deen

Rechtsberatung

Zur Nichtigkeit eines Gesellschafterversammlungsbeschlusses einer KG

OLG München 18.7.2018, 7 U 4225/17

§ 47 Abs. 4 S. 2 GmbHG ist Aus­fluss ei­nes all­ge­mei­nen Grund­sat­zes, dass von einem Selbst am Ge­schäft Be­tei­lig­ten nicht zu er­war­ten ist, er werde bei der Stimm­ab­gabe die eig­nen In­ter­es­sen de­nen der Ge­sell­schaft hin­ten an­stel­len, so dass diese Son­der­in­ter­es­sen durch einen Stimm­rechts­aus­schluss bei In­sich­ge­schäften von der Ver­bands­ent­schei­dung fern­zu­hal­ten sind. Die Re­ge­lung ist da­her auch ana­log auf eine KG an­zu­wen­den.

Der Sach­ver­halt:

Die Be­klagte ist eine Pu­bli­kums­kom­man­dit­ge­sell­schaft, de­ren Zweck nach § 2 des Kom­man­dit­ge­sell­schafts­ver­trags es war, zur Bil­dung ei­nes Im­mo­bi­li­en­fonds­vermögens über Be­tei­li­gun­gen un­be­baute Grundstücke zum Zwecke der Be­bau­ung zu er­wer­ben, um diese Ob­jekte oder Teile da­von zu ver­mie­ten, zu ver­pach­ten und alle da­mit zu­sam­menhängen­den Ge­schäfte zu täti­gen. Mehr­heits­ge­sell­schaf­te­rin und ge­schäftsführende Kom­man­di­tis­tin der Be­klag­ten ist die F.V.R. AG mit ei­ner Pflicht­ein­lage von über 14 Mio. €. Die Kläge­rin ist als Di­rekt­kom­man­di­tis­tin mit ei­ner Pflicht­ein­lage von rd. 80.000 € an der Be­klag­ten be­tei­ligt.

§ 5 Nr. 1 des Ge­sell­schafts­ver­trags be­inhal­tet, dass die Kom­ple­mentäre und die ge­schäftsführende Kom­man­di­tis­tin von den Be­schränkun­gen des § 181 BGB be­freit sind. Nach § 6 des Ver­trags be­darf die Veräußerung von Grund­be­sitz be­darf der Be­schluss­fas­sung durch 66 % al­ler ab­ge­ge­be­nen Stim­men. Das Im­mo­bi­li­en­vermögen der Be­klag­ten be­steht aus drei Grundstücks­kom­ple­xen. In der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung vom 8.7.2005 fass­ten die Ge­sell­schaf­ter den Be­schluss, die Fonds­im­mo­bi­lien mit dem Ziel der Li­qui­da­tion der Ge­sell­schaft zu ver­mark­ten.

Im Rah­men der Um­set­zung die­ses Be­schlus­ses fasste die Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung un­ter Be­tei­li­gung der ge­schäftsführen­den Kom­man­di­tis­tin am 23.3.2017 den Be­schluss, die drei Grundstücks­kom­plexe für 20,5 Mio. € an die F.V.R. AG zu veräußern (von 5.242 ver­tre­ten Stim­men ent­fie­len 2.836 auf die F.V.R. AG).

Die Kläge­rin be­haup­tete der Be­schluss sei nich­tig, da die F.V.R. AG ent­spre­chend § 47 Abs. 4 S. 2 GmbHG nicht habe mit­stim­men dürfen. Ihre auf Fest­stel­lung der Nich­tig­keit des Be­schlus­ses ge­rich­tete Klage hatte vor dem LG Er­folg. Die da­ge­gen ge­rich­tete Be­ru­fung der Be­klag­ten blieb er­folg­los.

