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Zur Zuordnung von Steuerschulden im Zusammenhang mit Leibrenten

FG Düsseldorf 20.5.2015, 7 K 1668/14 E

Zwar folgt nach BFH-Auf­fas­sung al­leine aus der Zu­gehörig­keit ei­ner For­de­rung zur Masse nicht, dass die mit die­ser For­de­rung zu­sam­menhängen­den Ver­bind­lich­kei­ten stets Mas­se­ver­bind­lich­kei­ten sind. An­de­rer­seits hat nach Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens nur noch der In­sol­venz­ver­wal­ter die Verfügungs­macht über die In­sol­venz­masse.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger war bis 2001 als Kon­kurs-/In­sol­venz­ver­wal­ter tätig und als Rechts­bei­stand zu­ge­las­sen. Über sein Vermögen war das In­sol­venz­ver­fah­ren eröff­net wor­den. Der bei­ge­la­dene In­sol­venz­ver­wal­ter er­wirkte im Fe­bruar 2010 vor dem LG die Her­aus­gabe von Le­bens­ver­si­che­rungs­leis­tun­gen für den Zeit­raum März 2006 bis No­vem­ber 2007. Das Ge­richt führte im We­sent­li­chen aus, die Leis­tun­gen würden nicht den Pfändungs­schutz­vor­schrif­ten für Ar­beits­ein­kom­men und frei­wil­li­ger Be­rufs-Unfähig­keits­ren­ten der § 850 ff ZPO i.V.m. § 36 InsO un­ter­fal­len und gehörten des­halb gem. § 35 InsO zur In­sol­venz­masse. Die Be­ru­fung des Klägers blieb er­folg­los.

 Das OLG führte un­ter Hin­weis auf § 850b Abs.2 ZPO zur Begründung aus, die Ren­ten­einkünfte gehörten in vol­ler Höhe zur Masse, da ihre vollständige Pfändung der Bil­lig­keit ent­spräche, da der Kläger vor In­sol­ven­zeröff­nung die Beiträge zu den Ver­si­che­rungsprämien aus ver­un­treu­tem Vermögen auf­ge­bracht habe und die Zah­lun­gen der Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen dem bei­ge­la­de­nen In­sol­venz­ver­wal­ter ge­genüber nicht an­ge­ge­ben habe. Eine hier­ge­gen er­ho­bene Ver­fas­sungs­be­schwerde wurde nicht an­ge­nom­men.

Man­gels Ab­gabe von Steu­er­erklärun­gen schätzte das Fi­nanz­amt die Be­steue­rungs­grund­la­gen zur Ein­kom­men­steuer für die Streit­jahre 2009 bis 2011. Da­bei berück­sich­tigte die Behörde u.a. Einkünfte aus zwei be­fris­te­ten Leib­ren­ten. Die Beträge wa­ren nicht an den Kläger, son­dern an den In­sol­venz­ver­wal­ter aus­ge­zahlt wor­den. In den an­ge­foch­te­nen Be­schei­den ord­nete das Fi­nanz­amt die auf die Leib­ren­ten ent­fal­len­den Steu­er­schul­den dem in­sol­venz­freien Vermögen des Klägers zu und teilte sie ent­spre­chend ih­rem Verhält­nis am Ge­samt­be­trag der Einkünfte auf. Dem­ent­spre­chend er­gin­gen ge­genüber dem Kläger Ein­kom­men­steu­er­be­scheide für die Jahre 2009 bis 2011, die teil­weise geändert wur­den. Der Kläger war der An­sicht, dass die Steu­er­schuld vom In­sol­venz­ver­wal­ter als Mas­se­schuld aus­zu­glei­chen sei, da er selbst keine Ein­nah­men er­zielt habe.

