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Zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls

Hessisches FG v. 28.1.2019 - 9 K 1943/17

Die Ankündi­gung der Rest­schuld­be­frei­ung gem. § 287a InsO zei­tigt bei Auf­he­bung des In­sol­venz­ver­fah­rens die­selbe Wir­kung wie die Ankündi­gung der Rest­schuld­be­frei­ung nach § 291 InsO a.F., nämlich Wi­der­le­gung der Ver­mu­tung des Vermögens­ver­falls.

Der Sach­ver­halt:

Mit Schrei­ben vom 20.6.2017 lei­tete die Be­klagte ein Wi­der­rufs­ver­fah­ren über die Be­stel­lung des Klägers als Steu­er­be­ra­ter gem. § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG ein, nach­dem sie er­fah­ren hatte, dass das In­sol­venz­ge­richt über das Vermögen des Klägers das In­sol­venz­ver­fah­ren eröff­net hatte. Die Be­klagte for­derte vom Kläger u.a. die Vor­lage ei­nes vollständi­gen Vermögens­ver­zeich­nis­ses so­wie ein Ver­zeich­nis der Gläubi­ger und Schuld­ner un­ter na­ment­li­cher Be­nen­nung und un­ter be­tragsmäßiger An­gabe der be­ste­hen­den Ver­bind­lich­kei­ten bzw. For­de­run­gen. Es wurde eine Frist von drei Wo­chen ge­setzt. Erst mit E-Mail-Schrei­ben vom 31.7.2017 legte der Kläger ver­schie­dene Ge­halts­ab­rech­nun­gen und einen Ei­gen­an­trag auf Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens über sein Vermögen vor. Wei­ter­hin wurde eine In­sol­venz­ta­belle mit Stand zum 9.5.2017 vor­ge­legt.

 

Mit Be­scheid vom 14.9.2017 wi­der­rief die Be­klagte die Be­stel­lung des Klägers als Steu­er­be­ra­ter we­gen Vermögens­ver­falls gem. § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG. Durch die Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens, so die Be­klagte, be­stehe die ge­setz­li­che Ver­mu­tung des Vermögens­ver­falls. Diese Ver­mu­tung habe der Kläger nicht entkräftet. Al­lein die Eröff­nung des In­sol­venz­plan­ver­fah­rens sei nicht aus­rei­chend, um von der Wie­der­her­stel­lung ge­ord­ne­ter wirt­schaft­li­cher Verhält­nisse aus­ge­hen zu können, zu­mal nicht ab­seh­bar sei, wann die­ses Ver­fah­ren ab­ge­schlos­sen werde. Die­ser Be­scheid wurde dem Kläger am 16.9.2017 zu­ge­stellt.

 

Das FG gab der Klage statt. Die Re­vi­sion wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen.

 

Die Gründe:

Ein Vermögens­ver­fall gem. § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG war im Zeit­punkt der ge­richt­li­chen Ent­schei­dung, auf den ab­zu­stel­len ist, nicht mehr ge­ge­ben. Nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG ist die Be­stel­lung zu wi­der­ru­fen, wenn der Steu­er­be­ra­ter in Vermögens­ver­fall ge­ra­ten ist, es sei denn, dass da­durch die In­ter­es­sen der Auf­trag­ge­ber nicht gefähr­det sind; ein Vermögens­ver­fall wird u.a. ver­mu­tet, wenn ein In­sol­venz­ver­fah­ren über das Vermögen des Steu­er­be­ra­ters eröff­net wor­den ist. Mit Be­schluss des In­sol­venz­ge­richts wurde ein In­sol­venz­ver­fah­ren eröff­net, so dass grundsätz­lich die ge­setz­li­che Ver­mu­tung ein­greift. Dass - so das Vor­brin­gen des Klägers - hier­mit le­dig­lich die im ers­ten In­sol­venz­ver­fah­ren un­ter­blie­bene Rest­schuld­be­frei­ung "nach­ge­holt" wer­den soll, ist recht­lich un­er­heb­lich.

