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Steuerberatung

Zur Konkretisierung eines Antrags auf schlichte Änderung

Niedersächsisches FG v. 16.4.2019 - 4 K 120/17

Zur Kon­kre­ti­sie­rung ei­nes An­trags auf schlichte Ände­rung nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buch­stabe a AO ist die Ab­gabe ei­ner Steu­er­erklärung nicht er­for­der­lich. Es ist aus­rei­chend, wenn der Steu­er­pflich­tige die zu ändern­den Be­steue­rungs­grund­la­gen be­nennt.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger wer­den als Ehe­leute zu­sam­men zur Ein­kom­men­steuer ver­an­lagt. Da sie für das Streit­jahr keine Steu­er­erklärung ab­ge­ge­ben hat­ten, setzte das Fi­nanz­amt die Ein­kom­men­steuer mit Be­scheid vom 2.9.2016 nach ge­schätz­ten Be­steue­rungs­grund­la­gen fest. Auch in dem ge­gen die­sen Be­scheid geführ­ten Ein­spruchs­ver­fah­ren reich­ten die Kläger keine Ein­kom­men­steu­er­erklärung ein. Das Fi­nanz­amt wies den Ein­spruch da­her mit Ein­spruchs­be­scheid vom 14.12.2016 als un­begründet zurück.

Am 19.1.2017 stell­ten die steu­er­li­chen Be­ra­ter der Kläger per Fax den An­trag "den Be­scheid über die Ein­kom­men­steuer, Kir­chen­steuer und So­li­da­ritätszu­schlag des Jah­res 2014 in der Form der Ein­spruchs­ent­schei­dung vom 14. De­zem­ber 2016 gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a AO" in der Weise zu ändern, dass die Ein­kom­men­steuer "gemäß der bei­gefügten DA­TEV-Be­rech­nung" auf 0,00 € fest­ge­setzt wird. Dem Schrei­ben bei­gefügt war eine auf den 19.1.2017 da­tierte "Be­rech­nung der Ein­kom­men­steuer, des So­li­da­ritätszu­schlags und der Kir­chen­steuer" mit ei­ner Auf­stel­lung der ein­zel­nen Be­steue­rungs­grund­la­gen. Aus die­ser er­ga­ben sich die Beträge der Einkünfte aus Ka­pi­tal­vermögen, der Einkünfte aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung für zwei Ob­jekte, der sons­ti­gen Einkünfte, der ein­zel­nen Son­der­aus­ga­ben so­wie der an­zu­rech­nen­den Steu­ern. We­gen der Ein­zel­hei­ten wird auf die Hef­tung 2014 in der Ein­kom­men­steu­er­akte Be­zug ge­nom­men.

Am 20.1.2017 ging die un­ter­schrie­bene Ein­kom­men­steu­er­erklärung der Kläger mit di­ver­sen An­la­gen und Be­le­gen bei dem be­klag­ten Fi­nanz­amt ein. Mit Schrei­ben vom 30.1.2017 lehnte das Fi­nanz­amt die Ände­rung des Ein­kom­men­steu­er­be­schei­des 2014 un­ter Hin­weis auf das Ur­teil des BFH vom 20.12.2006 (X R 30/05) ab.


Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die beim BFH anhängige Re­vi­sion des Fi­nanz­amts wird dort un­ter dem Az. VIII R 7/19 geführt.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat den An­trag der Kläger auf schlichte Ände­rung des Schätzungs­be­schei­des zu Un­recht ab­ge­lehnt. Er erfüllt die Vor­aus­set­zun­gen des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buch­stabe a AO.

Durch die in­ner­halb der Kla­ge­frist er­folgte An­gabe der ih­rer An­sicht nach der Steu­er­fest­set­zung zu­grunde zu le­gen­den Be­steue­rungs­grund­la­gen ha­ben die Kläger ih­ren An­trag in aus­rei­chen­dem Maße kon­kre­ti­siert. Mit der Be­zif­fe­rung der ein­zel­nen Einkünfte, der Son­der­aus­ga­ben und der an­zu­rech­nen­den Steu­er­beträge ha­ben sie die ein­zel­nen sach­ver­halts­be­zo­ge­nen Kor­rek­tur­punkte kennt­lich und da­mit das von ih­nen ver­folgte Ände­rungs­be­geh­ren sei­nem sach­li­chen Ge­halt nach in gro­ben Zügen er­kenn­bar ge­macht.

Hierfür war es nicht er­for­der­lich, in­ner­halb die­ser Frist auch schon die Steu­er­erklärung ein­zu­rei­chen. Diese diente le­dig­lich - in zulässi­ger Weise - der Begründung und dem Nach­weis der zu­vor be­zif­fer­ten An­ga­ben in der DA­TEV-Be­rech­nung. Das Fi­nanz­amt konnte be­reits aus den im An­trag ge­mach­ten An­ga­ben der Kläger ein­deu­tig er­se­hen, in wel­chen kon­kre­ten Punk­ten diese mit der bis­he­ri­gen Steu­er­fest­set­zung nicht ein­ver­stan­den wa­ren, und sich auf die Überprüfung die­ser Punkte be­schränken. Eine Ge­samt­auf­rol­lung des Fal­les zur Be­ar­bei­tung des Be­geh­rens der Kläger war da­mit nicht not­wen­dig.

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