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Haftung von Access-Providern für Urheberrechtsverletzungen Dritter

BGH 26.11.2015, I ZR 3/14 u.a.

Die Störer­haf­tung ei­nes Un­ter­neh­mens, das den Zu­gang zum In­ter­net ver­mit­telt, kommt nur in Be­tracht, wenn der In­ha­ber ver­letz­ter Ur­he­ber­rechte zunächst zu­mut­bare An­stren­gun­gen un­ter­nom­men hat, ge­gen die­je­ni­gen Be­tei­lig­ten vor­zu­ge­hen, die die Rechts­ver­let­zung selbst be­gan­gen ha­ben (etwa Be­trei­ber ei­ner In­ter­net­seite) oder zur Rechts­ver­let­zung durch die Er­brin­gung von Dienst­leis­tun­gen bei­ge­tra­gen ha­ben (z.B. Host-Pro­vi­der). Erst wenn die In­an­spruch­nahme die­ser Be­tei­lig­ten schei­tert oder kei­ner­lei Er­folgs­aus­sich­ten be­ste­hen und da­mit an­dern­falls eine Rechts­schutzlücke entstünde, ist die In­an­spruch­nahme des Ac­cess-Pro­vi­ders als Störer zu­mut­bar.

Der Sach­ver­halt:

+++ I ZR 3/14 +++
Die in die­sem Ver­fah­ren kla­gende GEMA (Ge­sell­schaft für mu­si­ka­li­sche Aufführungs- und me­cha­ni­sche Ver­vielfälti­gungs­rechte) nimmt für Kom­po­nis­ten, Text­dich­ter und Mu­sik­ver­le­ger ur­he­ber­recht­li­che Nut­zungs­rechte an Mu­sik­wer­ken wahr. Die Be­klagte ist Deutsch­lands größtes Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­un­ter­neh­men. Sie war Be­trei­be­rin ei­nes zwi­schen­zeit­lich von ei­ner kon­zern­ver­bun­de­nen Ge­sell­schaft un­ter­hal­te­nen Te­le­fon­net­zes, über das ihre Kun­den Zu­gang zum In­ter­net er­hiel­ten. Als sog. Ac­cess-Pro­vi­der ver­mit­telte die Be­klagte ih­ren Kun­den auch den Zu­gang zu der Web­seite "3dl.am".

Über diese Web­seite konnte laut Kläge­rin auf eine Samm­lung von Links und URLs zu­ge­grif­fen wer­den, die das Her­un­ter­la­den ur­he­ber­recht­lich ge­schütz­ter Mu­sik­werke ermöglich­ten, die bei Shareh­os­tern wie "Ra­pid­Share", "Net­load" oder "Uploa­ded" wi­der­recht­lich hoch­ge­la­den wor­den wa­ren. Die Kläge­rin ist der An­sicht, hierin liege eine Ver­let­zung der von ihr wahr­ge­nom­me­nen Ur­he­ber­rechte und die Be­klagte habe der­ar­tige Rechts­ver­let­zun­gen zu un­ter­bin­den. Die Kläge­rin be­an­tragte, die Be­klagte zu ver­ur­tei­len es zu un­ter­las­sen, über von ihr be­reit­ge­stellte In­ter­net­zugänge Drit­ten den Zu­griff auf Links zu den streit­be­fan­ge­nen Wer­ken über die Web­seite "3dl.am" zu ermögli­chen.

LG und OLG wie­sen die Klage ab. Die Re­vi­sion der Kläge­rin hatte vor dem BGH kei­nen Er­folg.

+++ I ZR 174/14 +++
Die Kläge­rin­nen in die­sem Ver­fah­ren sind Tonträger­her­stel­ler. Die Be­klagte ist Be­trei­be­rin ei­nes Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­net­zes, über das ihre Kun­den Zu­gang zum In­ter­net er­hal­ten. Als Ac­cess-Pro­vi­der ver­mit­telte die Be­klagte ih­ren Kun­den u.a. auch den Zu­gang zu der Web­seite "gold­esel.to". Über diese Web­seite konnte nach Aus­sage der Kläge­rin­nen auf eine Samm­lung von zu ur­he­ber­recht­lich ge­schütz­ten Mu­sik­wer­ken hinführen­den Links und URLs zu­ge­grif­fen wer­den, die bei dem File­sha­ring-Netz­werk "eDon­key" wi­der­recht­lich hoch­ge­la­den wor­den wa­ren.

