Der Sachverhalt:
Die Klägerin war im Streitjahr (2010) als Heileurythmistin selbständig tätig. Ihr waren das "Diplom für Eurythmie" des Instituts für Waldorfpädagogik X sowie das "Heileurythmie-Diplom" der Schule für Eurythmische Heilkunst Y verliehen worden. Sie war Mitglied im Berufsverband Heileurythmie e.V. (BVHE) und seit September 2009 "nach § 6 Abs. 3 des (Rahmen-)Vertrages zur Durchführung Integrierter Versorgung mit Anthroposophischer Medizin nach §§ 140a ff SGB V von 2006 (Rahmenvertrag mit der BKK A sowie beigetretenen Krankenkassen) zur Teilnahme an den Verträgen zur Durchführung Integrierter Versorgung mit Anthroposophischer Medizin nach §§ 140a ff SGB V" (IV-Verträge) zugelassen.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision des Finanzamts hatte vor dem BFH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das FG hat zu Recht entschieden, dass die von der Klägerin im Streitjahr erbrachten Heilbehandlungsleistungen steuerfrei sind.
Umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 14 Buchst. a S. 1 UStG sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden. Der Begriff "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" ist ein autonomer unionsrechtlicher Begriff und umfasst Leistungen, die zur Diagnose, Behandlung und, so weit wie möglich, Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da die jeweils auf ärztliche Verordnung hin erbrachten heileurythmischen Leistungen der Klägerin dem Zweck der Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen der Leistungsempfänger dienten.
Auch den für die Steuerbefreiung der Heilbehandlungsleistung erforderlichen beruflichen Befähigungsnachweis hat die Klägerin erbracht. Die berufliche Qualifikation ergab sich zwar nicht aus berufsrechtlichen Regelungen, jedoch hatte die Klägerin den Nachweis ihrer beruflichen Qualifikation durch ihre Teilnahmeberechtigung an den IV-Verträgen erbracht. Denn die für Versorgungsverträge und Gesamtvereinbarungen geltenden Grundsätze gelten auch für IV-Verträge nach den §§ 140a ff. SGB V a.F., die Berufsverbände von Leistungserbringern mit gesetzlichen Krankenkassen abschließen, sofern der jeweilige Berufsverband die Teilnahmeberechtigung der Leistungserbringer davon abhängig macht, dass die in den Verträgen enthaltenen Qualifikationsanforderungen erfüllt werden. Die vor dem Streitjahr abgeschlossenen IV-Verträge mit gesetzlichen Krankenkassen betrafen die Versorgung mit Anthroposophischer Medizin, zu der auch die Heileurythmie gehört.
Die Klägerin war ordentliches Mitglied im Bundesverband Heileurythmie e.V. (BVHE) und konnte damit als Leistungserbringerin in die integrierte Versorgung mit Anthroposophischer Medizin einbezogen werden. Sie erfüllte ferner die in den IV-Verträgen konkret benannten Qualifikationsanforderungen, da sie nach Erwerb des "Diploms für Eurythmie" eines Instituts für Waldorfpädagogik sowie des "Heileurythmie-Diploms" einer Schule für Eurythmische Heilkunst zur Teilnahme an den IV-Verträgen zugelassen war. Hieraus ergibt sich der für die Steuerfreiheit erforderliche Befähigungsnachweis gleichermaßen wie für eine Rehabilitationseinrichtung, die auf Grund eines Versorgungsvertrags gem. § 11 Abs. 2, §§ 40, 111 SGB V mit Hilfe von Fachkräften Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erbringt, soweit diese Fachkräfte die in dem Versorgungsvertrag benannte Qualifikation haben. Ist die erforderliche berufliche Qualifikation nachgewiesen, erstreckt sich die Steuerbefreiung auf sämtliche erbrachten Heilbehandlungsleistungen.
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