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Zur Nichtigkeit der Übertragung eines Geschäftsanteils wegen Verstoßes gegen § 1 GWB

BGH 27.1.2015, KZR 90/13

Ob die grundsätz­lich an­wend­bare Vor­schrift des § 16 Abs. 1 GmbHG a.F. auch dann ein­greift, wenn die Nich­tig­keit der Über­tra­gung ei­nes Ge­schäfts­an­teils nach § 134 BGB auf einem Ver­stoß ge­gen § 1 GWB be­ruht, ist um­strit­ten. In Fällen, in de­nen der Er­werb ei­nes Ge­schäfts­an­teils an ei­ner GmbH nach § 16 Abs. 1 GmbHG a.F. ord­nungs­gemäß bei der Ge­sell­schaft an­ge­mel­det wird, gilt der Er­wer­ber der Ge­sell­schaft ge­genüber aber auch dann als Ge­sell­schaf­ter, wenn durch den Bei­tritt die Vor­aus­set­zun­gen für eine Frei­stel­lung der Ge­sell­schaft vom Ver­bot des § 1 GWB ent­fal­len sind.

Der Sach­ver­halt:
Die be­klagte GmbH be­treibt in Form ei­ner Ein­kaufs­ko­ope­ra­tion u.a. den zen­tra­len Ein­kauf von Den­tal­ar­ti­keln für ihre Ge­sell­schaf­ter. Sie war als Mit­tel­stands­kar­tell vom Bun­des­kar­tell­amt vom Ver­bot des § 1 GWB frei­ge­stellt wor­den. Nach § 8 Abs. 1c Nr. 1 ih­rer Sat­zung kann der Ge­schäfts­an­teil ei­nes Ge­sell­schaf­ters ein­ge­zo­gen wer­den, wenn der Ge­sell­schaf­ter aus wich­ti­gem Grund aus der Ge­sell­schaft aus­ge­schlos­sen wer­den könnte.

Im No­vem­ber 2001 er­warb die zu einem fin­ni­schen Kon­zern gehörende Kläge­rin einen Ge­schäfts­an­teil an der Be­klag­ten. Mit dem Bei­tritt wurde zwei­fel­haft, ob die Be­klagte noch die Vor­aus­set­zun­gen für die kar­tell­recht­li­che Frei­stel­lung erfüllte. Das Bun­des­kar­tell­amt ver­trat u.a. die Auf­fas­sung, dass sich die Be­klagte von drei ih­rer Ge­sell­schaf­ter, dar­un­ter der Kläge­rin, tren­nen müsse, um den kar­tell­recht­lich un­be­denk­li­chen Zu­stand wie­der­her­zu­stel­len. Dar­auf­hin zog die Be­klagte mit Ge­sell­schaf­ter­be­schluss im Sep­tem­ber 2008 den Ge­schäfts­an­teil der Kläge­rin ein. Die bei­den an­de­ren be­trof­fe­nen Ge­sell­schaf­ter ver­ließen die Be­klagte durch Kündi­gun­gen.

Die Kläge­rin hielt die Be­ur­tei­lung des Bun­des­kar­tell­am­tes für falsch und er­hob ge­gen den Ein­zie­hungs­be­schluss An­fech­tungs- und Nich­tig­keits­klage. Im Laufe des ers­ten Rechts­zu­ges stellte sie ihre Klage um. Sie machte sich da­bei den Stand­punkt der Be­klag­ten zu ei­gen, ihr Bei­tritt sei kar­tell­rechts­wid­rig ge­we­sen. Wei­ter nahm sie an, ihr Bei­tritt sei da­mit von An­fang an un­wirk­sam; da­mit seien alle ge­gen­sei­ti­gen Leis­tun­gen nach Be­rei­che­rungs­recht rück­ab­zu­wi­ckeln. Hilfs­weise ver­folgte sie ihre An­fech­tungs- und Nich­tig­keits­klage wei­ter.

