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Steuerberatung

Zur Verzinsung von Vorsteuervergütungsansprüchen

BFH v. 17.7.2019 - V R 7/17

Der An­trag­stel­ler im Vor­steu­er­vergütungs­ver­fah­ren ver­letzt keine Mit­wir­kungs­pflich­ten i.S.v. § 61 Abs. 6 UStDV, wenn er die Ein­spruchs­begründung und die vom BZSt an­ge­for­der­ten Un­ter­la­gen zwar nicht in­ner­halb der Mo­nats­frist des § 61 Abs. 6 UStDV, aber in­ner­halb der ihm vom BZSt verlänger­ten Frist vor­legt.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist ein in Lu­xem­burg ansässi­ges Un­ter­neh­men, das Lo­ko­mo­ti­ven und Züge ver­least. Im März 2011 hatte sie beim Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern (BZSt) einen An­trag auf Vergütung von Vor­steu­er­beträgen im Rah­men des Ver­fah­rens nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV für den Vergütungs­zeit­raum 10-12/2009 i.H.v. über 3 Mio. € be­an­tragt. Dies lehnte das BZSt im Juni 2012 ab, weil die Vor­aus­set­zun­gen zur Durchführung des Vor­steu­er­vergütungs­ver­fah­rens nicht ge­ge­ben seien.

Im Sep­tem­ber 2011 stellte die Kläge­rin dann einen An­trag auf Vergütung von Vor­steu­er­beträgen für den Vergütungs­zeit­raum 01-12/2010 i.H.v. über 5 Mio. €. Das BZSt setzte eine Vor­steu­er­vergütung i.H.v. 6.090 € fest und lehnte den An­trag im Übri­gen ab, weil ein Teil der be­an­trag­ten Rech­nun­gen dem ge­setz­li­chen An­spruch an den Vor­steu­er­ab­zug nicht genügte. Es wur­den Zin­sen für fünf Mo­nate i.H.v. ins­ge­samt 152 € fest­ge­setzt (6.050 € x 2,50 %).

Ge­gen die bei­den Vergütungs­be­scheide legte die Kläge­rin frist­gemäß Ein­spruch ohne Begründung ein. Mit Schrei­ben vom 28.5.2013 for­derte das BZSt die Kläge­rin auf, die Ein­sprüche zu begründen. Auf An­trag der Kläge­rin verlängerte das BZSt die Frist für die Ein­spruchs­begründung bis zum 15.7.2013. Mit Schrift­satz vom 10.7.2013 begründete die Kläge­rin ihre Ein­sprüche. Mit Schrei­ben vom 25.7.2013 bat das BZSt die Kläge­rin um Über­sen­dung von Aus­gangs­rech­nun­gen an die Leis­tungs­empfänger. Auf An­trag der Kläge­rin gewährte das BZSt die­ser eine Frist­verlänge­rung bis zum 15.9.2013. Mit Schrei­ben vom 10.9.2013 über­mit­telte die Kläge­rin die Aus­gangs­rech­nun­gen.

Mit letz­tem geänder­ten Be­scheid aus No­vem­ber 2013 half das BZSt bei­den Ein­sprüchen statt und zahlte noch im sel­ben Mo­nat aus. Die Kläge­rin be­an­tragte die Fest­set­zung von Zin­sen zur Vor­steu­er­vergütung für die Zeiträume 10-12/2009 und 01-12/2010. Diese Anträge wur­den je­doch ab­ge­lehnt. Das BZSt war der An­sicht, der Zins­an­spruch der Kläge­rin sei we­gen ih­rer im Ein­spruchs­ver­fah­ren nicht erfüll­ten Mit­wir­kungs­pflich­ten aus­ge­schlos­sen. Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion des BZSt blieb vor dem BFH ohne Er­folg.

Gründe:
Die Kläge­rin hat einen An­spruch auf Ver­zin­sung je­weils bis zur Zah­lung des Vergütungs­be­tra­ges.

Der Zins­an­spruch folgt aus § 18 Abs. 9 Satz 1 und Satz 2 Nr. 6 UStG i.V.m. § 61 Abs. 5 Satz 1 UStDV. Der gem. § 18 Abs. 9 UStG zu vergütende Be­trag ist zu ver­zin­sen. Der Zins­lauf be­ginnt mit Ab­lauf von vier Mo­na­ten und zehn Werk­ta­gen nach Ein­gang des Vergütungs­an­trags beim BZSt (§ 18 Abs. 9 UStG i.V.m. § 61 Abs. 5 Satz 2 UStDV) und en­det mit der Zah­lung des Vergütungs­be­tra­ges.

Im vor­lie­gen­den Fall hatte die Kläge­rin den Vergütungs­an­trag für den Zeit­raum 10 12/2009 am 14.3.2011 und den Vergütungs­an­trag für den Zeit­raum 01 12/2010 am 22.9.2011. So­mit ist der Zins­be­rech­nung der Be­ginn des Zins­laufs am 28.7.2011 (Zeit­raum 10 12/2009) und am 5.2.2012 (Zeit­raum 1 12/2010) zu­grunde zu le­gen. Mit der Zah­lung für den Vergütungs­zeit­raum 10 12/2009 am 7.10.2013 und der Zah­lung für den Vergütungs­zeit­raum 01 12/2010 am 4.11.2013 en­dete der Zins­lauf gem. § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. § 61 Abs. 5 Satz 5 UStDV am 7.10.2013 (für den Zeit­raum 10 12/2009) und am 4.11.2013 (für den Zeit­raum 01 12/2010). Die Höhe der Zin­sen er­mit­telt sich gem. § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. § 61 Abs. 5 Satz 7 UStDV i.V.m. § 238 AO. Die Zin­sen be­tra­gen für je­den Mo­nat ein­halb Pro­zent (§ 238 Abs. 1 Satz 1 AO).

Der An­spruch auf Ver­zin­sung der Vergütungs­beträge war nicht gem. § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. § 61 Abs. 6 UStDV aus­ge­schlos­sen. Nach § 61 Abs. 6 UStDV be­steht ein An­spruch auf Ver­zin­sung zwar nicht, wenn der Un­ter­neh­mer ei­ner Mit­wir­kungs­pflicht nicht in­ner­halb ei­ner Frist von einem Mo­nat nach Zu­gang ei­ner ent­spre­chen­den Auf­for­de­rung des BZSt nach­kommt. Diese Vor­aus­set­zung war im Streit­fall aber nicht erfüllt, weil sich aus den Fest­stel­lun­gen des FG keine Ver­let­zung ei­ner Mit­wir­kungs­pflicht durch die Steu­er­pflich­tige er­gab. Zwar hatte die Kläge­rin die Un­ter­la­gen nicht in­ner­halb der Mo­nats­frist des § 61 Abs. 6 UStDV vor­ge­legt, aber den­noch in­ner­halb der ihm vom BZSt verlänger­ten Frist.

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