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Zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit von "Tippfehler-Domains"

BGH 22.1.2014, I ZR 164/12

Ein Do­main­name, der be­wusst in ei­ner feh­ler­haf­ten Schreib­weise ei­nes be­reits re­gis­trier­ten Do­main­na­mens an­ge­mel­det ist, kann un­ter dem Ge­sichts­punkt des Ab­fan­gens von Kun­den ge­gen das Ver­bot un­lau­te­rer Be­hin­de­rung gem. § 4 Nr. 10 UWG ver­stoßen. Das gilt je­den­falls dann, wenn der Nut­zer auf der sich öff­nen­den In­ter­net­seite nicht so­gleich und unüber­seh­bar auf den Um­stand hin­ge­wie­sen wird, dass er sich nicht auf der gewünsch­ten Seite be­fin­det.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin be­treibt un­ter dem Do­main­na­men "www.wet­te­ron­line.de" im In­ter­net einen Wet­ter­dienst. Der Be­klagte ist In­ha­ber des Do­main­na­mens "wet­te­ron­lin.de". Nut­zer, die durch einen Tipp­feh­ler auf die In­ter­net­seite des Be­klag­ten ge­lan­gen, wer­den von dort auf eine In­ter­net­seite wei­ter­ge­lei­tet, auf der für pri­vate Kran­ken­ver­si­che­run­gen ge­wor­ben wird. Für je­den Auf­ruf die­ser In­ter­net­seite erhält der Be­klagte ein Ent­gelt.

Die Kläge­rin machte gel­tend, sie werde da­durch, dass der Be­klagte In­ter­es­sen­ten, die auf ihre Seite ge­lan­gen woll­ten, auf eine an­dere In­ter­net­seite um­leite, in un­lau­te­rer Weise be­hin­dert und zu­gleich werde ihr Na­mens­recht ver­letzt. Sie nahm den Be­klag­ten da­her auf Un­ter­las­sung der Be­nut­zung und Ein­wil­li­gung in die Löschung des Do­main­na­mens "www.wet­te­ron­lin.de" so­wie auf Aus­kunfts­er­tei­lung in An­spruch und be­gehrte die Fest­stel­lung der Scha­dens­er­satz­pflicht.

LG und OLG ga­ben der Klage im We­sent­li­chen an­trags­gemäß statt. Das OLG be­jahte die gel­tend ge­mach­ten An­sprüche da­bei so­wohl un­ter dem Ge­sichts­punkt ei­ner wett­be­werbs­wid­ri­gen Be­hin­de­rung als auch we­gen Ver­let­zung des Na­mens­rechts der Kläge­rin. Auf die Re­vi­sion des Be­klag­ten hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf und wies die Klage ab, so­weit die Kla­ge­anträge auf die Ver­let­zung des Na­mens­rechts gestützt wa­ren.

Die Gründe:
Eine für den Na­mens­schutz er­for­der­li­che na­mensmäßige Un­ter­schei­dungs­kraft der Be­zeich­nung "wet­te­ron­line" liegt nicht vor, da es sich um einen rein be­schrei­ben­den Be­griff han­delt. Mit "wet­te­ron­line" wird in­so­weit der Ge­schäfts­ge­gen­stand der Kläge­rin be­zeich­net, "on­line" In­for­ma­tio­nen und Dienst­leis­tun­gen zum Thema "Wet­ter" an­zu­bie­ten.

Die kon­krete Be­nut­zung der "Tipp­feh­ler-Do­main" verstößt al­ler­dings un­ter dem Ge­sichts­punkt des Ab­fan­gens von Kun­den ge­gen das Ver­bot un­lau­te­rer Be­hin­de­rung gem. § 4 Nr. 10 UWG, wenn der Nut­zer auf der sich öff­nen­den In­ter­net­seite nicht so­gleich und unüber­seh­bar auf den Um­stand hin­ge­wie­sen wird, dass er sich nicht auf der Seite "wet­te­ron­line.de" be­fin­det.

Dem auf eine un­lau­tere Be­hin­de­rung gestütz­ten An­trag auf Ein­wil­li­gung in die Löschung des Do­main­na­mens "wet­te­ron­lin.de" konnte un­ge­ach­tet des­sen nicht statt­ge­ge­ben wer­den, weil eine recht­lich zulässige Nut­zung denk­bar ist und die bloße Re­gis­trie­rung des Do­main­na­mens die Kläge­rin nicht un­lau­ter be­hin­dert.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für die Pres­se­mit­tei­lung des BGH kli­cken Sie bitte hier.
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