Das LG wies die Klage ab; das OLG gab ihr im Haupt­an­trag i.H.v. 812.480 € statt und wies sie im Übri­gen ab­ge­wie­sen. Auf die Re­vi­sion der Be­klag­ten hat der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil in­so­weit auf­ge­ho­ben, als zum Nach­teil der Be­klag­ten ent­schie­den wor­den war. Im Um­fang der Auf­he­bung wurde die Sa­che zur neuen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das OLG zurück­ver­wei­sen.

Gründe:
Zu Recht hatte das OLG zwar den Bei­tritt der Kläge­rin zur Be­klag­ten nicht auf­grund der Lehre von der feh­ler­haf­ten Ge­sell­schaft für wirk­sam er­ach­tet. Hier­aus folgte je­doch nicht, dass der Kläge­rin die gel­tend ge­mach­ten Be­rei­che­rungs­an­sprüche zu­ste­hen. Denn ent­ge­gen der Auf­fas­sung des OLG steht die Nich­tig­keit des An­teils­kauf- und -ab­tre­tungs­ver­tra­ges nach § 134 BGB, § 1 GWB der An­nahme nicht ent­ge­gen, dass die Kläge­rin gem. § 16 Abs. 1 GmbHG a.F. der Be­klag­ten ge­genüber als Er­wer­be­rin des Ge­schäfts­an­teils und da­mit als Ge­sell­schaf­te­rin gilt.

Ob die grundsätz­lich an­wend­bare Vor­schrift des § 16 Abs. 1 GmbHG a.F. auch dann ein­greift, wenn die Nich­tig­keit der Über­tra­gung ei­nes Ge­schäfts­an­teils nach § 134 BGB auf einem Ver­stoß ge­gen § 1 GWB be­ruht, ist ebenso wie bei § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG in der der­zeit gel­ten­den Fas­sung um­strit­ten. Die über­wie­gende Mei­nung im ge­sell­schafts- und kar­tell­recht­li­chen Schrift­tum nimmt dies an. Sie begründet die An­wen­dung im We­sent­li­chen mit der durch § 16 GmbHG be­zweck­ten Rechts­si­cher­heit. Der BGH hat bei der An­wen­dung des § 16 Abs. 1 GmbHG a.F. bis­lang nicht zwi­schen Verstößen ge­gen § 1 GWB und an­de­ren Un­wirk­sam­keitsgründen dif­fe­ren­ziert, son­dern im Ge­gen­teil seine Auf­fas­sung, ein feh­ler­haf­ter Bei­tritt zu ei­ner GmbH sei nicht nach den Grundsätzen der feh­ler­haf­ten Ge­sell­schaft zu be­ur­tei­len, da­mit begründet, dass nach § 16 Abs. 1 GmbHG a.F. die Ge­sell­schaft un­abhängig von der wah­ren Rechts­lage je­den, des­sen An­teil­ser­werb bei ihr an­ge­mel­det und nach­ge­wie­sen wor­den sei, als Ge­sell­schaf­ter be­han­deln dürfe und müsse.

In­fol­ge­des­sen hat die Kläge­rin ge­gen die Be­klagte keine An­sprüche aus un­ge­recht­fer­tig­ter Be­rei­che­rung. Alle Zah­lun­gen, die sie ge­leis­tet hatte und von der Be­klag­ten zurück­ver­langte, wa­ren mit Rechts­grund er­folgt. Zu Un­recht meinte die Kläge­rin, es komme nicht auf die Wir­kun­gen des § 16 Abs. 1 GmbHG a.F. an, weil sich die Zah­lun­gen der Kläge­rin nicht aus dem Ge­sell­schafts­ver­trag er­ge­ben hätten, son­dern aus dem An­teils­kauf- und -ab­tre­tungs­ver­trag mit der früheren Ge­sell­schaf­te­rin und sie da­mit auf einem rein schuld­recht­li­chen Rechts­grund be­ruh­ten. Das OLG muss im wei­te­ren Ver­fah­ren fest­stel­len, ob die Kläge­rin wirk­sam bei den Ge­schäftsführern der Be­klag­ten als Er­wer­be­rin des Ge­schäfts­an­teils an­ge­mel­det wor­den war. Ge­ge­be­nen­falls ist noch über den Hilfs­an­trag der Kläge­rin zu ent­schei­den.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BGH veröff­ent­licht.
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