Der Sachverhalt:
Die Beklagte stellte zunächst Knochenzemente für die Klägerin her. Sie kündigte die Zusammenarbeit mit der Klägerin und vertrieb seitdem eigene Knochenzemente. Einige Jahre später nahm die Beklagte unter anderen die Klägerin erfolgreich wegen der Verletzung von Betriebsgeheimnissen gerichtlich in Anspruch. Infolgedessen wurde der Klägerin der Vertrieb ihrer Knochenzemente unter Verwertung von Spezifikationen bestimmter Inhaltsstoffe, die das OLG als Betriebsgeheimnisse der Beklagten angesehen hatte, untersagt.
Daraufhin veröffentlichte die Beklagte eine Pressemittelung, die insbesondere besagte, dass die Klägerin "bei der Entwicklung und Herstellung des Knochenzementportfolios [...] widerrechtlich Betriebsgeheimnisse verwendet" und "Teile der [der Beklagten] gehörenden Rezepturen widerrechtlich zur Herstellung eigenen Knochenzements verwendet" hatte.
Die Klägerin beanstandete die in der Pressemitteilung enthaltenen Behauptungen der widerrechtlichen Verwendung von Betriebsgeheimnissen als unlautere Herabsetzung und beantragte die Unterlassung der genannten Aussagen.
Das LG gab der Klage statt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten wies das Berufungsgericht zurück. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten war erfolgreich und führte zur Abweisung der Klage.
Die Gründe:
Die angegriffenen Behauptungen in der Pressemitteilung der Beklagten stellen keine unlautere Herabsetzung gem. § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG dar.
Es ist streitig, wie eine Werbung zu beurteilen ist, die keine Aussagen über die Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers, sondern nur Aussagen über dessen geschäftlichen oder persönlichen Verhältnisse enthält. Es wird vertreten, dass solche rein unternehmensbezogene oder persönliche vergleichende Werbung stets unlauter ist, weil keine Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen verglichen werden. Andere wollen in diesen Fällen schon den Tatbestand des § 6 Abs. 1 UWG verneinen.
Auf diese Kontroverse kommt es allerdings nicht an, wenn sich der Vergleich zumindest mittelbar auch auf Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen - wie im vorliegenden Fall - bezieht. In Zweifelsfällen ist entscheidend, ob der angesprochene Verkehr aus den verglichenen Umständen eine für seine Kaufentscheidung nützliche Information entnehmen wird. Bei den angegriffenen Behauptungen ist mittelbar die Leistungsfähigkeit und Fachkompetenz des Personals der Klägerin und damit ein Gesichtspunkt, der notwendigerweise Einfluss auf die Qualität ihrer Produkte hat, angesprochen.
Mit Blick auf den Sinn und Zweck der Regelung über die vergleichende Werbung gem. § 6 UWG ist es von Bedeutung, ob die Äußerung für den legitimen Zweck des Vergleichs, das heißt die Unterrichtung der Adressaten der Werbung über die Vorteile des eigenen Angebots und damit die Verbesserung der Markttransparenz, erforderlich oder immerhin nützlich ist. Es kommt mithin auch darauf an, ob und inwieweit der angesprochene Verkehr die betreffende Information für eine sachgerechte, informierte Nachfrageentscheidung benötigt. Gerade auf dem Gebiet der Medizin handelt es sich um besonders sicherheitssensible Produkte, wodurch der durchschnittliche Bezieher dieser Produkte auch regelmäßig daran interessiert sein wird, ob der Anbieter seine Marktstellung durch eigene Leistung bei der Entwicklung eines bestimmten Produkts oder aber durch die Verletzung von Betriebsgeheimnissen eines Mitbewerbers erreicht hat. Die angegriffenen Behauptungen sind demnach für die Beklagte nützlich.
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Ein Wettbewerber kann ein schutzwürdiges Interesse an der Information seiner potenziellen Kunden haben, dass ein Mitbewerber seine Marktstellung in der Vergangenheit nicht durch eigene Leistung, sondern durch eine obergerichtlich festgestellte widerrechtliche Verwertung von dem Wettbewerber zustehenden Betriebsgeheimnissen erlangt hat.