gewerblich geprägte Personengesellschaften. Da damit die Klägerin in den Streitjahren an ihrerseits zwar grundstücksverwaltenden, aber jeweils gewerblich geprägten Personengesellschaften beteiligt war, wurde ihr zu Recht nur die Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG, nicht aber die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gewährt.
Entgegen der Auffassung der Klägerin bestimmt sich der Begriff des "Unternehmens" i.S.d. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht nach § 7 i.V.m. §§ 8, 9 GewStG, sondern ist gleichbedeutend mit dem Begriff "Gewerbebetrieb" i.S.d. § 2 GewStG. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG unterliegt der Gewerbesteuer jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG ein gewerbliches Unternehmen i.S.d. EStG zu verstehen. Für die Bestimmung des Gewerbebetriebs verweist das GewStG damit auf § 15 EStG. Demgemäß bestimmt sich auch der Umfang eines gewerblichen Unternehmens allein nach den jeweiligen Bestimmungen des § 15 EStG und nicht nach § 7 GewStG. Diese Norm hat erst Bedeutung für die logisch nachrangige Frage, wie die für den entsprechenden Gewerbebetrieb festzusetzende Gewerbesteuer ermittelt wird. Insoweit bestimmt § 6 GewStG als Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer des Gewerbebetriebs dessen Gewerbeertrag.
Dieser Gewerbeertrag - nicht aber schon der Umfang des Gewerbebetriebs selbst - bestimmt sich nach § 7 GewStG. Erst in diesem Zusammenhang sind auch die Hinzurechnungs- und Kürzungsvorschriften der §§ 8, 9 GewStG von Bedeutung. Das GewStG bestimmt also in seinem § 2 zunächst das Steuerobjekt der Gewerbesteuer - den Gewerbebetrieb, der sich bei Personengesellschaften nach § 15 EStG richtet -, und legt im Anschluss daran in § 6 den Gewerbeertrag als die Besteuerungsgrundlage fest, nach der sich die für den Gewerbebetrieb festzusetzende Gewerbesteuer richtet.
Die §§ 7 ff. GewStG kommen erst im Rahmen der Ermittlung dieses Gewerbeertrags zur Anwendung. Dabei bestimmt nicht § 9 GewStG, was unter dem Gewerbeertrag als Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer (§ 6 GewStG) zu verstehen ist, sondern § 7 GewStG. § 9 GewStG setzt folglich gewerbesteuerpflichtige Erträge voraus; nur diese können nach § 9 GewStG gekürzt werden. Bezogen auf den Streitfall gehörten danach die Beteiligungen der Klägerin an den grundstücksverwaltenden, aber ihrerseits gewerblich geprägten GbR gewerbesteuerrechtlich zum Gewerbebetrieb der Klägerin. Als gewerblich geprägte Personengesellschaft i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG unterhielt die Klägerin einen Gewerbebetrieb i.S.d. § 2 Abs. 1 GewStG. Anders als eine natürliche Person kann eine Personengesellschaft zur gleichen Zeit nur einen Gewerbebetrieb i.S.d. § 2 Abs. 1 GewStG unterhalten, wobei dies auch dann gilt, wenn sie gleichzeitig sachlich an sich selbständige Tätigkeiten ausübt. Zu diesem Gewerbebetrieb der Klägerin gehörten danach auch ihre Beteiligungen an der GbR N und an der GbR M. Auch aus § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG ergibt sich nichts Anderes.
Einer Anrufung des Großen Senats des BFH zur Klärung der Streitfrage bedarf es nicht. Mit der hier vertretenen Auffassung weicht der Senat weder von Entscheidungen anderer Senate des BFH ab, noch kommt der Streitfrage, insbesondere angesichts des jüngst ergangenen Beschlusses des Großen Senats vom 25.9.2018 - GrS 2/16 grundsätzliche Bedeutung zu.
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