 

Mit dem Be­schluss nach § 287a InsO er­folgt, in­so­fern an­ders als bei der Ankündi­gung der Rest­schuld­be­frei­ung nach § 291 InsO a.F., keine Prüfung von Ver­sa­gungsgründen i.S.v. § 290 InsO. Der er­ken­nende Se­nat folgt die­ser Recht­spre­chung auch für die gleich­ge­la­gerte Pro­ble­ma­tik des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG. Der BGH hat die Frage, ob auch ohne Ankündi­gung der Rest­schuld­be­frei­ung gem. § 291 InsO a.F. al­lein bei Auf­he­bung des In­sol­venz­ver­fah­rens gem. § 200 InsO wie­der von hin­rei­chend ge­ord­ne­ten Vermögens­verhält­nis­sen aus­zu­ge­hen ist, of­fen ge­las­sen, da diese Si­tua­tion im dor­ti­gen Ver­fah­ren nicht vor­lag. Nach Auf­fas­sung des er­ken­nen­den Se­nats zei­tigt die Ankündi­gung der Rest­schuld­be­frei­ung gem. § 287 a InsO n.F. bei Auf­he­bung des In­sol­venz­ver­fah­rens die­selbe Wir­kung wie die Ankündi­gung der Rest­schuld­be­frei­ung nach § 291 InsO a.F., nämlich Wi­der­le­gung der Ver­mu­tung des Vermögens­ver­falls.

 

Der Se­nat folgt zunächst dem BGH darin, dass mit der Ankündi­gung der Rest­schuld­be­frei­ung gem. § 287 a InsO n.F., so­mit gleich zu Be­ginn des Ver­fah­rens, eine Wi­der­le­gung der Ver­mu­tung des Vermögens­ver­falls nicht ver­bun­den sein kann; denn § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG stellt ge­rade die - ge­gen­tei­lige - Ver­mu­tung des Vermögens­ver­falls bei Eröff­nung ei­nes In­sol­venz­ver­fah­rens auf. An­ders ist aber die Si­tua­tion bei Auf­he­bung des In­sol­venz­ver­fah­rens und Be­ginn der Treu­hand­pe­riode (hier: Be­schluss des In­sol­venz­ge­richts vom 4.9.2018). Der Steu­er­be­ra­ter be­fin­det sich je­den­falls so lange in ge­ord­ne­ten Vermögens­verhält­nis­sen, wie er sei­nen Ob­lie­gen­hei­ten im Rah­men der Treu­hand­pe­riode ord­nungs­gemäß nach­kommt. Zwar ver­sagt nach der neuen Rechts­lage (§ 297 a InsO n.F.) das In­sol­venz­ge­richt die Rest­schuld­be­frei­ung auf An­trag ei­nes In­sol­venzgläubi­gers, wenn sich nach dem Schluss­ter­min oder im Fall des § 211 nach der Ein­stel­lung her­aus­stellt, dass ein Ver­sa­gungs­grund nach § 290 Abs. 1 vor­ge­le­gen hat. Der An­trag kann nur bin­nen sechs Mo­na­ten nach dem Zeit­punkt ge­stellt wer­den, zu dem der Ver­sa­gungs­grund dem Gläubi­ger be­kannt ge­wor­den ist. Er ist nur zulässig, wenn glaub­haft ge­macht wird, dass die Vor­aus­set­zun­gen der Sätze 1 und 2 vor­lie­gen und dass der Gläubi­ger bis zu dem gem. Satz 1 maßgeb­li­chen Zeit­punkt keine Kennt­nis von ih­nen hatte.

 

Diese im Rah­men der Ver­bes­se­rung der Rechts­stel­lung der In­sol­venzgläubi­ger ge­schaf­fe­nen Re­ge­lung be­wirkt je­doch nicht, dass ge­ord­nete Vermögens­verhält­nisse erst mit Ab­lauf der Treu­hand­pe­riode mit endgülti­ger Rest­schuld­be­frei­ung ein­tre­ten. An­de­res gilt dann, wenn be­reits An­halts­punkte für die Gel­tend­ma­chung nachträgli­cher Ver­sa­gungsgründe ge­ge­ben sind - was vor­lie­gend nicht er­sicht­lich ist. Die Zäsur­wir­kung für die An­nahme ge­ord­ne­ter Vermögens­verhält­nisse tritt so­mit mit Auf­he­bung des In­sol­venz­ver­fah­rens ein und nicht be­reits mit der Ankündi­gung der Rest­schuld­be­frei­ung gem. § 287 a InsO n.F., aber auch nicht erst mit Ab­lauf der Treu­hand­pe­riode mit ei­ner Er­lan­gung der Rest­schuld­be­frei­ung. Dies dürfte auch im Ein­klang mit der Ent­schei­dung des Ge­setz­ge­bers ste­hen, dem Schuld­ner im Wege der Rest­schuld­be­frei­ung von sei­nen Ver­bind­lich­kei­ten zu be­freien und ihm die Möglich­keit zu einem wirt­schaft­li­chen Neu­an­fang zu eröff­nen. Da so­mit be­reits von ge­ord­ne­ten Vermögens­verhält­nis­sen i.S.d. § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG aus­zu­ge­hen ist, kommt es auf die Gefähr­dung der Auf­trag­ge­ber-In­ter­es­sen nicht mehr an.

 

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