Das FG gab der Klage statt. Al­ler­dings wurde zur Fort­bil­dung des Rechts die Re­vi­sion zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Ein­kom­men­steu­er­be­scheide für die Jahre 2009 bis 2011 wa­ren rechts­wid­rig, so­weit das Fi­nanz­amt die auf die Leib­ren­ten ent­fal­lende Ein­kom­men­steuer dem in­sol­venz­freien Vermögen des Klägers zu­ge­rech­net hatte. Die hier­auf ent­fal­lende Steuer gehört viel­mehr zu den sons­ti­gen Mas­se­ver­bind­lich­kei­ten ent­spre­chend § 55 Abs.1 InsO.

Zwar dürfte die Ein­kom­men­steuer, so­weit sie auf die Einkünfte des Klägers aus Leib­ren­ten entfällt, nicht schon nach § 55 Abs.1 Nr.1 InsO zu den Mas­se­ver­bind­lich­kei­ten gehören. Denn nach BFH-Recht­spre­chung muss die Ent­ste­hung der Schuld i.S.d. Vor­schrift auf eine Ver­wal­tungsmaßnahme des In­sol­venz­ver­wal­ters in Be­zug auf die In­sol­venz­masse zurück­zuführen sein. Daran fehlte es hier, weil die auf die Leib­ren­ten ge­schul­dete Ein­kom­men­steuer nicht auf­grund ei­ner Maßnahme des In­sol­venz­ver­wal­ters ent­stan­den war, son­dern durch die Einkünf­te­er­zie­lung des Klägers. Auch aus dem Um­stand, dass die Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen der Masse zu­ge­flos­sen wa­ren, dürfte sich eine Mas­se­ver­bind­lich­keit hin­sicht­lich der hier­auf ge­schul­de­ten Ein­kom­men­steuer nicht er­ge­ben ha­ben. Die Tat­sa­che, dass Erträge zur Masse ge­zo­gen wer­den, begründet nicht zwangsläufig, dass auch eine Ver­wal­tungsmaßnahme des In­sol­venz­ver­wal­ters vor­liegt.

Je­den­falls dürfte die auf die Leib­ren­ten­einkünfte des Klägers ent­fal­lende Ein­kom­men­steuer zu den sons­ti­gen Mas­se­ver­bind­lich­kei­ten i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO gehören. Hier­nach sind sons­tige Mas­se­ver­bind­lich­kei­ten die Ver­bind­lich­kei­ten aus ge­gen­sei­ti­gen Verträgen, so­weit de­ren Erfüllung zur In­sol­venz­masse ver­langt wird oder für die Zeit nach der Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens er­fol­gen muss. Zwar schied eine un­mit­tel­bare An­wen­dung die­ser Vor­schrift aus. Al­ler­dings er­gab sich aus dem Zu­sam­men­hang des § 55 Abs.1 mit § 35 InsO eine ent­spre­chende An­wen­dung.

Zwar folgt nach BFH-Auf­fas­sung al­leine aus der Zu­gehörig­keit ei­ner For­de­rung zur Masse nicht, dass die mit die­ser For­de­rung zu­sam­menhängen­den Ver­bind­lich­kei­ten stets Mas­se­ver­bind­lich­kei­ten sind. An­de­rer­seits hat nach Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens nur noch der In­sol­venz­ver­wal­ter die Verfügungs­macht über die In­sol­venz­masse. Wenn die mit einem Neu­er­werb zu­sam­menhängen­den Ver­bind­lich­kei­ten ohne Zu­tun des In­sol­venz­ver­wal­ters zu Mas­se­ver­bind­lich­kei­ten wer­den könn­ten, hätte es der Schuld­ner in der Hand, die Masse durch Ein­ge­hen von Ver­bind­lich­kei­ten zu schmälern. Dies soll je­doch nicht ge­gen den Wil­len des In­sol­venz­ver­wal­ters möglich sein. Im Um­kehr­schluss folgt dar­aus, dass die Ein­kom­men­steuer, wenn sie auf Einkünf­ten be­ruht, die der In­sol­venz­ver­wal­ter - wie hier - zur Masse ge­zo­gen hatte, auch als sons­tige Mas­se­ver­bind­lich­keit von der In­sol­venz­masse ge­tra­gen wer­den muss.

Link­hin­weis:

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