Die Kläge­rin­nen se­hen hierin eine Ver­let­zung ih­rer ur­he­ber­recht­li­chen Leis­tungs­schutz­rechte gem. § 85 UrhG und nah­men die Be­klagte auf Un­ter­las­sung in An­spruch, über von ihr be­reit­ge­stellte In­ter­net­zugänge Drit­ten den Zu­griff auf Links zu den streit­be­fan­ge­nen Wer­ken über die Web­seite "gold­esel.to" zu ermögli­chen.

LG und OLG wie­sen die Klage ab. Die Re­vi­sion der Kläge­rin­nen hatte vor dem BGH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Grundsätz­lich kann ein Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­un­ter­neh­men, das Drit­ten den Zu­gang zum In­ter­net be­reit­stellt, von einem Rech­te­in­ha­ber da­hin­ge­hend als Störer in An­spruch ge­nom­men wer­den, den Zu­gang zu In­ter­net­sei­ten zu un­ter­bin­den, auf de­nen ur­he­ber­recht­lich ge­schützte Werke rechts­wid­rig öff­ent­lich zugäng­lich ge­macht wer­den. Bei der Ver­let­zung ab­so­lu­ter Rechte (z.B. Ur­he­ber- oder Leis­tungs­schutz­recht) haf­tet der­je­nige als Störer auf Un­ter­las­sung, der - ohne Täter oder Teil­neh­mer zu sein - in ir­gend­ei­ner Weise wil­lent­lich und adäquat-kau­sal zur Ver­let­zung des ge­schütz­ten Rechts­guts beiträgt. Vor­aus­set­zung ist, dass er zu­mut­bare Prüfungs­pflich­ten ver­letzt hat. Da­bei ist das deut­sche Recht uni­ons­rechts­kon­form aus­zu­le­gen (siehe Art. 8 Abs. 3 der Richt­li­nie 2001/29/EG über das Ur­he­ber­recht in der In­for­ma­ti­ons­ge­sell­schaft). Es muss in­so­weit eine Möglich­keit vor­se­hen, ge­gen Ver­mitt­ler von In­ter­net­zugängen Sperr­an­ord­nun­gen zu verhängen.

Die Ver­mitt­lung des Zu­gangs zu In­ter­net­sei­ten mit ur­he­ber­rechts­wid­ri­gen In­hal­ten stellt auch einen adäquat-kau­sa­len Tat­bei­trag der Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­un­ter­neh­men zu den Rechts­ver­let­zun­gen der Be­trei­ber der In­ter­net­sei­ten "3dl.am" und "gold­esel.to" dar. Im Rah­men der Zu­mut­bar­keitsprüfung sind die be­trof­fe­nen na­tio­na­len und EU-recht­li­chen Grund­rechte des Ei­gen­tums­schut­zes der Ur­he­ber­rechts­in­ha­ber, der Be­rufs­frei­heit der Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­un­ter­neh­men so­wie der In­for­ma­ti­ons­frei­heit und der in­for­ma­tio­nel­len Selbst­be­stim­mung der In­ter­net­nut­zer zu berück­sich­ti­gen. Eine Sper­rung ist nicht nur dann zu­mut­bar, wenn aus­schließlich rechts­ver­let­zende In­halte auf der In­ter­net­seite be­reit­ge­hal­ten wer­den, son­dern be­reits dann, wenn nach dem Ge­samt­verhält­nis rechtmäßige ge­genüber rechts­wid­ri­gen In­hal­ten nicht ins Ge­wicht fal­len. Die auf­grund der tech­ni­schen Struk­tur des In­ter­nets be­ste­hen­den Um­ge­hungsmöglich­kei­ten ste­hen der Zu­mut­bar­keit ei­ner Sperr­an­ord­nung nicht ent­ge­gen, so­fern die Sper­ren den Zu­griff auf rechts­ver­let­zende In­halte ver­hin­dern oder zu­min­dest er­schwe­ren.

