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Steuerberatung

Zur nachträglichen Anrechnung von Kindergeld

Niedersächsisches FG v. 29.10.2018 - 2 K 277/17

Hat der Kin­der­geld­be­rech­tigte für den­sel­ben Zeit­raum in Deutsch­land Kin­der­geld und im an­de­ren Staat eine Fa­mi­li­enförde­rung in­folge ei­nes dort selbst ge­stell­ten An­trags er­hal­ten und ist die Aus­zah­lung der Fa­mi­li­enförde­rung im an­de­ren Staat nicht auf­grund des in Art. 68 Abs. 3 der VO Nr. 883/2004 vor­ge­schrie­ben Ver­fah­rens er­folgt, kommt eine nachträgli­che An­rech­nung der im an­de­ren Staat ge­zahl­ten Fa­mi­li­enförde­rung nach § 70 Abs. 2 EStG oder § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO in Be­tracht.

Der Sach­ver­halt:
Strei­tig ist zwi­schen den Be­tei­lig­ten die teil­weise Auf­he­bung der Kin­der­geld­fest­set­zung für die im Jahr 1998 ge­bo­re­nen Kin­der des Klägers, A und B, so­wie die hier­mit ver­bun­dene Rück­for­de­rung von Kin­der­geld durch die be­klagte Fa­mi­li­en­kasse i.H.v. ins­ge­samt rd. 9.000 € für die Zeiträume Ja­nuar 2012 bis De­zem­ber 2014 und Ja­nuar 2015 bis Ja­nuar 2016. Der Kläger wohnt - und wohnte auch während des strei­ti­gen Zeit­raums - mit sei­ner Ehe­frau und den ge­mein­sa­men Kin­dern in Z. Für seine Kin­der A und B be­zog der Kläger seit dem Jahr 1998 Kin­der­geld in Deutsch­land. Im Jahr 2000 nahm der Kläger eine Tätig­keit als Ar­beit­neh­mer in den Nie­der­lan­den auf. Die Ehe­frau des Klägers be­zog eine Rente und war im Streit­zeit­raum in ge­ringfügi­gem Um­fang ge­werb­lich tätig.

Nach­dem die Kin­der das 18. Le­bens­jahr er­reicht hat­ten und der Kläger im Fe­bruar 2016 (neu­er­lich) Kin­der­geld für seine in der Schul­aus­bil­dung be­find­li­chen Kin­der be­an­tragte, prüfte die Fa­mi­li­en­kasse auf­grund der - ihr ge­genüber erst­mals er­folg­ten - An­gabe des Klägers zu sei­ner Be­rufstätig­keit in den Nie­der­lan­den, ob der Kläger für die in der Ver­gan­gen­heit lie­gen­den Zeiträume kin­der­geld­be­rech­tigt war. Dazu holte die Fa­mi­li­en­kasse auch Auskünfte bei der zuständi­gen nie­derländi­schen Träge­rin (SVB Y) ein. Eine Wei­ter­lei­tung des von dem Kläger 2016 bei der Be­klag­ten ein­ge­reich­ten Kin­der­geld­an­trags an die SVB Y durch die Fa­mi­li­en­kasse ist aus der elek­tro­ni­schen Kin­der­geld­akte nicht er­sicht­lich.

