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Steuerberatung

Zur ordnungsgemäßen Bekanntgabe an Bevollmächtigten

FG Köln v. 23.5.2019 - 1 K 999/16

Nach § 155 Abs. 1 Satz 2 AO er­folgt die Steu­er­fest­set­zung durch die Be­kannt­gabe des Steu­er­be­schei­des; diese hat nicht zwin­gend an den Steu­er­pflich­ti­gen als In­halts­adres­sa­ten zu er­fol­gen, son­dern kann nach auch ge­genüber einem Be­vollmäch­tig­ten er­fol­gen. Die Be­vollmäch­ti­gung ei­nes Pro­zess­be­vollmäch­tig­ten im Ver­wal­tungs­ver­fah­ren kann durch kon­klu­den­tes Han­deln der Steu­er­pflich­ti­gen er­fol­gen; etwa durch die Be­auf­tra­gung der Pro­zess­be­vollmäch­tig­ten, die Ka­pi­tal­einkünfte des Streit­jah­res zu er­mit­teln und ge­genüber dem Fi­nanz­amt zu erklären.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­vollmäch­tig­ten der Kläger wur­den zunächst mit der Nach­erklärung ausländi­scher Ka­pi­tal­einkünfte für die Jahre 2008-2011 be­auf­tragt. Hierzu leg­ten sie zwei Voll­mach­ten vor, die ne­ben der Ver­tre­tungs­voll­macht eine Emp­fangs­voll­macht be­inhal­ten. Die Voll­mach­ten sind auf "Nach­erklärung von Einkünf­ten 2008 bis 2011 so­wie Ein­kom­men­steuer 2012" aus­ge­stellt. Nach­fol­gend for­derte das Fi­nanz­amt für Steu­er­straf­sa­chen und Steu­er­fahn­dung R die Be­vollmäch­tig­ten der Kläger auch zur Nach­erklärung der Ka­pi­tal­einkünfte für die noch nicht fest­set­zungs­verjähr­ten Jahre 2004-2007 auf.

Im Sep­tem­ber 2015 reich­ten die Be­vollmäch­tig­ten der Kläger die An­la­gen KAP für die Jahre 2004-2011 so­wie Bank­un­ter­la­gen auch für die Jahre 2004-2007 ein. In dem Schrei­ben wie­sen die Be­vollmäch­tig­ten dar­auf hin, dass es sich bei den An­la­gen le­dig­lich um ergänzende An­la­gen zu den sei­ner­zeit ab­ge­ge­be­nen Steu­er­erklärun­gen han­dele, sie die An­la­gen sorgfältig er­stellt hätten und für Rück­fra­gen zur Verfügung stünden. Auf dem Grund­da­ten­blatt, das der o.g. Voll­macht in der Ein­kom­men­steu­er­akte vor­ge­hef­tet ist, ist eine Haft­no­tiz mit einem von der Sach­be­ar­bei­te­rin A des Fi­nanz­amts pa­ra­phier­ten Ver­merk ge­hef­tet ("Voll­macht gilt auch für die Vor­jahre 2004 - 2007 lt. Te­le­fo­nat vom 11.12.2005"). Die ur­sprüng­li­che Ein­kom­men­steu­er­erklärung 2004 hat­ten die Kläger im April 2005 beim Fi­nanz­amt ein­ge­reicht. Der geänderte Ein­kom­men­steu­er­be­scheid 2004 vom 18.12.2015 wurde den Be­vollmäch­tig­ten un­strei­tig laut Zu­stel­lungs­ur­kunde am 21.12.2015 zu­ge­stellt. Die Wei­ter­lei­tung des Be­schei­des an die Man­dan­ten er­folgte in 2016.

Der Ein­spruch der Kläger hatte kei­nen Er­folg. Par­al­lel hierzu be­an­trag­ten die Kläger im März 2016 die Fest­stel­lung der Nich­tig­keit des Ein­kom­men­steu­er­be­scheids 2004, da die­ser nicht ord­nungs­gemäß be­kannt­ge­ge­ben wor­den sei. Der Auf­trag zur Nach­erklärung ausländi­scher Ka­pi­tal­einkünfte so­wie die Be­vollmäch­ti­gung der jet­zi­gen Pro­zess­be­vollmäch­tig­ten habe sich nur auf die Jahre 2008-2011 be­zo­gen. Für 2004 habe keine Be­vollmäch­ti­gung be­stan­den und da­mit auch keine Be­vollmäch­ti­gung zum Emp­fang ei­nes Steu­er­be­schei­des. Das Fi­nanz­amt lehnte den An­trag ab, da die Be­vollmäch­tig­ten ge­genüber A te­le­fo­ni­sch bestätigt hätten, dass die über­sandte Voll­macht auch für die Jahre 2004-2007 gelte.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Kläger ha­ben kei­nen An­spruch auf Fest­stel­lung der Un­wirk­sam­keit des Be­schei­des über Ein­kom­men­steuer, So­li­da­ritätszu­schlag und Kir­chen­steuer 2004, denn er wurde wirk­sam be­kannt­ge­ge­ben.

