Der Sachverhalt:
Streitig ist, ob die Klägerin im Rahmen der Rückabwicklung der sog. Bauträgerfälle weiterhin die Umsatzsteuer aus an sie erbrachten Bauleistungen schuldet. Die Klägerin ist überwiegend als Bauträgerin tätig ist. Sie erwirbt Grundstücke, lässt diese bebauen, teilt die Gebäude in Wohnungen auf und verkauft diese. In Übereinstimmung mit der damaligen Verwaltungsauffassung erklärte sie die von ihr in den Jahren 2011 bis 2013 bezogenen Bauleistungen als von ihr geschuldete Umsätze (sog. Reverse-Charge-Verfahren). Ein Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen war nicht möglich, weil diese für steuerfreie Grundstückslieferungen verwendet wurden.
Im Anschluss an das der Verwaltungsauffassung widersprechende Urteil des BFH vom 22.8.2013 (V R 37/10), wonach § 13b Abs. 5 S. 2 UStG einschränkend dahingehend auszulegen ist, dass es für die Verlagerung der Steuerschuld darauf ankommt, ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient, seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet, berichtigte die Klägerin ihre Umsatzsteuererklärungen 2011 bis 2013 und forderte die nach ihrer Ansicht zu Unrecht gezahlte Umsatzsteuer zurück. Dem entsprach das Finanzamt nicht.
Das FG wies die Klage ab. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Die Klägerin schuldet die Umsatzsteuer aus den von ihr bezogenen Bauleistungen weiterhin zu Recht.
Die Klägerin ist zwar in den Jahren 2011 bis 2013 nicht Steuerschuldnerin der von ihr bezogenen Bauleistungen gewesen. Sie hat selbst keine Bauleistungen, sondern steuerfreie Grundstückslieferungen erbracht, was nicht zu einer Umkehr der Steuerschuldnerschaft führt. Trotz fehlender Steuerschuldnerschaft der Klägerin ist die Umsatzsteuerfestsetzung aber nicht zu ihren Gunsten zu ändern.
Der Änderung steht der entsprechend anwendbare § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 UStG entgegen. Danach hat der Bauunternehmer die an den Bauträger (hier: die Klägerin) erbrachten Leistungen erst dann zu versteuern, wenn er den darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrag vereinnahmt hat. Da die Klägerin in den Jahren 2011 bis 2013 keine Umsatzsteuer an die Bauunternehmer gezahlt hat, besteht die Steuerschuld der Klägerin solange fort, bis sie den Steuerbetrag an die leistenden Bauunternehmer bezahlt.
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