Der Sachverhalt:
Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer des Klägers für 2016 mangels Abgabe einer Steuererklärung aufgrund geschätzter Besteuerungsgrundlagen fest. Zugleich setzte es einen Verspätungszuschlag fest. Im Rahmen der Entscheidung über den hiergegen eingelegten Einspruch führte das Finanzamt aus, dass der Verspätungszuschlag lediglich 2,89 % der festgesetzten Steuer betrage. Ferner verwies es auf das Abgabeverhalten des Klägers in der Vergangenheit, auf seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die lange Dauer der Verspätung.
Nachdem der Kläger im laufenden Klageverfahren, das sich auch auf die Steuerfestsetzung bezog, eine Einkommensteuererklärung eingereicht hatte, setzte das Finanzamt die Einkommensteuer herab. Zugleich verminderte es auch den Verspätungszuschlag, ohne erneute Ermessenserwägungen darzulegen. Der Einzelrichter des 5. Senats hat der Klage stattgegeben.
Die Gründe:
Die Festsetzung des herabgesetzten Verspätungszuschlages ist zum Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Verspätungszuschlags liegen zwar weiterhin vor. Das Finanzamt hat jedoch bei der Herabsetzung das ihm durch § 152 Abs. 1 S. 1 AO (a.F.) eingeräumte Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt.
Wird die festgesetzte Steuer, auf die sich der Verspätungszuschlag bezieht, herabgesetzt, hat der Betroffene einen Rechtsanspruch auf eine wiederholte Prüfung und eine vollständig neue Ermessensentscheidung. Die in der Einspruchsentscheidung enthaltenen Erwägungen beziehen sich lediglich auf die ursprüngliche Festsetzung des Verspätungszuschlags. In Bezug auf die Herabsetzung sind dagegen keine erneuten Ermessenserwägungen erkennbar.
Die aufgrund einer Minderung der Steuerfestsetzung erfolgte Herabsetzung eines Verspätungszuschlags im Klageverfahren ist rechtswidrig, wenn das Finanzamt hierzu keine erneuten Ermessenserwägungen anstellt.