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Steuerberatung

Zur Übertragung einer Versorgungszusage auf einen Pensionsfonds

FG Köln 27.9.2018, 6 K 814/16

Der Ge­setz­ge­ber hat mit § 40b Abs. 4 EStG eine Pflicht­steu­er­schuld des Ar­beit­ge­bers für Son­der­zah­lun­gen an einen Pen­si­ons­fonds i.S.d. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 2 EStG ein­geführt. Son­der­zah­lun­gen i.S.d. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 2 EStG lie­gen nach dem in­so­weit ein­deu­ti­gen Wort­laut der Norm nur vor, wenn sie ne­ben lau­fen­den Zah­lun­gen an einen Pen­si­ons­fonds ge­leis­tet wer­den.

Der Sach­ver­halt:

Der Kläger war Ge­sell­schaf­ter und Ge­schäftsführer der A-GmbH, die ihm im Jahr 1993 eine Pen­si­ons­zu­sage er­teilt hatte. Im April 2010 wurde die A-GmbH an die B-GmbH veräußert. Gleich­zei­tig wurde die Tätig­keit des Klägers als Ge­schäftsführer be­en­det. Anläss­lich die­ser Veräußerung und der da­mit ver­bun­de­nen Be­en­di­gung der Ge­schäftsführer­stel­lung des da­mals 54‑jähri­gen Klägers wurde die dem Kläger ge­genüber ein­ge­gan­gene Pen­si­ons­ver­pflich­tung auf einen Pen­si­ons­fonds, die C-Pen­si­ons­fonds AG, über­tra­gen.

 

Als Ge­gen­leis­tung trat die A-GmbH ihre An­sprüche aus ei­ner zur De­ckung der Pen­si­ons­zu­sage des Klägers ab­ge­schlos­se­nen Rück­de­ckungs­ver­si­che­rung i.H.v. 257.644 € an den Pen­si­ons­fonds ab. Der Kläger zahlte an den Pen­si­ons­fonds aus ei­ge­nen Mit­teln einen Ein­mal­be­trag i.H.v. 167.695 €, um die Ver­sor­gungs­an­wart­schaft bis zum Ein­tritt sei­ner Ver­sor­gungs­be­rech­ti­gung bei­trags­frei zu stel­len. Die A-GmbH löste in ih­rer Buchführung die für die Pen­si­ons­ver­pflich­tung des Klägers ge­bil­dete Rück­stel­lung i.H.v. 233.680 € auf. Dem­gemäß er­gab sich bei ihr ein Auf­wand i.H.v. 23.964 € (An­sprüche aus der Rück­de­ckungs­ver­si­che­rung 257.644 € abzüglich Pen­si­onsrück­stel­lung 233.680 €). Einen An­trag auf Ver­tei­lung die­ses Auf­wands gem. § 4e Abs. 3 EStG auf zehn Jahre stellte die A-GmbH nicht.

 

Nach­dem das Fi­nanz­amt durch eine Kon­troll­mit­tei­lung des Fi­nanz­amts für Groß- und Kon­zern­be­triebsprüfung von dem Sach­ver­halt Kennt­nis er­langt hatte, änderte es den Ein­kom­men­steu­er­be­scheid 2010 der Kläger und rech­nete dem steu­er­pflich­ti­gen Ar­beits­lohn des Klägers einen Be­trag i.H.d. bei der A-GmbH ge­bil­de­ten Rück­stel­lung von 233.680 € zu. Der Kläger ver­trat die An­sicht, es liege schon kein Ar­beits­lohn vor. Und für den Fall, dass gleich­wohl Ar­beits­lohn an­zu­neh­men sei, sei die­ser gem. § 3 Nr. 66 EStG steu­er­frei.

 

Das FG wies die Klage ab. Al­ler­dings wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Sa­che die Re­vi­sion zu­ge­las­sen.

 

Die Gründe:

Das Fi­nanz­amt hat zu­tref­fend im Zeit­punkt der Über­tra­gung der dem Kläger von der A-GmbH er­teil­ten Ver­sor­gungs­zu­sage auf die C-Pen­si­ons­fonds AG steu­er­pflich­ti­gen Ar­beits­lohn des Klägers i.S.d. § 19 EStG an­ge­nom­men.

