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Zur Kennzeichnungskraft einer Unternehmensbezeichnung

OLG Frankfurt a.M. 30.5.2016, 6 U 27/16

Die Be­zeich­nung ei­nes Un­ter­neh­mens, das sich aus einem Vor­na­men und einem Hin­weis auf den Un­ter­neh­mens­ge­gen­stand zu­sam­men­setzt (hier: "Hol­ger's Ob­jekt­ser­vice"), ist ori­ginär un­ter­schei­dungskräftig und da­her als Un­ter­neh­mens­kenn­zei­chen ge­schützt. Es reicht aus, dass das Zei­chen als Name ei­nes Un­ter­neh­mens wir­ken kann, d.h. aus der Sicht des an­ge­spro­che­nen Ver­kehrs ge­eig­net ist, das Un­ter­neh­men von an­de­ren Un­ter­neh­men zu un­ter­schei­den.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger fir­miert als "A Ob­jekt­ser­vice - Hol­ger B e.K.". Das Un­ter­neh­men bie­tet die Ge­stal­tung von Gar­ten- und Außen­an­la­gen an. Die Firma wurde im Juni 2013 zur Ein­tra­gung ins Han­dels­re­gis­ter an­ge­mel­det. Der Kläger ist In­ha­ber ei­ner gleich­lau­ten­den na­tio­na­len Wort­marke mit Prio­rität vom 2.12.2014, die u.a. für "Bau­we­sen" (Klasse 37) ein­ge­tra­gen ist.

Der Be­klagte führt ein Un­ter­neh­men der Gar­ten- und Land­schafts­pflege un­ter der Be­zeich­nung "Hol­ger's Ob­jekt­ser­vice". Diese Ge­werbe hatte er De­zem­ber 1994 an­ge­mel­det und be­treibt es seit 1995 ohne Un­ter­bre­chung un­ter der ge­nann­ten Be­zeich­nung.

Der Kläger ver­langte vom Be­klag­ten Un­ter­las­sung der Be­nut­zung ei­ner Un­ter­neh­mens­be­zeich­nung so­wie Aus­kunft und Scha­dens­er­satz. Das LG wies die Klage ab. Die Be­ru­fung des Klägers blieb vor dem OLG er­folg­los.

Die Gründe:
Der Be­klagte ist seit 1995 In­ha­ber ei­nes Un­ter­neh­mens­kenn­zei­chen­rech­tes (§ 5 Mar­kenG) an der zu die­sem Zeit­punkt in Be­nut­zung ge­nom­me­nen Be­zeich­nung "Hol­ger's Ob­jekt­ser­vice". Ins­be­son­dere verfügt die­ses Zei­chen über die für eine Schutzfähig­keit aus­rei­chende ori­ginäre Kenn­zeich­nungs­kraft.

Nach BGH-Recht­spre­chung sind an die Kenn­zeich­nungs­kraft ei­nes Un­ter­neh­mens­kenn­zei­chens keine ho­hen An­for­de­run­gen zu stel­len. Es reicht aus, dass das Zei­chen als Name ei­nes Un­ter­neh­mens wir­ken kann, d.h. aus der Sicht des an­ge­spro­che­nen Ver­kehrs ge­eig­net ist, das Un­ter­neh­men von an­de­ren Un­ter­neh­men zu un­ter­schei­den. So­mit konnte dem vom Be­klag­ten be­nutz­ten Zei­chen eine ori­ginäre Kenn­zeich­nungs­kraft nicht ab­ge­spro­chen wer­den. Der darin ver­wen­dete Vor­name ("Hol­ger's") ist ge­eig­net, das so be­zeich­nete Un­ter­neh­men von an­de­ren Un­ter­neh­men zu un­ter­schei­den. Dem stand nicht ent­ge­gen, dass ein Vor­name viel­fach ver­wen­det wird und den In­ha­ber des Un­ter­neh­mens da­her nicht er­ken­nen lässt. Dies ist nicht Vor­aus­set­zung für die ori­ginäre Kenn­zeich­nungs­kraft. In­so­weit gilt für Vor­na­men nichts an­de­res als für weit ver­brei­tete Fa­mi­li­en­na­men.

In­fol­ge­des­sen stan­den dem Kläger die gel­tend ge­mach­ten An­sprüche we­der aus ei­ge­nen Kenn­zei­chen­rech­ten (§§ 14, 15 Mar­kenG) noch aus §§ 5 Abs. 2, 8 UWG oder aus § 37 HGB zu. Der Kläger verfügt nach sei­nem ei­ge­nen Vor­brin­gen über kein ge­genüber dem Un­ter­neh­mens­kenn­zei­chen des Be­klag­ten älte­res Kenn­zei­chen­recht. Dies gilt auch, wenn der Kläger sein ei­ge­nes Un­ter­neh­mens­kenn­zei­chen be­reits seit 2006 be­nut­zen sollte. Die Be­zeich­nung "Hol­ger's Ob­jekt­ser­vice" ist auch ohne wei­te­res ge­eig­net, bei der Ver­wen­dung im Ver­kehr als Name des Un­ter­neh­mens zu wir­ken.

Das Un­ter­neh­mens­kenn­zei­chen des Be­klag­ten verfügte letzt­lich über ori­ginäre Un­ter­schei­dungs­kraft. Die An­for­de­run­gen an die Un­ter­schei­dungs­kraft sind nicht hoch an­zu­set­zen. Es reicht aus, dass sich eine be­stimmte be­schrei­bende Be­deu­tung nicht fest­stel­len lässt. Der vor­lie­gen­den Wort­kom­bi­na­tion kann die ori­ginäre Un­ter­schei­dungs­kraft nicht ab­ge­spro­chen wer­den. Sie ver­bin­det den gängi­gen Vor­na­men "Hol­ger" mit einem den Un­ter­neh­mens­ge­gen­stand glatt be­schrei­ben­den Be­griff, wo­bei der Vor­name sprachunüblich mit einem "'s" ver­se­hen ist. Eine be­schrei­bende Be­deu­tung der Be­zeich­nung "Hol­ger's" ist nicht fest­stell­bar. In­so­fern gilt nichts an­de­res wie für die Na­men sta­tionärer Ge­schäfte und Lo­kale, bei de­nen die Be­zeich­nung mit Vor­nah­men eben­falls grundsätz­lich als un­ter­schei­dungskräftig an­ge­se­hen wird (wie etwa "Jo­han­nes Apo­theke").

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