Der Sachverhalt:
Im Jahr 2012 erschienen auf einer Internetplattform Beiträge, in denen die Kläger zu 1) und 2) namentlich genannt und u.a. als Rassisten bezeichnet werden. Neben weiteren Einzelheiten wird angegeben, dass die beiden sich - zum Teil unter einem Pseudonym - islamfeindlich geäußert hätten. Der Kläger zu 3) wird ebenfalls namentlich genannt. Die Kläger sehen sich durch diese Artikel in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt. Sie fordern von Google die Entfernung von auf diese Artikel führenden Suchergebnissen und Links.
Das LG gab der Klage teilweise statt. Zwar stehe den Klägern kein Anspruch auf eine Sperrung der Anzeige jeglicher Suchergebnisse der Internetdomain zu. Im Falle eines Klägers sei die Beklagte jedoch verpflichtet, bei Eingabe seines Namens keinen Link mehr zu dem vom LG als ehrverletzend beurteilten Beitrag anzuzeigen. Darüber hinaus bestünden teilweise Schadensersatzansprüche. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Gegen das Urteil legten beide Seiten Berufung ein. Das OLG wies die Klage vollständig ab. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Den Klägern stehen selbst dann keine Ansprüche gegen die Beklagte zu, wenn die Beiträge die Kläger rechtswidrig in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt haben. Die Beklagte als Suchmaschinenbetreiberin haftet nur nach konkretem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung auf Unterlassung. Ihren daraus herzuleitenden Pflichten hat die Beklagte aber genügt, indem sie jeweils den konkreten Link zu dem Artikel als Suchergebnis gesperrt hat, nachdem sie die Kläger auf den Artikel hingewiesen hatten.
Es obliegt dem Betroffenen, der Beklagten die konkreten Links mitzuteilen, durch die er rechtswidrig in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt wird. Die Suchmaschinenbetreiberin ist nicht verpflichtet, ihrerseits von Dritten in das Netz gestellte Beiträge aufzuspüren und auf eventuelle Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu überprüfen. Im Übrigen sind die dem Verfahren zugrunde liegenden, von Dritten ins Internet eingestellten Beiträge im konkreten Fall im Hinblick auf das verfassungsrechtlich geschützte Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht als rechtswidrig zu bewerten.