Der Sachverhalt:
Der Kläger schloss bei der beklagten Bausparkasse einen Bausparvertrag ab. Obwohl die Zuteilungsreife des Bausparvertrags zwischenzeitlich über zehn Jahre zurücklag, nahm der Kläger das Bauspardarlehen nicht in Anspruch. Das Sparguthaben wurde mit 2,5 Prozent jährlich verzinst. Die beklagte Bausparkasse kündigte den Bausparvertrag. Dagegen setzte sich der Bausparer mit seiner Klage zur Wehr. Er begehrt die gerichtliche Feststellung des Fortbestehens des Bausparvertrags.
Die Gründe:
Die Kündigung der Beklagten ist wirksam. Sie kann ihr Kündigungsrecht auf § 489 Abs. 1 Nr.2 BGB stützen. Danach kann ein Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag mit festem Zinssatz zehn Jahre nach vollständigem Empfang kündigen.
Diese Norm findet auch Anwendung auf Bausparverträge. Bei diesen Verträgen ist in der Ansparphase der Bausparer als Darlehensgeber und die Bausparkasse als Darlehensnehmerin anzusehen. Diese Passivgeschäfte der Bausparkassen werden vom Schutzbereich des Gesetzes erfasst. Auch Bausparkassen müssen davor geschützt werden, dauerhaft einen nicht marktgerechten Zinssatz zahlen zu müssen. Sie können in Ertragsschwierigkeiten kommen, wenn sie die geschuldete Verzinsung mangels ausreichender Nachfrage an Bauspardarlehen nicht in vollem Umfang über das Aktivgeschäft erwirtschaften können.
Die Zehnjahresfrist i.S.d. § 489 Abs.1 Nr.2 BGB beginnt ab Eintritt der Zuteilungsreife zu laufen. Von da an hat es der Bausparer allein in der Hand, seinen Anspruch auf Erhalt der Bausparsumme zu begründen. Damit hält das OLG an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, die mit derjenigen der OLG Hamm, Celle und Köln im Einklang steht. Da das Oberlandesgericht Stuttgart jedoch anderer Auffassung ist, war die Revision zuzulassen.