Der Sachverhalt:
Die Parteien hatten im vorliegenden Fall im Jahr 2008 eine notarielle Vereinbarung abgeschlossen, die als "mittelbare Grundbesitzschenkung - Erbvertrag - Erb- und Pflichtteilsverzicht" bezeichnet ist. Darin heißt es u.a., der Kläger verpflichte sich, der Beklagten, seiner Tochter aus erster Ehe, einen Geldbetrag zu schenken, den sie ausschließlich zum Erwerb einer bestimmten, im Vertrag näher bezeichneten Eigentumswohnung sowie von Miteigentumsanteilen in Höhe von jeweils 18/100 an zwei weiteren Eigentumswohnungen auf demselben Grundstück verwenden dürfe.
Später widerrief der Kläger die Schenkung wegen groben Undanks und verlangte die Rückübertragung der Miteigentumsanteile an dem Grundstück. LG und OLG wiesen die Klage ab. Das OLG nahm an, dass eine Rückforderung wegen Widerrufs der Schenkung nicht in Betracht komme, da der Kläger der Beklagten die Wohnungen nicht unentgeltlich, sondern gegen die Erklärung des Erbverzichts zugewendet habe. Auf die Revision des Klägers hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.
Die Gründe:
Die Frage, ob eine im Zusammenhang mit einem Erbverzicht gewährte Zuwendung als Schenkung einzuordnen ist, hängt vorrangig vom Willen der Parteien ab. Kommt es dem Erblasser in erster Linie darauf an, dass der Empfänger der Zuwendung auf sein Erbrecht verzichtet, spricht dies dafür, eine als Ausgleich hierfür geleistete Zuwendung als entgeltlich anzusehen. Steht dagegen die Zuwendung als solche im Vordergrund und wird der Erbverzicht lediglich als eine besondere Form der Anrechnung auf das Erbrecht gewählt, ist in der Regel von einem unentgeltlichen Charakter der Zuwendung auszugehen.
Das Berufungsgericht hatte bei der Beurteilung des Charakters der Zuwendung den Willen der Parteien nicht hinreichend ermittelt und zu Unrecht allein darauf abgestellt, ob der Zuwendungsempfänger auf sein Pflichtteilsrecht oder auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet. Anhaltspunkte für den maßgeblichen Willen der Vertragsparteien können sich insofern insbesondere aus den Umständen des Zustandekommens der Vereinbarung und ihrer Ausgestaltung im Einzelnen ergeben, bei der im vorliegenden Fall zu beachten war, dass die Zuwendung des Klägers in der notariellen Vertragsurkunde als erstes geregelt und ausdrücklich als Schenkung bezeichnet worden war.
Da das OLG sich bisher mit den Umständen des Zustandekommens der notariellen Vereinbarung nicht näher auseinandergesetzt und im Übrigen keine Feststellungen dazu getroffen hatte, ob die geltend gemachten Widerrufsgründe im Falle einer Schenkung den Widerruf wegen groben Undanks rechtfertigten, konnte die Sache vom Senat nicht abschließend entschieden werden.
Linkhinweise:
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