Der Sachverhalt:
In der vorliegenden Zwangsvollstreckungssache war der Gläubiger eine Anstalt des öffentlichen Rechts und zwar die unter der Bezeichnung "Südwestrundfunk" tätige Landesrundfunkanstalt in den Bundesländern Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz. Der Gläubiger hatte gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkgebühren und -beiträge betreiben. Auf der Grundlage eines vom Gläubiger beim AG eingereichten Vollstreckungsersuchens erließ der Gerichtsvollzieher die Anordnung zur Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c ZPO).
Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers hob der BGH den Beschluss des LG auf.
Die Gründe:
Es bestand kein Zweifel, dass allein der im Vollstreckungsersuchen aufgeführte Südwestrundfunk und nicht der ebenfalls aufgeführte "Beitragsservice" (früher: GEZ) Gläubiger der Rundfunkgebühren und -beiträge war. Aus § 10 Abs. 1 u. Abs. 7 RBStV ergibt sich, dass im Streitfall allein der Gläubiger als Landesrundfunkanstalt im Hinblick auf die Geltendmachung und Vollstreckung der Beitragsforderungen partei- und prozessfähig ist und der Beitragsservice den Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio lediglich als eine örtlich ausgelagerte gemeinsame Inkassostelle dient.
Das Vollstreckungsersuchen des Gläubigers entsprach auch den gesetzlichen Anforderungen für die Vollstreckung von Rundfunkgebührenbescheiden. Es war nicht erforderlich, dass der Südwestrundfunk in dem Ersuchen ausdrücklich als Gläubiger oder Vollstreckungsbehörde bezeichnet war und Angaben zur Anschrift, Rechtsform und zu den Vertretungsverhältnissen gemacht wurden.
Das Vollstreckungsersuchen bedurfte zudem weder einer Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten noch eines Dienstsiegels, weil es zweifelsfrei mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt worden war, bei denen diese Angaben entbehrlich sind. In dem Vollstreckungsersuchen waren schließlich die zu vollstreckenden Gebühren- und Beitragsbescheide angegeben. Dagegen bedurfte es keines die grundsätzliche Beitragspflicht des Schuldners feststellenden Verwaltungsaktes. Ein solcher allgemeiner Bescheid ist neben den Gebühren- und Beitragsbescheiden über die Höhe der jeweiligen Leistungsverpflichtungen weder gesetzlich vorgesehen noch für die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes erforderlich.
Linkhinweise:
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