Die Fa­mi­li­en­kasse hob die Kin­der­geld­fest­set­zung gem. § 70 Abs. 2 EStG für den Zeit­raum Ja­nuar 2011 bis De­zem­ber 2014 (ins­ge­samt rd. 9.000 €) und für den Zeit­raum Ja­nuar 2015 bis Ja­nuar 2016 (ins­ge­samt rd. 2.500 €) auf. Diese Beträge for­derte die Fa­mi­li­en­kasse von dem Kläger zurück, wies je­doch dar­auf hin, dass eine Zah­lung des auf den Zeit­raum Ja­nuar 2015 bis Ja­nuar 2016 noch nicht er­for­der­lich sei, da in­so­weit der ausländi­sche (d.h. nie­derländi­sche) Träger um Er­stat­tung ge­be­ten wor­den sei. Zu­dem setzte die Fa­mi­li­en­kasse ab April 2016 wie­der vol­les Kin­der­geld für A und B in ge­setz­li­cher Höhe fest, da in den Nie­der­lan­den nur bis zur Voll­en­dung des 18. Le­bens­jahrs, vor­lie­gend mit­hin für das er­ste Quar­tal 2016 Kin­der­geld ge­zahlt wurde. Wei­ter­hin hob die Fa­mi­li­en­kasse die Kin­der­geld­fest­set­zung für A und B ab dem Mo­nat Au­gust 2016 auf mit Ver­weis auf das Ende der Schul­aus­bil­dun­gen bei­der Kin­der.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage teil­weise statt. Die beim BFH anhängige Re­vi­sion wird dort un­ter dem Az. III R 73/18 geführt.

Die Gründe:
Die zulässige Klage ist begründet, so­weit sie die Auf­he­bung und Rück­for­de­rung fest­ge­setz­ten Kin­der­gel­des für den Zeit­raum Ja­nuar 2012 bis De­zem­ber 2014 be­trifft. Die teil­weise Auf­he­bung der Kin­der­geld­fest­set­zung für den Zeit­raum ab Ja­nuar 2015 (bis ein­schließlich März 2016) und die da­mit ver­bun­dene Rück­for­de­rung des an­tei­li­gen Kin­der­gel­des von Ja­nuar 2015 bis ein­schließlich Ja­nuar 2016 in der Höhe, in der der Kläger für die­sen Zeit­raum Kin­der­geld in den Nie­der­lan­den be­zo­gen hat, ist dem­ge­genüber zu Recht er­folgt.

Der in Deutsch­land woh­nende Kläger erfüllt in Be­zug auf seine bei­den im Streit­zeit­raum noch min­derjähri­gen Kin­der die na­tio­nal­recht­li­chen An­for­de­run­gen an die Gewährung von Kin­der­geld (§§ 62 Abs. 1 Nr. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 2 Satz 2 EStG). Sind für den­sel­ben Zeit­raum und für die­sel­ben Fa­mi­li­en­an­gehöri­gen Leis­tun­gen nach den Rechts­vor­schrif­ten meh­re­rer Mit­glied­staa­ten zu gewähren, gilt Art. 68 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004. Die Vor­schrift un­ter­schei­det den vor­ran­gig zuständi­gen Staat, der ohne Wei­te­res un­ein­ge­schränkt Kin­der­geld zu gewähren hat (Art. 60 Abs. 2 der VO Nr. 987/2009; vgl. auch DA 214.2 Abs. 4, 214.5), vom nach­ran­gig zuständi­gen Staat, in dem die An­sprüche auf Fa­mi­li­en­leis­tun­gen aus­ge­setzt wer­den und zwar bis zur Höhe der vom vor­ran­gig zuständi­gen Staat vor­ge­se­he­nen Leis­tun­gen (Art. 68 Abs. 2 der VO Nr. 883/2004).

Hat der Kin­der­geld­be­rech­tigte für den­sel­ben Zeit­raum in Deutsch­land Kin­der­geld und im an­de­ren Staat eine Fa­mi­li­enförde­rung in­folge ei­nes dort selbst ge­stell­ten An­trags er­hal­ten und ist die Aus­zah­lung der Fa­mi­li­enförde­rung im an­de­ren Staat nicht auf­grund des in Art. 68 Abs. 3 der VO Nr. 883/2004 vor­ge­schrie­ben Ver­fah­rens er­folgt, kommt eine nachträgli­che An­rech­nung der im an­de­ren Staat ge­zahl­ten Fa­mi­li­enförde­rung nach § 70 Abs. 2 EStG oder § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO in Be­tracht.

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