Der Sachverhalt:
Die beklagte GmbH betreibt in Form einer Einkaufskooperation u.a. den zentralen Einkauf von Dentalartikeln für ihre Gesellschafter. Sie war als Mittelstandskartell vom Bundeskartellamt vom Verbot des § 1 GWB freigestellt worden. Nach § 8 Abs. 1c Nr. 1 ihrer Satzung kann der Geschäftsanteil eines Gesellschafters eingezogen werden, wenn der Gesellschafter aus wichtigem Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden könnte.
Die Klägerin hielt die Beurteilung des Bundeskartellamtes für falsch und erhob gegen den Einziehungsbeschluss Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage. Im Laufe des ersten Rechtszuges stellte sie ihre Klage um. Sie machte sich dabei den Standpunkt der Beklagten zu eigen, ihr Beitritt sei kartellrechtswidrig gewesen. Weiter nahm sie an, ihr Beitritt sei damit von Anfang an unwirksam; damit seien alle gegenseitigen Leistungen nach Bereicherungsrecht rückabzuwickeln. Hilfsweise verfolgte sie ihre Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage weiter.
Das LG wies die Klage ab; das OLG gab ihr im Hauptantrag i.H.v. 812.480 € statt und wies sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Revision der Beklagten hat der BGH das Berufungsurteil insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden war. Im Umfang der Aufhebung wurde die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückverweisen.
Gründe:
Zu Recht hatte das OLG zwar den Beitritt der Klägerin zur Beklagten nicht aufgrund der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft für wirksam erachtet. Hieraus folgte jedoch nicht, dass der Klägerin die geltend gemachten Bereicherungsansprüche zustehen. Denn entgegen der Auffassung des OLG steht die Nichtigkeit des Anteilskauf- und -abtretungsvertrages nach § 134 BGB, § 1 GWB der Annahme nicht entgegen, dass die Klägerin gem. § 16 Abs. 1 GmbHG a.F. der Beklagten gegenüber als Erwerberin des Geschäftsanteils und damit als Gesellschafterin gilt.
Ob die grundsätzlich anwendbare Vorschrift des § 16 Abs. 1 GmbHG a.F. auch dann eingreift, wenn die Nichtigkeit der Übertragung eines Geschäftsanteils nach § 134 BGB auf einem Verstoß gegen § 1 GWB beruht, ist ebenso wie bei § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG in der derzeit geltenden Fassung umstritten. Die überwiegende Meinung im gesellschafts- und kartellrechtlichen Schrifttum nimmt dies an. Sie begründet die Anwendung im Wesentlichen mit der durch § 16 GmbHG bezweckten Rechtssicherheit. Der BGH hat bei der Anwendung des § 16 Abs. 1 GmbHG a.F. bislang nicht zwischen Verstößen gegen § 1 GWB und anderen Unwirksamkeitsgründen differenziert, sondern im Gegenteil seine Auffassung, ein fehlerhafter Beitritt zu einer GmbH sei nicht nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft zu beurteilen, damit begründet, dass nach § 16 Abs. 1 GmbHG a.F. die Gesellschaft unabhängig von der wahren Rechtslage jeden, dessen Anteilserwerb bei ihr angemeldet und nachgewiesen worden sei, als Gesellschafter behandeln dürfe und müsse.
Infolgedessen hat die Klägerin gegen die Beklagte keine Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung. Alle Zahlungen, die sie geleistet hatte und von der Beklagten zurückverlangte, waren mit Rechtsgrund erfolgt. Zu Unrecht meinte die Klägerin, es komme nicht auf die Wirkungen des § 16 Abs. 1 GmbHG a.F. an, weil sich die Zahlungen der Klägerin nicht aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben hätten, sondern aus dem Anteilskauf- und -abtretungsvertrag mit der früheren Gesellschafterin und sie damit auf einem rein schuldrechtlichen Rechtsgrund beruhten. Das OLG muss im weiteren Verfahren feststellen, ob die Klägerin wirksam bei den Geschäftsführern der Beklagten als Erwerberin des Geschäftsanteils angemeldet worden war. Gegebenenfalls ist noch über den Hilfsantrag der Klägerin zu entscheiden.
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