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Rücklagenbildung bei Regiebetrieben

FG Düsseldorf 18.3.2016, 6 K 2099/13 KE

Bei Re­gie­be­trie­ben hat die Trägerkörper­schaft die Möglich­keit, die Ge­winne mit­tels ei­ner Rück­lage zu the­sau­rie­ren und da­mit die Ka­pi­tal­er­trag­steu­er­er­he­bung zu un­ter­bin­den. Da­bei kommt es nicht dar­auf an, ob die Zwecke ei­nes Be­triebs ge­werb­li­cher Art die Rück­la­gen­bil­dung er­for­dern; eine der­ar­tige Be­schränkung er­gibt sich we­der aus dem Ge­set­zes­wort­laut noch ist sie er­for­der­lich.

Der Sach­ver­halt:
Strei­tig ist, ob das Fi­nanz­amt zu Recht für die Streit­jah­ren 2005 bis 2007 ab­gel­tende Ka­pi­tal­er­trag­steuer ge­genüber dem Kläger für Ge­winne aus dem Be­trieb ge­werb­li­cher Art (BgA) A, die der Kläger ei­ner Rück­lage zu­geführt hat, fest­ge­setzt hat.

Die Kläge­rin ist eine ge­meinnützige Körper­schaft des öff­ent­li­chen Rechts (ohne ei­gene Rechts­persönlich­keit), die als Be­rufs­ver­band tätig ist. Sie un­terhält die BgA A und X. Die Ein­nah­men und Aus­ga­ben für sämt­li­che Be­rei­che wur­den im Rech­nungs­we­sen der Tätig­keit A ver­bucht und so­dann nach Kos­ten­stel­len den Tätig­kei­ten A und X so­wie dem Be­rufs­ver­band zu­ge­ord­net. Die Kläge­rin stellte den Jah­resüber­schuss für die Jahre 2005 bis 2007 (teil­weise) in eine Ge­winnrück­lage ein.

Die Be­triebsprüfung ver­trat die Auf­fas­sung, dass der BgA A einen Re­gie­be­trieb dar­stelle. Da­her fließe der han­dels­bi­lan­zi­elle Ge­winn der Kläge­rin als Trägerkörper­schaft un­mit­tel­bar zu, so dass Ka­pi­tal­er­trag­steuer zu er­he­ben sei. Die Vor­aus­set­zun­gen für die Bil­dung ei­ner Rück­lage seien nicht erfüllt.

Das FG gab der ge­gen die Fest­set­zung von Ka­pi­tal­er­trag­steuer ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat gem. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7c EStG i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG zu Un­recht für den Ge­winn des BgA A der Jahre 2005 bis 2007 Ka­pi­tal­er­trag­steuer fest­ge­setzt.

Die Aus­schüttungs­fik­tion für BgA vor­lie­gend zwar erfüllt. Die Kläge­rin ist als ju­ris­ti­sche Per­son des öff­ent­li­chen Rechts mit dem Ein­kom­men aus ih­rem BgA körper­schaft­steu­er­pflich­tig. Die von der Fi­nanz­ver­wal­tung vor­ge­nom­mene Auf­spal­tung der Ver­bandstätig­keit in den ge­meinnützi­gen Be­rufs­ver­band und die pri­vat­wirt­schaft­li­chen Betäti­gun­gen im Rah­men des BgA A und des BgA X ist zu­tref­fend. Eine un­trenn­bare Ver­bin­dung be­steht nicht, und der BgA A stellt zu­dem auch einen Re­gie­be­trieb dar.

Al­ler­dings hat das Fi­nanz­amt die von der Kläge­rin ge­bil­de­ten Rück­la­gen bei der Er­mitt­lung der Be­mes­sungs­grund­lage für die Ka­pi­tal­er­trag­steuer zu Un­recht nicht berück­sich­tigt. Die Trägerkörper­schaft hat die Möglich­keit, die Ge­winne mit­tels ei­ner Rück­lage zu the­sau­rie­ren und da­mit die Ka­pi­tal­er­trag­steu­er­er­he­bung zu un­ter­bin­den. Ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung kommt es da­bei nicht dar­auf an, ob die Zwecke des BgA die Rück­la­gen­bil­dung er­for­dern. Eine der­ar­tige Be­schränkung er­gibt sich we­der aus dem Ge­set­zes­wort­laut noch ist sie er­for­der­lich.

Die Kläge­rin hat ka­pi­tal­er­trag­steu­er­lich zu berück­sich­ti­gende Rück­la­gen ge­bil­det, weil die Rück­la­gen in den Bi­lan­zen un­ter "Ge­winnrück­lage - Sat­zungsmäßige Rück­la­gen" aus­ge­wie­sen wor­den sind und mit den ka­pi­tal­er­trag­steu­er­lich zu berück­sich­ti­gen­den Rück­la­gen übe­rein­stim­men. Da­mit ist ein­deu­tig nach­zu­voll­zie­hen, dass der Ge­winn für den BgA A - und nicht für die Trägerkörper­schaft - ver­wen­det wird.

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