Die private Nutzung betrieblicher Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte (z. B. PC, Tablet, Smartphone sowie deren Zubehör) durch den Arbeitnehmer ist gemäß § 3 Nr. 45 EStG lohnsteuerfrei. Es ist grundsätzlich unbeachtlich, in welchem Umfang das Gerät beruflich genutzt wird. Auch bei einer vollumfänglichen privaten Nutzung ist der geldwerte Vorteil steuerfrei, wenn das genutzte Gerät ein betriebliches Gerät ist. Wichtig dabei ist, dass der Arbeitgeber das wirtschaftliche Eigentum an den überlassenen Geräten behält.
Dies gilt nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Sachsen bei geleasten Geräten dann nicht, wenn diese nach den Grundsätzen zur Zurechnung von Leasinggegenständen nicht dem Arbeitgeber, sondern den Arbeitnehmern wirtschaftlich zuzurechnen sind (FG Sachsen, Urteil vom 2.11.2017, Az. 8 K 870/17).
Nach Ansicht der Richter konnten die betrieblichen Datenverarbeitungsgeräte dem Arbeitgeber wirtschaftlich nicht zugerechnet werden, da im vorliegenden Sachverhalt die Rechte und Pflichten aus dem Leasingvertrag weitgehend auf die Arbeitnehmer abgetreten wurden. Nach den Bestimmungen des Nutzungsvertrages hatte der Arbeitgeber in Bezug auf das überlassene Gerät keine wesentlichen Befugnisse mehr. Zudem war der Rückgabeanspruch am Ende der zweijährigen Nutzungszeit ebenfalls wirtschaftlich obsolet, weil dem Arbeitnehmer das Recht eingeräumt war, das Datenverarbeitungsgerät gegen Zahlung eines geringen Betrages deutlich unter Wert zu erwerben.
Das Finanzgericht sah in dem verhandelten Fall den Arbeitgeber nicht als wirtschaftlichen Eigentümer an, so dass die zur Nutzung überlassenen Datenverarbeitungsgeräte steuerlich den Arbeitnehmern zuzurechnen sind und damit eine steuerfreie Überlassung nach § 3 Nr. 45 EStG nicht zulässig ist.
Inwieweit eine pauschale Versteuerung dieser Sachbezüge mit 25 % zulässig sei, ließ das Finanzgericht offen.
Hinweis
Dieses Zurechnungsproblem ist grundsätzlich nicht neu, sondern bereits im Zusammenhang mit der 1 %-Regelung beim Firmenwagen bekannt.