Der Ein­kom­men­steu­er­be­scheid 2004 vom 18.12.2015 wurde den Pro­zess­be­vollmäch­tig­ten als Be­vollmäch­tigte im Ver­wal­tungs­ver­fah­ren durch Zu­stel­lungs­ur­kunde am 21.12.2015 wirk­sam be­kannt­ge­ge­ben. Nach § 155 Abs. 1 Satz 2 AO er­folgt die Steu­er­fest­set­zung durch die Be­kannt­gabe des Steu­er­be­schei­des. Diese hat nicht zwin­gend an den Steu­er­pflich­ti­gen als In­halts­adres­sa­ten (§ 122 Abs. 1 Satz 1 AO) zu er­fol­gen, son­dern kann nach § 122 Abs. 1 Satz 3 AO auch ge­genüber einem Be­vollmäch­tig­ten er­fol­gen.

Die Be­vollmäch­ti­gung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 AO setzt eine ein­sei­tige emp­fangs­bedürf­tige Erklärung des Voll­macht­ge­bers ge­genüber dem zu Be­vollmäch­ti­gen­den oder einem Drit­ten vor­aus. Die Voll­machts­er­tei­lung kann so­wohl münd­lich oder schrift­lich, ausdrück­lich oder durch schlüssi­ges Ver­hal­ten (kon­klu­dent) er­fol­gen. Da­ne­ben kom­men auch die Rechts­grundsätze zur An­scheins- und Dul­dungs­voll­macht zur An­wen­dung. Die Be­vollmäch­ti­gung der Pro­zess­be­vollmäch­tig­ten er­folgte im Ver­wal­tungs­ver­fah­ren zu­min­dest durch kon­klu­den­tes Han­deln der Kläger. Die­ses liegt in der Be­auf­tra­gung der Pro­zess­be­vollmäch­tig­ten, die Ka­pi­tal­einkünfte des Streit­jah­res zu er­mit­teln und ge­genüber dem Be­klag­ten zu erklären. Ent­ge­gen der An­sicht der Kläger kommt es da­mit nicht dar­auf an, ob eine ausdrück­li­che Voll­macht er­teilt wurde. Viel­mehr gilt auf­grund des un­be­strit­te­nen Auf­trags­verhält­nis­ses zwi­schen den Klägern und den jet­zi­gen Pro­zess­be­vollmäch­tig­ten die Voll­macht kon­klu­dent als er­teilt.

Soll­ten die Kläger kei­nen Wil­len zur Be­vollmäch­ti­gung ge­habt ha­ben, er­gibt sich eine Be­vollmäch­ti­gung der Pro­zess­be­vollmäch­tig­ten im Ver­wal­tungs­ver­fah­ren aus den Grundsätzen der Dul­dungs­voll­macht. Eine Dul­dungs­voll­macht liegt vor, wenn der Ver­tre­tene es wis­sent­lich ge­sche­hen lässt, dass ein an­de­rer für ihn wie ein Ver­tre­ter auf­tritt und der Ge­schäfts­geg­ner die­ses Dul­den nach Treu und Glau­ben da­hin ver­ste­hen darf, dass der als Ver­tre­ter Han­delnde be­vollmäch­tigt. Zur oben aus­geführ­ten still­schwei­gen­den Be­vollmäch­ti­gung un­ter­schei­det sich die Dul­dungs­voll­macht darin, dass der Ver­tre­tene hier kei­nen Wil­len zur Be­vollmäch­ti­gung hat. Die Vor­aus­set­zun­gen sind im vor­lie­gen­den Ver­fah­ren ge­ge­ben. Die Kläger wuss­ten auf­grund des Auf­trags­verhält­nis­ses, dass die Pro­zess­be­vollmäch­tig­ten die ver­schwie­ge­nen Ka­pi­tal­einkünfte nach­erklärten und der Be­klagte durfte bei verständi­ger Würdi­gung die­ser Umstände da­von aus­ge­hen, dass die Pro­zess­be­vollmäch­tig­ten sei­tens der Kläger be­vollmäch­tigt wa­ren.

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