Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten über Umsatz- und Gewinn-Hinzuschätzungen. Der Kläger betrieb ein chinesisch-mongolisches Speiserestaurant mit Buffetangebot. Der Außerhausverkauf von Speisen machte nach den Geschäftsunterlagen fast 30 % des Gesamtumsatzes aus. Im Rahmen einer Betriebsprüfung gelangte das Finanzamt zu der Ansicht, dass die Kassenführung aufgrund schwerwiegender Mängel nicht ordnungsgemäß sei.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage teilweise statt. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Aufgrund der erheblichen Mängel in der Kassenführung besteht vorliegend dem Grunde nach eine Schätzungsbefugnis. Die Schätzung auf Grundlage einer Getränkekalkulation ist grundsätzlich als auf betriebsinternen Daten aufbauende Schätzungsmethode bei Speisegaststätten geeignet. Diese sog. 30/70-Methode basiert auf dem Gedanken, dass das Verhältnis zwischen verzehrten Speisen und Getränken nur geringen Schwankungen unterliegt, da die Gäste im Durchschnitt zu jeder Speise eine bestimmte Menge an Getränken zu sich nehmen.
Demgegenüber besteht zwischen den Getränkeumsätzen im Restaurant und den Speisen, die außer Haus geliefert werden, keine logische Verknüpfung. Da der Anteil der Außerhaus-Verkäufe vorliegend nicht unerheblich ist, können aus der Getränkekalkulation auf diese Umsätze keine unmittelbaren Schlussfolgerungen gezogen werden. Andererseits sind alle Umsätze in derselben Barkasse gelandet, so dass die zu den Hinzuschätzungen berechtigenden Kassenführungsmängel für alle Bereiche gleichermaßen gelten.
Aufgrund der doppelten Hebelwirkung, die bei der Übertragung des Kalkulationsergebnisses auf die Außerhaus-Umsätze entsteht, war für diese Umsätze ein doppelt so hoher Sicherheitsabschlag wie bei den übrigen Umsätzen vorzunehmen. Im Gegensatz zu der Auffassung des Finanzamts waren die Sicherheitsabschläge allerdings nicht erst von der Kalkulationsdifferenz, sondern vom Kalkulationsergebnis abzuziehen, da so alle Unwägbarkeiten der gesamten Kalkulation abgegolten werden.
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