Der Sachverhalt:
Streitig ist, ob das Finanzamt zu Recht für die Streitjahren 2005 bis 2007 abgeltende Kapitalertragsteuer gegenüber dem Kläger für Gewinne aus dem Betrieb gewerblicher Art (BgA) A, die der Kläger einer Rücklage zugeführt hat, festgesetzt hat.
Die Betriebsprüfung vertrat die Auffassung, dass der BgA A einen Regiebetrieb darstelle. Daher fließe der handelsbilanzielle Gewinn der Klägerin als Trägerkörperschaft unmittelbar zu, so dass Kapitalertragsteuer zu erheben sei. Die Voraussetzungen für die Bildung einer Rücklage seien nicht erfüllt.
Das FG gab der gegen die Festsetzung von Kapitalertragsteuer gerichteten Klage statt. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat gem. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7c EStG i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG zu Unrecht für den Gewinn des BgA A der Jahre 2005 bis 2007 Kapitalertragsteuer festgesetzt.
Die Ausschüttungsfiktion für BgA vorliegend zwar erfüllt. Die Klägerin ist als juristische Person des öffentlichen Rechts mit dem Einkommen aus ihrem BgA körperschaftsteuerpflichtig. Die von der Finanzverwaltung vorgenommene Aufspaltung der Verbandstätigkeit in den gemeinnützigen Berufsverband und die privatwirtschaftlichen Betätigungen im Rahmen des BgA A und des BgA X ist zutreffend. Eine untrennbare Verbindung besteht nicht, und der BgA A stellt zudem auch einen Regiebetrieb dar.
Allerdings hat das Finanzamt die von der Klägerin gebildeten Rücklagen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer zu Unrecht nicht berücksichtigt. Die Trägerkörperschaft hat die Möglichkeit, die Gewinne mittels einer Rücklage zu thesaurieren und damit die Kapitalertragsteuererhebung zu unterbinden. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung kommt es dabei nicht darauf an, ob die Zwecke des BgA die Rücklagenbildung erfordern. Eine derartige Beschränkung ergibt sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch ist sie erforderlich.
Die Klägerin hat kapitalertragsteuerlich zu berücksichtigende Rücklagen gebildet, weil die Rücklagen in den Bilanzen unter "Gewinnrücklage - Satzungsmäßige Rücklagen" ausgewiesen worden sind und mit den kapitalertragsteuerlich zu berücksichtigenden Rücklagen übereinstimmen. Damit ist eindeutig nachzuvollziehen, dass der Gewinn für den BgA A - und nicht für die Trägerkörperschaft - verwendet wird.
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