Der Sachverhalt:
Die Beklagte ist die Herstellerin des Fahrzeugs Mercedes-Benz SLK. In der deutschen Ausgabe der Zeitschrift "falstaff" 03/11 (Juni bis August 2011) warb sie für dieses Fahrzeug, ohne dabei Angaben über dessen Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen zu machen. Die Klägerin ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener Umwelt- und Verbraucherschutzverband. Sie verfolgt nach ihrer Satzung unter anderem den Zweck, die aufklärende Verbraucherberatung und den Umweltschutz in Deutschland zu fördern.
LG und OLG wiesen die Klage ab. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. den Bestimmungen der Pkw-EnVKV ebenso wenig zu wie der von ihr insoweit geltend gemachte Anspruch gem. § 12 Abs. 1 S. 2 UWG auf Ersatz der Abmahnkosten. Die Beklagte hat mit der von der Klägerin beanstandeten Werbung schon deshalb nicht gegen die Pkw-EnVKV verstoßen, weil sich diese Werbung anders als die Werbung in der Sache "Gallardo Spyder" (BGH 4.2.2010, I ZR 66/09) nicht wie in § 5 Abs. 1 und Abschnitt I der Anlage 4 der Pkw-EnVKV vorausgesetzt auf ein bestimmtes Pkw-Modell bezogen hat.
Nach § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV haben Hersteller und Händler, die Werbeschriften verwenden, sicherzustellen, dass dort Angaben über die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Pkw nach Maßgabe von Abschnitt I der Anlage 4 dieser Verordnung gemacht werden. Wird für mehrere Modelle geworben, sind entweder die Werte für jedes Modell anzuführen oder es ist die Spannbreite zwischen den ungünstigsten und den günstigsten offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus anzugeben. Nach Abschnitt I Nr. 3 der Anlage 4 der Pkw-EnVKV ist eine Angabe der CO2-Werte nicht erforderlich, wenn nicht für ein bestimmtes Modell, sondern lediglich für die Fabrikmarke geworben wird.
Der von der Klägerin geltend gemachte Verletzungsunterlassungsanspruch ist allerdings nur dann begründet, wenn die beanstandete Werbung der Beklagten auch schon gegen die zum Zeitpunkt ihres Erscheinens im Sommer 2011 geltenden Bestimmungen der Pkw-EnVKV verstieß und deshalb wettbewerbswidrig war. Dementsprechend ist bei der Beurteilung dieses Anspruchs auch die Fassung des Abschnitts I Nr. 3 der Anlage 4 zur Pkw-EnVKV zu berücksichtigen, die bis zum 30.11.2011 gegolten hat. Danach war eine Angabe der CO2-Werte auch dann nicht erforderlich, wenn lediglich für einen Typ geworben wurde und keine Angaben zur Motorisierung gemacht wurden.
Nach § 2 Nr. 15 Pkw-EnVKV ist "Modell" die Handelsbezeichnung eines Fahrzeugs, bestehend aus Fabrikmarke, Typ sowie ggf. Variante und Version eines Pkw. Diese Definition stimmt in der Sache mit der in Art. 2 Nr. 11 der Richtlinie 1999/94/EG enthaltenen Begriffsbestimmung überein. Von dem vorliegend beworbenen Pkw "Mercedes-Benz SLK" gibt es mehrere Varianten/Versionen und damit auch mehrere Modelle. Eine Verpflichtung zur Angabe der gem. § 5 Abs. 1 und Abschnitt I der Anlage 4 der Pkw-EnVKV zu machenden Angaben hätte für die Beklagte danach nur dann bestanden, wenn sie etwa für ein bestimmtes Modell geworben hätte. Das ist in der angegriffenen Werbung nicht der Fall, die nur allgemein das Fahrzeug "Mercedes-Benz SLK" zum Gegenstand hat, ohne ein konkretes Modell i.S.d. Pkw-EnVKV anzuführen.
Dem Vorstehenden steht nicht entgegen, dass nach § 2 Nr. 6 Pkw-EnVKV i.V.m. Art. 2 Nr. 6 der Richtlinie 1999/94/EG dann, wenn unter einem Modell mehrere Varianten und/oder Versionen zusammengefasst sind, der Wert für die CO2-Emissionen dieses Modells auf der Grundlage der Variante oder Version mit den höchsten offiziellen CO2-Emissionen innerhalb dieser Gruppe anzugeben sind. Diese beiden Bestimmungen sind gem. § 2 Nr. 16 Pkw-EnVKV i.V.m. Art. 2 Nr. 12 der Richtlinie 1999/94/EG auf die Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kfz und Kfz-Anhänger bezogen.
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