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Zur Untervermietung an Touristen durch Wohnraummieter

BGH 8.1.2014, VIII ZR 210/13

Die Über­las­sung ei­ner Woh­nung an be­lie­bige Tou­ris­ten un­ter­schei­det sich von ei­ner gewöhn­lich auf ge­wisse Dauer an­ge­leg­ten Un­ter­ver­mie­tung und ist des­halb nicht ohne wei­te­res von ei­ner Er­laub­nis zur Un­ter­ver­mie­tung um­fasst. Auch die Tat­sa­che, dass der Mie­ter dem Un­ter­mie­ter Post­voll­macht er­tei­len soll, lässt er­ken­nen, dass sich die Er­laub­nis zur Un­ter­miete nicht auf die Ver­mie­tung an Tou­ris­ten be­zie­hen kann.

Der Sach­ver­halt:
Der Be­klagte ist seit März 2003 Mie­ter ei­ner Zwei-Zim­mer-Woh­nung der Kläger in Ber­lin. Im Jahr 2008 hatte der Be­klagte von der da­ma­li­gen Ver­mie­te­rin die Er­laub­nis zur Un­ter­ver­mie­tung er­be­ten, da er die 42,85 qm Woh­nung nur etwa alle 14 Tage am Wo­chen­ende zu einem Be­such sei­ner Toch­ter nutze und er sie des­halb zeit­weise un­ter­ver­mie­ten wolle. Die Ver­mie­te­rin er­teilte ihm eine Er­laub­nis zur Un­ter­ver­mie­tung "ohne vor­he­rige Überprüfung" gewünsch­ter Un­ter­mie­ter. In dem Schrei­ben hieß es wei­ter: "Sie ver­pflich­ten sich, Ih­ren Un­ter­mie­tern Post­voll­macht zu er­tei­len. Das be­deu­tet, dass alle Wil­lens­erklärun­gen, Be­triebs­kos­ten­ab­rech­nun­gen, Miet­erhöhungs­ver­lan­gen etc. (...) als ord­nungs­gemäß zu­ge­stellt gel­ten, wenn sie in Ih­rem Brief­kas­ten (...) lan­den, auch wenn sie viel­leicht durch Ihre Un­ter­mie­ter nicht an Sie wei­ter­ge­ge­ben sein soll­ten."

Im Mai 2011 bot der Be­klagte die Woh­nung im In­ter­net zur ta­ge­wei­sen An­mie­tung von bis zu vier Fe­ri­engästen an. Die Kläger be­an­stan­de­ten eine der­ar­tige Nut­zung als ver­trags­wid­rig und mahn­ten den Be­klag­ten un­ter An­dro­hung ei­ner Kündi­gung ab. Der Be­klagte er­wi­derte, die Ver­mie­tung an Tou­ris­ten sei von der er­teil­ten Un­ter­ver­mie­tungs­er­laub­nis um­fasst; er wolle le­dig­lich eine De­ckung der Un­kos­ten durch Leer­stand er­rei­chen und be­trachte da­mit die Ab­mah­nung als ge­gen­stands­los. Die Kläger mahn­ten ihn dar­auf­hin noch­mals ab.

Im No­vem­ber 2011 und Au­gust 2012 war das In­ter­net­an­ge­bot des Be­klag­ten er­neut im In­ter­net ab­ruf­bar. Die Kläger kündig­ten das Miet­verhält­nis dar­auf­hin. Der Be­klagte be­rief sich im Pro­zess un­ter Be­weis­an­tritt dar­auf, dass er die Ver­mie­tung an Tou­ris­ten nach der Ab­mah­nung un­verzüglich ein­ge­stellt und die In­ter­net­an­zei­gen gelöscht habe. Das AG gab der Räum­ungs­klage statt; das LG wies sie ab. Auf die Re­vi­sion der Kläger hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das LG zurück.

Die Gründe:
Die Klage konnte nicht mit der vom Be­ru­fungs­ge­richt ge­ge­be­nen Begründung ab­ge­wie­sen wer­den, da der Be­klagte war nicht zur Un­ter­ver­mie­tung an Tou­ris­ten be­rech­tigt war.

Das Be­ru­fungs­ge­richt hat bei der Aus­le­gung der Un­ter­ver­mie­tungs­er­laub­nis rechts­feh­ler­haft außer Acht ge­las­sen, dass die Über­las­sung der Woh­nung an be­lie­bige Tou­ris­ten sich von ei­ner gewöhn­lich auf ge­wisse Dauer an­ge­leg­ten Un­ter­ver­mie­tung un­ter­schei­det und des­halb nicht ohne wei­te­res von ei­ner Er­laub­nis zur Un­ter­ver­mie­tung um­fasst ist. Außer­dem hatte die Ver­mie­te­rin ver­langt, dass der Be­klagte den Un­ter­mie­tern Post­voll­macht er­tei­len solle. In­fol­ge­des­sen war zu er­ken­nen, dass sich die Er­laub­nis nicht auf die Ver­mie­tung an Tou­ris­ten be­zog, die eine der­ar­tige Funk­tion of­fen­sicht­lich nicht wahr­neh­men konn­ten.

Al­ler­dings war die nicht ent­schei­dungs­reife Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das Be­ru­fungs­ge­richt zurück­zu­wei­sen.

Link­hin­weise:

  • Der Voll­text die­ser Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für die Pres­se­mit­tei­lung des BGH kli­cken Sie bitte hier.
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