Der Sachverhalt:
Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das vermögen der D-GmbH & Co. KG (Schuldnerin), einer Publikums-Kommanditgesellschaft, an der sich der Kläger 1997 als Kommanditist mit einer Hafteinlage von rd. 15.000 € beteiligte. Laut Gesellschaftsvertrag der Schuldnerin schüttet die Gesellschaft gewinnunabhängig für den Fall, dass die Liquiditätslage es zulässt, im Folgejahr des entsprechenden Geschäftsjahres einen Betrag an die Gesellschafter aus, der auf ein Darlehenskonto gebucht wird. Zudem enthält er die Regelung, dass, sofern ein Gesellschafter im Hinblick auf das Wiederaufleben der Haftung auf diese Einnahmen verzichtet, für ihn insoweit die Bildung der Darlehensverbindlichkeit entfällt.
Das AG gab der Klage auf Feststellung der angemeldeten Forderung zur Insolvenztabelle statt; das LG wies sie ab. Die Revision des Klägers hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Der Kläger kann die Feststellung der von ihm angemeldeten Forderung zur Insolvenztabelle (§ 179 Abs. 1, § 180 Abs. 1 InsO) nicht verlangen.
Bei der Rückzahlungsforderung der Ausschüttungen handelt es sich nicht um eine zur Tabelle feststellbare Insolvenzforderung i.S.v. § 38 InsO. Zur Insolvenztabelle können nur Insolvenzforderungen festgestellt werden, mithin Forderungen, die von einem Insolvenzgläubiger geltend gemacht werden (§§ 38, 174 Abs. 1 InsO). Anders ist dies allerdings bei Einlagen der Gesellschafter, da sie für die Gesellschaft Eigenkapital darstellen und den Grundstock ihrer Haftung bilden. Ansprüche der Gesellschafter, die auf Rückzahlung der Einlage gerichtet sind, betreffen das Eigenkapital der Gesellschaft und fallen deshalb nicht unter § 38 InsO. Sie sind auch keine nachrangigen Insolvenzforderungen gem. § 39 Abs.1 Nr. 5 InsO.
Durch die Rückzahlung ihm zuvor gewährter Ausschüttungen hat der Kläger eine Leistung auf seine Einlage erbracht. Der Kläger füllt durch die teilweise Rückführung der ihm gewährten gewinnunabhängigen Ausschüttungen seine um diese Ausschüttungen geminderte Einlage wieder auf und entledigt sich damit in gleichem Umfang seiner zuvor gem. § 172 Abs. 4 S. 1 HGB wieder aufgelebten Außenhaftung. Er nimmt damit die gleiche rechtliche Position ein, die er vor der Gewährung der Ausschüttung hatte. Rückzahlung und Haftungswegfall sind miteinander verknüpft wie auch die Regelung des § 11 Nr. 3 GV zeigt.
Dem Verständnis der Zahlung des Klägers als einer Einlage steht nicht entgegen, dass er mit der Zahlung auch den vermeintlichen Darlehensrückzahlungsanspruch der Schuldnerin erfüllen wollte. Behält sich eine Kommanditgesellschaft die erneute Einforderung der an einen Kommanditisten zurückgezahlten Einlage vor, in dem sie den Zahlungsvorgang, als Darlehensgewährung bezeichnet, so stellt sich die spätere Rückzahlung des vermeintlichen Darlehens als erneute Einzahlung der Einlage dar. Die vermeintliche Darlehensrückzahlung ändert nichts daran, dass der Kläger seine Einlage wieder aufgefüllt hat und seine Außenhaftung entfällt.
Der Kläger erlangt durch die Wiederauffüllung seiner Einlage, ohne dazu verpflichtet zu sein, auch keinen Ersatzanspruch aus § 110 Abs. 1 HGB, der als Insolvenzforderung zur Tabelle angemeldet werden kann. Der Kläger erwirkt schließlich im Gegenzug den Wegfall der Außenhaftung.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung ist auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
- Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.