deen

Aktuelles

Zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen

BGH 11.6.2015, I ZB 64/14

Aus § 10 Abs. 1 u. Abs. 7 RBStV er­gibt sich, dass die Lan­des­rund­funk­an­stal­ten im Hin­blick auf die Gel­tend­ma­chung und Voll­stre­ckung der Bei­trags­for­de­run­gen par­tei- und pro­zessfähig sind und der Bei­trags­ser­vice den Lan­des­rund­funk­an­stal­ten, dem ZDF und dem Deutsch­land­ra­dio le­dig­lich als eine ört­lich aus­ge­la­gerte ge­mein­same In­kas­sostelle dient. Ein Voll­stre­ckungs­er­su­chen be­darf we­der ei­ner Un­ter­schrift des Behörden­lei­ters oder sei­nes Be­auf­trag­ten noch ei­nes Dienst­sie­gels, wenn es mit Hilfe au­to­ma­ti­scher Ein­rich­tun­gen er­stellt wird, bei de­nen diese An­ga­ben ent­behr­lich sind.

Der Sach­ver­halt:
In der vor­lie­gen­den Zwangs­voll­stre­ckungs­sa­che war der Gläubi­ger eine An­stalt des öff­ent­li­chen Rechts und zwar die un­ter der Be­zeich­nung "Südwest­rund­funk" tätige Lan­des­rund­funk­an­stalt in den Bun­desländern Ba­den-Würt­tem­berg und Rhein­land-Pfalz. Der Gläubi­ger hatte ge­gen den Schuld­ner die Zwangs­voll­stre­ckung we­gen rückständi­ger Rund­funk­gebühren und -beiträge be­trei­ben. Auf der Grund­lage ei­nes vom Gläubi­ger beim AG ein­ge­reich­ten Voll­stre­ckungs­er­su­chens er­ließ der Ge­richts­voll­zie­her die An­ord­nung zur Ein­tra­gung des Schuld­ners in das Schuld­ner­ver­zeich­nis (§ 882c ZPO).

Den hier­ge­gen ge­rich­te­ten Wi­der­spruch des Schuld­ners wies das AG zurück. Das LG hob die Ein­tra­gungs­an­ord­nung des Ge­richts­voll­zie­hers we­gen for­mel­ler Mängel des Voll­stre­ckungs­er­su­chens wie­der auf. Der Gläubi­ger und die Voll­stre­ckungs­behörde seien nicht er­kenn­bar be­zeich­net. Zu­dem fehl­ten ein Dienst­sie­gel und die Un­ter­schrift des Behörden­lei­ters oder sei­nes Be­auf­trag­ten. Diese An­ga­ben seien nicht ent­behr­lich. Es sei nicht er­sicht­lich, dass das Er­su­chen mit Hilfe au­to­ma­ti­scher Ein­rich­tun­gen er­stellt wor­den sei. Im Voll­stre­ckungs­er­su­chen sei außer­dem die Be­zeich­nung des zu voll­stre­cken­den Ver­wal­tungs­akts un­zu­rei­chend.

Auf die Rechts­be­schwerde des Gläubi­gers hob der BGH den Be­schluss des LG auf.

Die Gründe:
Es be­stand kein Zwei­fel, dass al­lein der im Voll­stre­ckungs­er­su­chen auf­geführte Südwest­rund­funk und nicht der eben­falls auf­geführte "Bei­trags­ser­vice" (früher: GEZ) Gläubi­ger der Rund­funk­gebühren und -beiträge war. Aus § 10 Abs. 1 u. Abs. 7 RBStV er­gibt sich, dass im Streit­fall al­lein der Gläubi­ger als Lan­des­rund­funk­an­stalt im Hin­blick auf die Gel­tend­ma­chung und Voll­stre­ckung der Bei­trags­for­de­run­gen par­tei- und pro­zessfähig ist und der Bei­trags­ser­vice den Lan­des­rund­funk­an­stal­ten, dem ZDF und dem Deutsch­land­ra­dio le­dig­lich als eine ört­lich aus­ge­la­gerte ge­mein­same In­kas­sostelle dient.

Das Voll­stre­ckungs­er­su­chen des Gläubi­gers ent­sprach auch den ge­setz­li­chen An­for­de­run­gen für die Voll­stre­ckung von Rund­funk­gebühren­be­schei­den. Es war nicht er­for­der­lich, dass der Südwest­rund­funk in dem Er­su­chen ausdrück­lich als Gläubi­ger oder Voll­stre­ckungs­behörde be­zeich­net war und An­ga­ben zur An­schrift, Rechts­form und zu den Ver­tre­tungs­verhält­nis­sen ge­macht wur­den.

Das Voll­stre­ckungs­er­su­chen be­durfte zu­dem we­der ei­ner Un­ter­schrift des Behörden­lei­ters oder sei­nes Be­auf­trag­ten noch ei­nes Dienst­sie­gels, weil es zwei­fels­frei mit Hilfe au­to­ma­ti­scher Ein­rich­tun­gen er­stellt wor­den war, bei de­nen diese An­ga­ben ent­behr­lich sind. In dem Voll­stre­ckungs­er­su­chen wa­ren schließlich die zu voll­stre­cken­den Gebühren- und Bei­trags­be­scheide an­ge­ge­ben. Da­ge­gen be­durfte es kei­nes die grundsätz­li­che Bei­trags­pflicht des Schuld­ners fest­stel­len­den Ver­wal­tungs­ak­tes. Ein sol­cher all­ge­mei­ner Be­scheid ist ne­ben den Gebühren- und Bei­trags­be­schei­den über die Höhe der je­wei­li­gen Leis­tungs­ver­pflich­tun­gen we­der ge­setz­lich vor­ge­se­hen noch für die Gewährung ei­nes ef­fek­ti­ven Rechts­schut­zes er­for­der­lich.

Link­hin­weise:

  • Der Voll­text die­ser Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für die Pres­se­mit­tei­lung des BGH kli­cken Sie bitte hier.
nach oben