Der Sachverhalt:
Die Antragsteller sind Geschäftsführer der Firma X-GmbH, die wiederum Komplementärin der Firma X-GmbH & Co. KG ist. Ende 2014 hatte die X-KG, vertreten durch die X-GmbH und diese wiederum vertreten durch die Antragsteller, einen Insolvenzantrag verbunden mit einem Antrag auf Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung gestellt. Das AG ordnete daraufhin die vorläufige Eigenverwaltung an und bestellte als vorläufiger Sachwalter. Die Umsatzsteuerrückstände für 2013 und die Voranmeldungsbeträge Oktober und November 2014 wurden erklärungsgemäß festgesetzt. Diese Rückstände wurden nicht bzw. nicht vollständig bezahlt, durchgeführte Vollstreckungsmaßnahmen blieben ohne Erfolg. Das Insolvenzverfahren wurde im April 2015 eröffnet.
Gegen den Haftungsbescheid wandten sich die Antragsteller. Sie waren der Ansicht, dass mit Insolvenzantragstellung ein geändertes insolvenzrechtliches Pflichtenprogramm entstehe, wonach der Geschäftsführer Forderungen von ungesicherten Insolvenzgläubigern nur noch quotal bedienen dürfe. Steuerschulden dürften nicht vorrangig gegenüber sonstigen Verbindlichkeiten befriedigt werden, da diese keine betriebsnotwendigen Zahlungen darstellten.
Das FG lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Haftungsbescheide ab.
Die Gründe:
Es bestanden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Haftungsbescheide. Das Finanzamt dürfte die Antragsteller zu Recht im Rahmen der sog. Geschäftsführerhaftung gem. §§ 191, 69, 34 AO in Anspruch genommen haben.
Die Voraussetzungen der Haftungsvorschrift des § 69 AO lagen vor. Die Antragsteller hatten ihre Pflichten als Geschäftsführer grob fahrlässig verletzt und es war hierdurch zu Steuerausfällen gekommen. Reichen die finanziellen Mittel der Gesellschaft nicht zur Befriedigung aller Gläubiger aus, so begeht der gesetzliche Vertreter eine Pflichtverletzung i.S.d. § 34 Abs. 1 S. 2 AO, wenn er es versäumt, die Steuerschulden der Gesellschaft in etwa in dem gleichen Verhältnis zu tilgen wie die Forderungen der anderen Gläubiger, sog. Grundsatz der anteiligen Tilgung.
Im vorliegenden Fall hatten die Antragsteller im Haftungszeitraum Forderungen anderer Gläubiger in größerem Umfang getilgt als die Steuerschulden beim Fiskus. Sie waren auch trotz der Stellung des Insolvenzantrags und der Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung als Geschäftsführer zur Zahlung der Steuerrückstände unter Beachtung des Grundsatzes der anteiligen Tilgung verpflichtet. Die dargelegte Pflichtenkollision und das Risiko einer Haftung des Geschäftsführers wegen Verletzung der Massesicherungspflicht bestehen nach BFH-Rechtsprechung, der der Senat folgt, auch in den Fällen der vorläufigen Eigenverwaltung nicht.
Nach Auffassung des Senates führt die (drohende) Geschäftsführerhaftung nach §§ 69, 34 AO für Umsatzsteuerschulden auch nicht dazu, dass die Insolvenzforderungen des Fiskus vorrangig gegenüber den Forderungen der anderen Insolvenzgläubiger befriedigt werden und es somit zu einer Verletzung des Gläubigergleichbehandlungsgrundsatzes kommt. Vielmehr greift die Geschäftsführerhaftung nur dann ein, wenn ein Geschäftsführer - wie hier - trotz bestehender Massesicherungspflicht andere Gläubiger (unter Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes) bevorzugt gegenüber dem Fiskus befriedigt hat.
Die Antragsteller hatten ihre Pflichten letztlich auch grob fahrlässig verletzt. Soweit die Antragsteller vortragen haben, dass im Hinblick auf Pflicht zur Zahlung von Steuerverbindlichkeiten in der Eigenverwaltung wegen der bestehenden Pflichtenkollision zwischen Masseerhaltungspflicht und Steuerzahlungspflicht eine ungeklärte Rechtslage vorliege und die Annahme einer groben Fahrlässigkeit deshalb ausgeschlossen sei, so folgt der Senat dem nicht. Denn nach BFH-Rechtsprechung konnte es im Streitzeitraum als geklärt angesehen werden, dass eine zivilrechtliche Haftung nach § 64 S. 1 GmbHG nicht droht, wenn und soweit die Zahlungen von Steuerverbindlichkeiten zur Abwendung der Haftung nach §§ 69, 34 AO erfolgten.
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