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Zur Unwirksamkeit von Formularklauseln über Darlehensgebühren in Bausparverträgen

BGH 8.11.2016, XI ZR 552/15

Eine Klau­sel über eine "Dar­le­hens­gebühr" i.H.v. 2 Pro­zent der Dar­le­hens­summe in Bau­spar­verträgen zwi­schen Ver­brau­chern und Un­ter­neh­mern ist un­wirk­sam. Mit ihr wird ein Ent­gelt er­ho­ben, das ab­wei­chend vom ge­setz­li­chen Leit­bild für Dar­le­hens­verträge, das nach § 488 Abs. 1 S. 2 BGB einen lauf­zeit­abhängi­gen Zins vor­sieht, nicht lauf­zeit­abhängig aus­ge­stal­tet ist. Ent­gelt­klau­seln in AGB sind mit we­sent­li­chen Grund­ge­dan­ken der Rechts­ord­nung un­ver­ein­bar, wenn Auf­wand für Tätig­kei­ten auf den Kun­den ab­gewälzt wird, zu de­nen der Ver­wen­der ge­setz­lich oder ne­ben­ver­trag­lich ver­pflich­tet ist oder die er über­wie­gend im ei­ge­nen In­ter­esse er­bringt.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist ein Ver­brau­cher­schutz­ver­band, der als qua­li­fi­zierte Ein­rich­tung gem. § 4 UKlaG ein­ge­tra­gen ist. Er wen­det sich mit der Un­ter­las­sungs­klage nach § 1 UKlaG ge­gen eine in den All­ge­mei­nen Be­din­gun­gen für Bau­spar­verträge (ABB) der be­klag­ten Bau­spar­kasse ent­hal­tene Klau­sel, wo­nach mit Be­ginn der Aus­zah­lung des Bau­spar­dar­le­hens eine "Dar­le­hens­gebühr" i.H.v. 2 Pro­zent des Bau­spar­dar­le­hens fällig und dem Bau­spar­dar­le­hen zu­ge­schla­gen wird (§ 10 ABB). Der Kläger ist der An­sicht, die an­ge­grif­fene Klau­sel ver­stoße ge­gen § 307 BGB, und nimmt die Be­klagte dar­auf in An­spruch, die Ver­wen­dung der Klau­sel ge­genüber Ver­brau­chern zu un­ter­las­sen.

LG und OLG wie­sen die Klage ab. Auf die Re­vi­sion des Klägers hob der BGH die Ent­schei­dung des OLG auf und gab der Klage statt.

Die Gründe:
Bei der "Dar­le­hens­gebühr" han­delt es sich um eine ge­richt­li­cher Klau­sel­kon­trolle un­ter­lie­gende sog. Preis­ne­ben­ab­rede. Die Klau­sel ist da­hin­ge­hend zu ver­ste­hen, dass mit der Gebühr keine kon­krete ver­trag­li­che Ge­gen­leis­tung be­preist wird. Viel­mehr dient die Gebühr der Ab­gel­tung von Ver­wal­tungs­auf­wand, der für Tätig­kei­ten der Be­klag­ten im Zu­sam­men­hang mit den Bau­spar­dar­le­hen anfällt.

Da­mit weicht die Klau­sel von we­sent­li­chen Grund­ge­dan­ken der ge­setz­li­chen Re­ge­lung ab. Denn zum einen wird mit die­ser Gebühr ein Ent­gelt er­ho­ben, das ab­wei­chend vom ge­setz­li­chen Leit­bild für Dar­le­hens­verträge, das nach § 488 Abs. 1 S. 2 BGB einen lauf­zeit­abhängi­gen Zins vor­sieht, nicht lauf­zeit­abhängig aus­ge­stal­tet ist. Die­ses Leit­bild ist ent­ge­gen der An­sicht des OLG auch für Bau­spar­dar­le­hens­verträge maßgeb­lich. Zum an­de­ren sind nach ständi­ger BGH-Recht­spre­chung Ent­gelt­klau­seln in AGB dann mit we­sent­li­chen Grund­ge­dan­ken der Rechts­ord­nung un­ver­ein­bar, wenn Auf­wand für Tätig­kei­ten auf den Kun­den ab­gewälzt wird, zu de­nen der Ver­wen­der ge­setz­lich oder ne­ben­ver­trag­lich ver­pflich­tet ist oder die er über­wie­gend im ei­ge­nen In­ter­esse er­bringt. Ge­rade das aber sieht die an­ge­grif­fene Klau­sel vor.

Diese Ab­wei­chun­gen der Klau­sel von we­sent­li­chen Grund­ge­dan­ken der ge­setz­li­chen Re­ge­lung be­nach­tei­li­gen die Ver­trags­part­ner der Bau­spar­kasse un­an­ge­mes­sen. Ins­be­son­dere wird die Gebühr nicht im kol­lek­ti­ven Ge­samt­in­ter­esse der Bau­spar­ge­mein­schaft er­ho­ben, da sie kei­nen Bei­trag zur Gewähr­leis­tung der Funk­ti­onsfähig­keit des Bau­spar­we­sens leis­tet. Die Dar­le­hens­gebühr wird auch nicht durch In­di­vi­du­al­vor­teile für Bau­spar­kun­den, wie z.B. güns­tige Dar­le­hens­zin­sen, aus­ge­gli­chen, da die­sen be­reits nicht un­er­heb­li­che Nach­teile, etwa eine Ab­schluss­gebühr, ge­genüber­ste­hen.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für die Pres­se­mit­tei­lung des BGH kli­cken Sie bitte hier.
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