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Steuerberatung

Zur Versendung von Schriftsätzen mit elektronischem Anwaltspostfach

BFH v. 5.6.2019 - IX B 121/18

Wird ein aus dem be­son­de­ren elek­tro­ni­schen An­walts­post­fach (beA) ver­sand­ter frist­wah­ren­der Schrift­satz vom In­ter­mediär-Ser­ver nicht an den BFH wei­ter­ge­lei­tet, weil die Da­tei­be­zeich­nung un­zulässige Zei­chen enthält, kommt Wie­der­ein­set­zung von Amts we­gen in Be­tracht, wenn der Ab­sen­der nicht ein­deu­tig dar­auf hin­ge­wie­sen wurde, dass ent­spre­chende Zei­chen nicht ver­wen­det wer­den dürfen und wenn er nach dem Ver­sen­den an Stelle ei­ner Feh­ler­mel­dung eine Mit­tei­lung über die er­folg­rei­che Ver­sen­dung des Schrift­sat­zes er­hal­ten hat.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger hatte im Vor­ver­fah­ren die Be­set­zung des Ge­rich­tes gerügt. Das FG hat das Be­fan­gen­heits­ge­such des Klägers im Ur­teil selbst ab­ge­wie­sen und die Re­vi­sion nicht zu­ge­las­sen. Hier­ge­gen wandte sich der Kläger.

Der Pro­zess­be­vollmäch­tigte des Klägers hat dar­auf­hin den Begründungs­schrift­satz für die Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde beim BFH recht­zei­tig aus sei­nem be­son­de­ren elek­tro­ni­schen An­walts­post­fach (beA) ver­sandt und dafür die von der Bun­des­rechts­an­walts­kam­mer zur Verfügung ge­stellte Web­an­wen­dung ge­nutzt. Zur Be­zeich­nung der ver­sand­ten Da­tei ver­wen­dete er of­fen­bar (ohne dies zu wis­sen) tech­ni­sch nicht zulässige Zei­chen (Um­laute und Son­der­zei­chen). Die Nach­richt wurde des­halb vom zen­tra­len In­ter­mediär-Ser­ver des Elek­tro­ni­schen Ge­richts- und Ver­wal­tungs­post­fachs nicht dem BFH zu­ge­stellt, son­dern in ein Ver­zeich­nis für "kor­rupte" Nach­rich­ten ver­scho­ben. Auf die­sen Ser­ver hat der BFH kei­nen Zu­griff; der BFH ist von dem Vor­gang auch nicht be­nach­rich­tigt wor­den, so dass ein Hin­weis nach § 52a Abs. 6 FGO nicht er­teilt wer­den konnte.

Der Pro­zess­be­vollmäch­tigte des Klägers er­hielt die Mit­tei­lung, seine Nach­richt sei er­folg­reich ver­sandt und zu­ge­gan­gen. Auch er konnte nicht er­ken­nen, dass die Nach­richt an­ge­hal­ten und dem BFH nicht zu­ge­gan­gen war. In Hin­wei­sen der ört­li­chen An­walts­kam­mern wird zwar dar­auf hin­ge­wie­sen, dass Um­laute und Son­der­zei­chen in Da­tei­be­zeich­nun­gen zu ver­mei­den seien. Es wird aber nicht erläutert, wel­che Fol­gen die Ver­wen­dung ha­ben kann.

Auf die Be­schwerde des Klägers we­gen Nicht­zu­las­sung der Re­vi­sion hat der BFH das Ur­teil des FG auf­ge­ho­ben und die Sa­che an die Vor­in­stanz zurück­ver­wie­sen.

Gründe:
Die Be­schwerde war zulässig. Zwar hatte der Kläger die Begründungs­frist versäumt, weil die elek­tro­ni­sch über­mit­telte Da­tei mit der Begründung nicht frist­ge­recht beim BFH ein­ge­gan­gen war. Dem Kläger war je­doch von Amts we­gen Wie­der­ein­set­zung zu gewähren, da er die versäumte Hand­lung in­ner­halb der dafür gel­ten­den Frist nach­ge­holt hatte. Die Frist­versäum­ung war nämlich un­ver­schul­det.

Wird ein aus dem be­son­de­ren elek­tro­ni­schen An­walts­post­fach (beA) ver­sand­ter frist­wah­ren­der Schrift­satz vom In­ter­mediär-Ser­ver nicht an den BFH wei­ter­ge­lei­tet, weil die Da­tei­be­zeich­nung un­zulässige Zei­chen enthält, kommt Wie­der­ein­set­zung von Amts we­gen in Be­tracht, wenn der Ab­sen­der nicht ein­deu­tig dar­auf hin­ge­wie­sen wurde, dass ent­spre­chende Zei­chen nicht ver­wen­det wer­den dürfen und wenn er - wie hier - nach dem Ver­sen­den an Stelle ei­ner Feh­ler­mel­dung eine Mit­tei­lung über die er­folg­rei­che Ver­sen­dung des Schrift­sat­zes er­hal­ten hat.

Auch in der Sa­che war die Be­schwerde begründet. Denn die Mit­wir­kung des ab­ge­lehn­ten Rich­ters bei der Ent­schei­dung über das Ab­leh­nungs­ge­such ist schon dann willkürlich, wenn die Ab­leh­nung des Ge­suchs ein Ein­ge­hen auf den Ver­fah­rens­ge­gen­stand, den Ver­fah­rens­stand oder den Ak­ten­in­halt er­for­dert.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
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