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Rechtsberatung

Zur Verkündung in Pressemittelung von Betriebsgeheimnis-Verletzung

BGH v. 7.3.2019 - I ZR 254/16

Ein Wett­be­wer­ber kann ein schutzwürdi­ges In­ter­esse an der In­for­ma­tion sei­ner po­ten­zi­el­len Kun­den ha­ben, dass ein Mit­be­wer­ber seine Markt­stel­lung in der Ver­gan­gen­heit nicht durch ei­gene Leis­tung, son­dern durch eine ober­ge­richt­lich fest­ge­stellte wi­der­recht­li­che Ver­wer­tung von dem Wett­be­wer­ber zu­ste­hen­den Be­triebs­ge­heim­nis­sen er­langt hat.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­klagte stellte zunächst Kno­chen­ze­mente für die Kläge­rin her. Sie kündigte die Zu­sam­men­ar­beit mit der Kläge­rin und ver­trieb seit­dem ei­gene Kno­chen­ze­mente. Ei­nige Jahre später nahm die Be­klagte un­ter an­de­ren die Kläge­rin er­folg­reich we­gen der Ver­let­zung von Be­triebs­ge­heim­nis­sen ge­richt­lich in An­spruch. In­fol­ge­des­sen wurde der Kläge­rin der Ver­trieb ih­rer Kno­chen­ze­mente un­ter Ver­wer­tung von Spe­zi­fi­ka­tio­nen be­stimm­ter In­halts­stoffe, die das OLG als Be­triebs­ge­heim­nisse der Be­klag­ten an­ge­se­hen hatte, un­ter­sagt.

Dar­auf­hin veröff­ent­lichte die Be­klagte eine Pres­se­mit­te­lung, die ins­be­son­dere be­sagte, dass die Kläge­rin "bei der Ent­wick­lung und Her­stel­lung des Kno­chen­ze­ment­port­fo­lios [...] wi­der­recht­lich Be­triebs­ge­heim­nisse ver­wen­det" und "Teile der [der Be­klag­ten] gehören­den Re­zep­tu­ren wi­der­recht­lich zur Her­stel­lung ei­ge­nen Kno­chen­ze­ments ver­wen­det" hatte.

Die Kläge­rin be­an­stan­dete die in der Pres­se­mit­tei­lung ent­hal­te­nen Be­haup­tun­gen der wi­der­recht­li­chen Ver­wen­dung von Be­triebs­ge­heim­nis­sen als un­lau­tere Her­ab­set­zung und be­an­tragte die Un­ter­las­sung der ge­nann­ten Aus­sa­gen.

Das LG gab der Klage statt. Die da­ge­gen ge­rich­tete Be­ru­fung der Be­klag­ten wies das Be­ru­fungs­ge­richt zurück. Die hier­ge­gen ge­rich­tete Re­vi­sion der Be­klag­ten war er­folg­reich und führte zur Ab­wei­sung der Klage.

Die Gründe:
Die an­ge­grif­fe­nen Be­haup­tun­gen in der Pres­se­mit­tei­lung der Be­klag­ten stel­len keine un­lau­tere Her­ab­set­zung gem. § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG dar.

Es ist strei­tig, wie eine Wer­bung zu be­ur­tei­len ist, die keine Aus­sa­gen über die Ei­gen­schaf­ten der Wa­ren oder Dienst­leis­tun­gen ei­nes Mit­be­wer­bers, son­dern nur Aus­sa­gen über des­sen ge­schäft­li­chen oder persönli­chen Verhält­nisse enthält. Es wird ver­tre­ten, dass sol­che rein un­ter­neh­mens­be­zo­gene oder persönli­che ver­glei­chende Wer­bung stets un­lau­ter ist, weil keine Ei­gen­schaf­ten der Wa­ren oder Dienst­leis­tun­gen ver­gli­chen wer­den. An­dere wol­len in die­sen Fällen schon den Tat­be­stand des § 6 Abs. 1 UWG ver­nei­nen.

Auf diese Kon­tro­verse kommt es al­ler­dings nicht an, wenn sich der Ver­gleich zu­min­dest mit­tel­bar auch auf Ei­gen­schaf­ten von Wa­ren oder Dienst­leis­tun­gen - wie im vor­lie­gen­den Fall - be­zieht. In Zwei­felsfällen ist ent­schei­dend, ob der an­ge­spro­chene Ver­kehr aus den ver­gli­che­nen Umständen eine für seine Kauf­ent­schei­dung nütz­li­che In­for­ma­tion ent­neh­men wird. Bei den an­ge­grif­fe­nen Be­haup­tun­gen ist mit­tel­bar die Leis­tungsfähig­keit und Fach­kom­pe­tenz des Per­so­nals der Kläge­rin und da­mit ein Ge­sichts­punkt, der not­wen­di­ger­weise Ein­fluss auf die Qua­lität ih­rer Pro­dukte hat, an­ge­spro­chen.

Mit Blick auf den Sinn und Zweck der Re­ge­lung über die ver­glei­chende Wer­bung gem. § 6 UWG ist es von Be­deu­tung, ob die Äußerung für den le­gi­ti­men Zweck des Ver­gleichs, das heißt die Un­ter­rich­tung der Adres­sa­ten der Wer­bung über die Vor­teile des ei­ge­nen An­ge­bots und da­mit die Ver­bes­se­rung der Markt­trans­pa­renz, er­for­der­lich oder im­mer­hin nütz­lich ist. Es kommt mit­hin auch dar­auf an, ob und in­wie­weit der an­ge­spro­chene Ver­kehr die be­tref­fende In­for­ma­tion für eine sach­ge­rechte, in­for­mierte Nach­fra­ge­ent­schei­dung benötigt. Ge­rade auf dem Ge­biet der Me­di­zin han­delt es sich um be­son­ders si­cher­heits­sen­si­ble Pro­dukte, wo­durch der durch­schnitt­li­che Be­zie­her die­ser Pro­dukte auch re­gelmäßig daran in­ter­es­siert sein wird, ob der An­bie­ter seine Markt­stel­lung durch ei­gene Leis­tung bei der Ent­wick­lung ei­nes be­stimm­ten Pro­dukts oder aber durch die Ver­let­zung von Be­triebs­ge­heim­nis­sen ei­nes Mit­be­wer­bers er­reicht hat. Die an­ge­grif­fe­nen Be­haup­tun­gen sind dem­nach für die Be­klagte nütz­lich.

Link­hin­weis:
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