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Steuerberatung

Zur Vorsteuerabzugsberechtigung eines Berufsverbandes

BFH v. 13.12.2018 - V R 45/17

Ein Be­rufs­ver­band i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG kann ent­gelt­li­che Leis­tun­gen an seine Mit­glie­der oder Dritte im Rah­men ei­nes wirt­schaft­li­chen Ge­schäfts­be­triebs nur er­brin­gen, wenn sein Ver­bands­zweck nicht hier­auf ge­rich­tet ist, son­dern es sich hier­bei um eine Ne­bentätig­keit han­delt.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist ein ein­ge­tra­ge­ner Ver­ein, der nach sei­ner Sat­zung als Bun­des­ver­band die In­ter­es­sen ei­nes In­dus­trie­zweigs ver­tritt. Er "hat die Auf­gabe, seine Mit­glie­der in so­zial-, wirt­schafts- und bran­chen­po­li­ti­schen so­wie fach­li­chen Fra­gen na­tio­nal und in­ter­na­tio­nal zu ver­tre­ten und bei ih­ren wirt­schaft­li­chen Zie­len zu un­terstützen, so­weit sich diese nicht auf den Be­reich ei­nes an­ge­schlos­se­nen Lan­des­ver­ban­des be­schränken" (§ 2 Abs. 2 der Sat­zung). Er "ver­tritt keine In­di­vi­dual- oder Mehr­heits­in­ter­es­sen ein­zel­ner oder meh­re­rer Mit­glie­der, die nicht mit den In­ter­es­sen des ge­sam­ten deut­schen In­dus­trie­zweigs im Ein­klang ste­hen. Ins­be­son­dere ist es ihm un­ter­sagt, die In­ter­es­sen ei­nes oder meh­re­rer Mit­glie­der ge­genüber einem Wett­be­wer­ber un­mit­tel­bar oder mit­tel­bar zu ver­tre­ten bzw. durch­zu­set­zen" (§ 2 Abs. 6 der Sat­zung).

Ent­spre­chend sei­ner Bei­trags­ord­nung stellte der Kläger sei­nen Mit­glie­dern hin­sicht­lich der Mit­glieds­beiträge Rech­nun­gen mit ge­son­der­tem Aus­weis ei­ner Um­satz­steuer von 19 % aus. Mit sei­ner Um­satz­steuer-Vor­an­mel­dung für Juni 2014 machte der Kläger für seine Tätig­keit den Vor­steu­er­ab­zug gel­tend. Das Fi­nanz­amt ver­sagte ihm dies aber. Der Kläger sei bei sei­ner Tätig­keit für seine Mit­glie­der nicht als Un­ter­neh­mer tätig ge­wor­den. Die in den Rech­nun­gen aus­ge­wie­sene Steuer schulde er nach § 14c Abs. 2 UStG.

Das FG gab der hier­ge­gen ein­ge­legte Sprung­klage statt. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück.

Gründe:
Das FG ist rechts­feh­ler­haft da­von aus­ge­gan­gen, dass der Kläger bei sei­nen Ver­bands­ak­ti­vitäten im vollen Um­fang als Un­ter­neh­mer tätig war. So hat es rechts­feh­ler­haft die Stel­lung des Klägers als Be­rufs­ver­band völlig außer Be­tracht ge­las­sen und es da­mit un­ter­las­sen, die ge­sam­ten Umstände des Streit­falls zu würdi­gen.

Der Kläger nimmt für sich in An­spruch, als Be­rufs­ver­band nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG von der Körper­schaft­steuer be­freit zu sein. Folge ei­ner der­ar­ti­gen Stel­lung als Be­rufs­ver­band ist es, dass der Ver­bands­zweck nicht auf einen wirt­schaft­li­chen Ge­schäfts­be­trieb durch Er­brin­gung ent­gelt­li­cher Leis­tun­gen an die Mit­glie­der ge­rich­tet sein darf und sich eine der­ar­tige Leis­tungstätig­keit so­mit auf Ne­bentätig­kei­ten des Be­rufs­ver­bands zu be­schränken hat. Die Ent­schei­dung war da­her auf­zu­he­ben und der Streit­fall an die Vor­in­stanz zurück­zu­ver­wei­sen.

Bei der er­neu­ten Würdi­gung kann das FG durch­aus zu dem Er­geb­nis ei­ner voll­umfäng­li­chen Un­ter­neh­mer­stel­lung des Klägers kom­men. Das Fi­nanz­amt hätte dann al­ler­dings - ggf. un­ter An­wen­dung von § 174 Abs. 2 AO - die sich hier­aus er­ge­ben­den körper­schaft­steu­er­recht­li­chen Kon­se­quen­zen zu zie­hen. Sollte das FG je­doch von ei­ner nur teil­wei­sen Un­ter­neh­mer­stel­lung des Klägers bei der Tätig­keit ge­genüber den Mit­glie­dern aus­ge­hen, wäre dies zum einen für die Körper­schaft­steu­er­frei­heit un­be­acht­lich und würde zum an­de­ren dazu führen, dass die Mit­glieds­beiträge um­satz­steu­er­recht­lich teil­weise als Ent­gelt für steu­er­bare Leis­tun­gen an­zu­se­hen und dem­ent­spre­chend auf­zu­tei­len wären.

Bei ei­ner der­ar­ti­gen Auf­tei­lung ist dann auch die Steu­er­frei­heit nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG in Be­tracht zu zie­hen. Für den Vor­steu­er­ab­zug nach § 15 UStG kommt es im Übri­gen vor­ran­gig auf das Be­ste­hen ei­nes di­rek­ten und un­mit­tel­ba­ren Zu­sam­men­hangs zwi­schen Ein­gangs­leis­tun­gen und ein­zel­nen nicht­steu­er­ba­ren, steu­er­freien oder steu­er­pflich­ti­gen Tätig­keits­be­rei­chen an. Eine Vor­steu­er­auf­tei­lung ist nur für die Leis­tungs­bezüge vor­zu­neh­men, die mit meh­re­ren die­ser Be­rei­che di­rekt und un­mit­tel­bar zu­sam­menhängen.

Link­hin­weis:

 

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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