Eine sol­che Störer­haf­tung des Un­ter­neh­mens kommt un­ter dem Ge­sichts­punkt der Verhält­nismäßig­keit al­ler­dings nur in Be­tracht, wenn der Rech­te­in­ha­ber zunächst zu­mut­bare An­stren­gun­gen un­ter­nom­men hat, ge­gen die­je­ni­gen Be­tei­lig­ten vor­zu­ge­hen, die - wie der Be­trei­ber der In­ter­net­seite - die Rechts­ver­let­zung selbst be­gan­gen ha­ben oder - wie der Host-Pro­vi­der - zur Rechts­ver­let­zung durch die Er­brin­gung von Dienst­leis­tun­gen bei­ge­tra­gen ha­ben. Erst wenn die In­an­spruch­nahme die­ser Be­tei­lig­ten schei­tert oder in­so­weit kei­ner­lei Er­folgs­aus­sich­ten be­ste­hen und da­mit an­dern­falls eine Rechts­schutzlücke entstünde, ist die In­an­spruch­nahme des Ac­cess-Pro­vi­ders als Störer zu­mut­bar. Denn Be­trei­ber und Host-Pro­vi­der sind we­sent­lich näher an der Rechts­ver­let­zung als der­je­nige, der nur all­ge­mein den Zu­gang zum In­ter­net ver­mit­telt. Bei der Er­mitt­lung der vor­ran­gig in An­spruch zu neh­men­den Be­tei­lig­ten hat der Rechts­in­ha­ber in zu­mut­ba­rem Um­fang - etwa durch Be­auf­tra­gung ei­ner De­tek­tei, ei­nes Un­ter­neh­mens, das Er­mitt­lun­gen im Zu­sam­men­hang mit rechts­wid­ri­gen An­ge­bo­ten im In­ter­net durchführt, oder Ein­schal­tung der staat­li­chen Er­mitt­lungs­behörden - Nach­for­schun­gen vor­zu­neh­men. An die­ser Vor­aus­set­zung fehlt es in bei­den heute ent­schie­de­nen Fällen.

Im Ver­fah­ren I ZR 3/14 hat die Kläge­rin ge­gen den Be­trei­ber der Web­seite "3dl.am" eine einst­wei­lige Verfügung er­wirkt, die un­ter der bei der Do­main-Re­gis­trie­rung an­ge­ge­be­nen Adresse nicht zu­ge­stellt wer­den konnte. Den ge­gen den Host-Pro­vi­der ge­rich­te­ten Verfügungs­an­trag hat die Kläge­rin zurück­ge­nom­men, da sich auch seine Adresse als falsch er­wies. Mit der Fest­stel­lung, dass die Adres­sen des Be­trei­bers der In­ter­net­seite und des Host-Pro­vi­ders falsch wa­ren, hätte sich die Kläge­rin nicht zu­frie­den­ge­ben dürfen. Sie hätte viel­mehr wei­tere zu­mut­bare Nach­for­schun­gen un­ter­neh­men müssen. Im Ver­fah­ren I ZR 174/14 blieb die Klage ohne Er­folg, da die Kläge­rin­nen nicht ge­gen den Be­trei­ber der Web­sei­ten mit der Be­zeich­nung "gold­esel" vor­ge­gan­gen sind. Nach Aus­sage der Kläge­rin­nen konnte dem Webauf­tritt nicht die Iden­tität des Be­trei­bers ent­nom­men wer­den. Die Kläge­rin­nen ha­ben in­so­weit nicht vor­ge­tra­gen, dass wei­tere zu­mut­bare Maßnah­men zur Auf­de­ckung der Iden­tität des Be­trei­bers der In­ter­net­sei­ten un­ter­nom­men wor­den sind.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für die Pres­se­mit­tei­lung des BGH kli­cken Sie bitte hier.
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