Die Gründe:

Das HGB enthält keine Re­ge­lung zum Aus­schluss ei­nes Ge­sell­schaf­ters bei der Be­schluss­fas­sung der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung über einen Ver­trag zwi­schen der Ge­sell­schaft und ih­rem Kom­man­di­tis­ten. Ob auf diese Fälle die Re­ge­lung des § 47 Abs. 4 S. 1 GmbHG ana­log an­zu­wen­den ist, ist strei­tig. Dies wird aber in der ober­ge­richt­li­chen Recht­spre­chung und in wei­ten Tei­len der Lehre be­jaht. Die Auf­fas­sung ist vor­zugswürdig, da § 47 Abs. 4 S. 2 GmbHG Aus­fluss ei­nes all­ge­mei­nen Grund­sat­zes ist, dass von einem selbst am Ge­schäft Be­tei­lig­ten nicht zu er­war­ten ist, er werde bei der Stimm­ab­gabe die ei­ge­nen Be­lange de­nen der Ge­sell­schaf nach­stel­len, so­dass diese ver­bands­frem­den Son­der­in­ter­es­sen durch einen Stimm­rechts­aus­schluss bei In­sich­ge­schäften vor der Ein­wir­kung auf die Ver­bands­ent­schei­dun­gen fern­zu­hal­ten sind.

Die An­nahme ei­nes Stimm­ver­bots schei­tert im Streit­fall auch nicht daran, dass der Kauf­ver­trag nicht zwi­schen der KG und ei­ner ih­rer Ge­sell­schaf­ter, son­dern zwi­schen der Ge­sell­schaft und ei­ner oder meh­re­rer Toch­ter­ge­sell­schaf­ten ei­ner ih­rer Kom­man­di­tis­ten ge­schlos­sen wer­den soll. Denn auch bei die­ser Kon­stel­la­tion kommt es zu einem Stimm­rechts­aus­schluss, wenn der Ge­sell­schaf­ter mit dem Ver­trags­part­ner der Ge­sell­schaft wirt­schaft­lich so stark ver­bun­den ist, dass das persönli­che In­ter­esse mit dem des Ver­trags­part­ners gleich­zu­set­zen ist. Maßge­bend ist das in der an­der­wei­ti­gen Be­tei­li­gung des Ge­sell­schaf­ters verkörperte In­ter­esse, das eine un­be­fan­gene Stimm­ab­gabe aus­schließt. Dies ist bei Toch­ter­ge­sell­schaf­ten des Ge­sell­schaf­ters der Fall, da er an ihr eine Mehr­heits­be­tei­li­gung hat.

Die F.V.R. war auch nicht aus­nahms­weise vom Stimm­ver­bot aus­ge­nom­men. Eine sol­che Aus­nahme käme nach der BGH-Recht­spre­chung nur bei Vor­lie­gen ei­nes sog. körper­schaft­li­chen So­zi­al­akts in Be­tracht, da der Ge­sell­schaf­ter da­bei in ers­ter Li­nie sein Mit­glieds­recht ausübt. Der streit­ge­genständ­li­che Be­schluss ist je­doch kein körper­schaft­li­cher So­zi­al­akt. Es ging nur noch um die Frage, an wen zu wel­chem Preis ver­kauft wer­den soll. Der Ge­sell­schafts­zweck wurde da­durch nicht verändert. Schließlich führt auch die in § 5 Zif­fer 1 Ge­sell­schafts­ver­trag ent­hal­tene Be­frei­ung der Kom­ple­mentäre und der ge­schäftsführen­den Kom­man­di­tis­tin nach § 181 BGB nicht dazu, dass der F.V.R. AG ein Stimm­recht zu­ge­stan­den hätte. Dies er­gibt sich be­reits aus der Sys­te­ma­tik, da sich § 6 des Ge­sell­schaf­ter­ver­trags auf Ge­sell­schaf­ter­be­schlüsse be­zieht und diese re­gelt.

Auf­grund des Stimm­ver­bots der F.V.R. AG bei der Be­schluss­fas­sung vom 23.3.2017 zur Veräußerung der Grundstücks­kom­plexe, sind die von ihr ab­ge­ge­be­nen 2.836 Ja-Stim­men nicht zu berück­sich­ti­gen. Es fehlt da­her an der nach § 6 Abs. 1 lit. a der Sat­zung für einen Be­schluss er­for­der­li­chen Mehr­heit von 66 % al­ler ab­ge­ge­be­nen Stim­men.

Link­hin­weis:

Für den auf den Web­sei­ten der Baye­ri­schen Staats­kanz­lei veröff­ent­lich­ten Voll­text der Ent­schei­dung kli­cken Sie bitte hier.

nach oben