Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Herstellerin wasserdichter Taschen und Transportbehälter, die sie unter der Bezeichnung Ortlieb vermarktet. Sie ist Inhaberin einer ausschließlichen Lizenz an der deutschen Wortmarke "ORTLIEB". Die Beklagten sind die Gesellschaften des Amazon-Konzerns.
Die Klägerin wendet sich dagegen, dass bei Eingabe einiger Suchbegriffe in Verbindung mit "Ortlieb" einige von den Beklagten gebuchten Anzeigen erscheinen, die mit Angebotslisten auf www.amazon.de verlinkt waren, die neben Ortlieb-Produkten auch Produkte anderer Hersteller zeigten. Die Klägerin selbst bietet ihre Produkte nicht über die Plattform amazon.de an. Sie begehrt die Unterlassung der Verletzung ihres Rechts an der Marke "Ortlieb".
LG und OLG gaben der Klage statt. Die Revision der Beklagten war vor dem BGH erfolglos.
Die Gründe:
Die Klägerin kann den Beklagten die Verwendung der Marke "Ortlieb" in den beanstandeten Anzeigen untersagen. Die konkrete Nutzung ist irreführend.
Grundsätzlich darf ein Händler neben Produkten des Markenherstellers auch Konkurrenzprodukte anbieten. Dies steht der Verwendung der Marke nicht entgegen, sofern die berechtigten Interessen des Markeninhabers gewahrt bleiben. Wird jedoch eine Marke irreführend verwendet, so dass Kunden durch die auf diese Weise ausgebeutete Werbewirkung der Marke auch zum Angebot von Fremdprodukten geleitet werden, kann sich der Markeninhaber dieser Verwendung der Marke widersetzen.
Beim Anklicken der streitgegenständlichen Anzeichen erwartet der Verkehr dort Angebote der beworbenen Produkte von Ortlieb. Die Gestaltung der Anzeigen gibt dem Verkehr keinerlei Veranlassung anzunehmen, ihm werde eine Angebotsübersicht präsentiert, in der ohne gesonderte Kenntlichmachung neben Ortlieb-Produkten gleichrangig Angebote anderer Hersteller enthalten sind. Vielmehr wird suggeriert, dass der Link der Anzeige zu einer Zusammenstellung von Angeboten auf der Webseite amazon.de führt, die die genannten Kriterien erfüllen, mithin zu Produkten der Marke Ortlieb. Da Kunden mit spezifisch zur Anzeige passenden Angeboten rechnen, tatsächlich aber zu Angebotslisten geführt werden, die auch Fremdprodukte enthalten, wird die Klagemarke in den streitigen Anzeigen irreführend verwendet.
Die Beklagte haftet gem. § 14 Abs. 7 MarkenG für die begangene Markenrechtsverletzung, soweit sie auf den mit den irreführenden Anzeigen verlinkten Internetseiten selbst Fremdprodukte anbietet.
Ein Markeninhaber kann sich der Verwendung seiner Marke in einer Anzeige nach einer Google-Suche widersetzen, wenn die Anzeige aufgrund der konkreten Gestaltung irreführend ist und Kunden durch die auf diese Weise ausgebeutete Werbewirkung der Marke auch zum Angebot von Fremdprodukten geleitet werden.