 

Der Kläger hat zwar - wor­auf er zu Recht hin­wies - so­wohl vor der Über­tra­gung der Di­rekt­zu­sage als auch nach der Über­tra­gung le­dig­lich eine An­wart­schaft auf eine Al­ters­ver­sor­gung. Gleich­wohl ist aber Ar­beits­lohn ge­ge­ben. Denn bei wirt­schaft­li­cher Be­trach­tung stellt sich der Vor­gang so dar, als hätte die A-GmbH dem Kläger Mit­tel zur Verfügung ge­stellt, die der Kläger dann auf­ge­wandt hat, um von einem frem­den Drit­ten, nämlich der C-Pen­si­ons­fonds AG, eine Pen­si­ons­zu­sage zu er­hal­ten, mit der er un­abhängig von der wirt­schaft­li­chen Ent­wick­lung der A-GmbH ist.

 

Ar­beits­lohn ist ins­be­son­dere des­halb an­zu­neh­men, weil der Kläger ge­gen den Pen­si­ons­fonds wie sich so­wohl aus den ver­trag­li­chen Re­ge­lun­gen als auch aus der ge­setz­li­chen Re­ge­lung in § 236 Abs. 1 Nr. 3 VAG er­gibt, einen ei­ge­nen An­spruch auf die Leis­tun­gen hat. Die A-GmbH hat dem Kläger nicht nur Ver­sor­gungs­leis­tun­gen ver­spro­chen, son­dern ihr Ver­spre­chen be­reits erfüllt, nämlich in­dem durch die Über­tra­gung der An­sprüche auf den Pen­si­ons­fonds dem Kläger ein ei­ge­ner un­ent­zieh­ba­rer An­spruch auf die Ver­sor­gungs­leis­tun­gen ge­gen den Pen­si­ons­fonds ent­stan­den ist.

 

Eine an­dere Be­ur­tei­lung er­gibt sich auch nicht aus den BFH-Ent­schei­dun­gen vom 18.8.2016 in den Sa­chen VI R 18/13 und VI R 46/13. Diese Fälle un­ter­schei­den sich in einem we­sent­li­chen Punkt vom vor­lie­gen­den Sach­ver­halt. Schließlich führt auch § 40b Abs. 4 EStG zu kei­ner an­de­ren Be­ur­tei­lung. Der Ge­setz­ge­ber hat darin eine Pflicht­steu­er­schuld des Ar­beit­ge­bers für Son­der­zah­lun­gen an einen Pen­si­ons­fonds i.S.d. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 2 EStG ein­geführt. Da je­doch Son­der­zah­lun­gen i.S.d. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 2 EStG nach dem in­so­weit ein­deu­ti­gen Wort­laut der Norm nur vor­lie­gen, wenn diese ne­ben lau­fen­den Zah­lun­gen an einen Pen­si­ons­fonds ge­leis­tet wer­den, lie­gen die Vor­aus­set­zun­gen für eine Pflicht­steu­er­schuld des Ar­beit­ge­bers im Streit­fall of­fen­sicht­lich nicht vor.

 

Der Ar­beits­lohn ist auch steu­er­pflich­tig. Denn die Vor­aus­set­zun­gen für eine Steu­er­frei­heit nach § 3 Nr. 66 EStG sind nicht ge­ge­ben. Zu­dem hat die A-GmbH den An­trag nach § 4e EStG nicht ge­stellt. Ent­ge­gen der An­sicht des Klägers ist der steu­er­pflich­tige Ar­beits­lohn auch nicht auf­grund des Übermaßver­bots auf den Be­trag i.H.v. 23.964 € zu be­gren­zen, den die A-GmbH nach § 4e Abs. 3 EStG hätte ver­tei­len können. Ein Ver­stoß ge­gen das Übermaßver­bot ist nicht an­zu­neh­men, denn der Kläger hätte die Be­steue­rung ab­wen­den können. So hätte der Kläger seine Zu­stim­mung zur Über­tra­gung der Ver­sor­gungs­zu­sage an die Be­din­gung knüpfen können, dass die A-GmbH den An­trag gem. § 4e Abs. 3 EStG stellt.

 

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