Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Umsätze der Klägerin, eine Verwaltungsgesellschaft für betriebliche Versorgungswerke, als Umsätze aus der Verwaltung von Versorgungseinrichtungen nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG steuerbefreit sind und infolgedessen der damit in Zusammenhang stehende Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist. Die Klägerin erbrachte Verwaltungsleistungen an eine Versorgungskasse sowie fünf weitere betriebliche Altersversorgungswerke. Diese Verwaltungsleistungen bestanden u.a. darin, dass die Klägerin ein Konzept erstellte und Unterstützungskassen einrichtete, allgemeine Verwaltungstätigkeiten für die Unterstützungskassen erbrachte.
In ihren Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre 2003 und 2004 sah die Klägerin ihre Umsätze an die freien Unterstützungskassen als steuerpflichtig an und machte darauf anteilig entfallende Vorsteuerbeträge geltend. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug in vollem Umfang, da die Umsätze der Klägerin als Umsätze aus der Verwaltung von Versorgungseinrichtungen i.S.d. Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) steuerbefreit seien und die dem geltend gemachten Vorsteuerabzug zugrunde gelegten Eingangsleistungen in Zusammenhang damit stünden.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision des Finanzamts hatte vor dem BFH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Klägerin ein Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 UStG zusteht. Die Umsätze der Klägerin sind nicht umsatzsteuerfrei. § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG ist richtlinienkonform in der Weise auszulegen, dass Verwaltungsleistungen an Unterstützungskassen unter Umständen wie denen des Streitfalls nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen.
Steuerfrei nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG sind die Verwaltung von Sondervermögen nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften, die Verwaltung von Sondervermögen nach dem InvG und die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen i.S.d. VAG. Diese Steuerbefreiung beruht auf Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Richtlinie 77/388/EWG. Danach befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen An-wendung der Befreiung sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festsetzen, u.a. "die Verwaltung von durch die Mitgliedstaaten als solche definierten Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften".
Vorliegend war die Steuerfreiheit jedoch zu verneinen. § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG erfasst zwar nach dem Wortlaut "möglicherweise" auch Verwaltungsleistungen, wie sie die Klägerin in den Streitjahren erbracht hatte, jedoch erfordert eine richtlinienkonforme Auslegung eine einschränkende Anwendung der Vorschrift. Bei richtlinienkonformer Auslegung sind nur solche Versorgungseinrichtungen von der Steuerbefreiung umfasst, die nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Richtlinie 77/388/EWG als Sondervermögen einzustufendes Vermögen verwalten. Dabei wird der Begriff des "Sondervermögens" durch Unionsrecht und durch nationales Recht bestimmt. Unterstützungskassen fallen nicht unter den Unionsbegriff "Sondervermögen", denn Unterstützungskassen, in denen das Kapitalvermögen zusammengeführt wird, sind kein Organismus für gemeinsame Anlagen i.S.d. OGAW-Richtlinie.
Sie sind auch nicht mit den Fonds, die Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren i.S.d. OGAW-Richtlinie darstellen, vergleichbar. Die Unterstützungskassen unterscheiden sich insbesondere in der Frage der Risikotragung von einem Sondervermögen. Auf die Voraussetzung der Risikotragung durch den Begünstigten kann für das Vorliegen eines Sondervermögens auch nicht verzichtet werden. Dies entspricht auch dem Verständnis des Gesetzgebers, der in der Gesetzesbegründung zum Investmentsteuerreformgesetz vom 19.7.2016 auf die EuGH-Rechtsprechung verweist, die für eine Vergleichbarkeit mit den Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren u.a. voraussetzt, dass die Anteilsinhaber auch das Risiko tragen, das mit der Verwaltung des darin gesammelten Vermögens einhergeht.
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