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Rechtsberatung

Zurechnung des Vermittlerhandelns beim Abschluss eines Kapitalanlagegeschäftes

BGH 5.4.2017, IV ZR 437/15

Beim Er­werb ei­ner fonds­ge­bun­de­nen Le­bens­ver­si­che­rung han­delt es sich wirt­schaft­lich be­trach­tet um ein Ka­pi­tal­an­la­ge­ge­schäft. So­weit die schrift­li­chen Un­ter­la­gen eine aus­rei­chende Dar­stel­lung der Funk­tion des Pro­dukts und der mit ihm ver­bun­de­nen Chan­cen und Ri­si­ken ent­hiel­ten, kann ein bloßes Un­ter­las­sen wei­te­rer be­wer­ten­der Hin­weise keine Ver­let­zung der Aufklärungs­pflicht begründen.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger hatte im No­vem­ber 2004 die streit­ge­genständ­li­che Ka­pi­tal­le­bens­ver­si­che­rung mit ei­ner Lauf­zeit von 12 Jah­ren un­ter­zeich­net. Die Beiträge von ins­ge­samt 50.000 €, die der Kläger in fünf Teil­beträgen von Ende 2004 bis Ende 2008 ein­zahlte, wur­den in einen An­la­ge­stock in­ves­tiert, des­sen Wert­ent­wick­lung die Höhe der Aus­zah­lung am Lauf­zei­tende be­stim­men sollte, wo­bei der Kläger die Wahl zwi­schen zwei vor­ge­ge­be­nen Fonds hatte. Er ent­schied sich für einen Fonds, der US-ame­ri­ka­ni­sche Ri­si­ko­le­bens­ver­si­che­run­gen auf­grund sog. Le­bens­er­war­tungs­gut­ach­ten auf­kaufte (sog. Tra­ded Se­nior Life In­te­rests, kurz: TSLI). Da­nach sollte der Kläger im Er­le­bens­fall bei Ver­trags­ende den Ge­gen­wert der Fonds­an­teile aus­ge­zahlt er­hal­ten, während für den To­des­fall ein Be­trag von 60% der Ge­samt­bei­trags­summe ga­ran­tiert wurde.

Dem Ver­trags­ab­schluss vor­aus­ge­gan­gen war ein Be­ra­tungs­ge­spräch mit O., einem Mit­ar­bei­ter der un­abhängi­gen C-AG, der dem Kläger u.a. die Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen, ein sog. "fact sheet", eine Be­schrei­bung der fonds­ge­bun­de­nen Le­bens­ver­si­che­rung, eine Bro­schüre und eine Kun­denpräsen­ta­tion aus­gehändigt hatte. Al­ler­dings ent­wi­ckelte sich der Fonds nicht wie er­war­tet - hauptsäch­lich des­halb, weil die in den er­wor­be­nen Le­bens­ver­si­che­run­gen ver­si­cher­ten Per­so­nen in den USA länger leb­ten (bzw. noch le­ben) als in den Le­bens­er­war­tungs­gut­ach­ten pro­gnos­ti­ziert. Des­halb wurde Ende 2010 eine Neu­be­wer­tung der Po­li­cen vor­ge­nom­men, die zu ei­ner er­heb­li­chen Ab­wer­tung führte. Da­nach be­trug der dem Kläger mit­ge­teilte An­la­ge­wert 2012 nur noch 15.589 €.

Der Kläger be­an­stan­dete dar­auf­hin eine un­zu­rei­chende und feh­ler­hafte Aufklärung über das An­la­ge­pro­dukt mit sei­nem er­heb­li­chen Ver­lust­ri­siko. Er be­haup­tete, dass er die An­lage bei kor­rek­ter Aufklärung nicht ge­zeich­net hätte und ver­langte von der in Liech­ten­stein ansässi­gen Be­klag­ten Scha­dens­er­satz we­gen der an­geb­li­chen Ver­let­zung vor­ver­trag­li­cher Aufklärungs­pflich­ten.

LG und OLG ga­ben der Klage bis auf einen Teil der gel­tend ge­mach­ten Ver­zugs­zin­sen statt. Auf die Re­vi­sion der Be­klag­ten hat der BGH den Be­schluss des OLG auf­ge­ho­ben und die Sa­che zur neuen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung zurück­ge­wie­sen.

Gründe:
Nicht zu be­an­stan­den war zwar die An­nahme des Be­ru­fungs­ge­rich­tes, dass es sich bei dem Er­werb der streit­ge­genständ­li­chen Le­bens­ver­si­che­rung durch den Kläger wirt­schaft­lich be­trach­tet um ein Ka­pi­tal­an­la­ge­ge­schäft han­delte. Eben­falls rechts­feh­ler­frei war die Auf­fas­sung, dass sich die Be­klagte hin­sicht­lich der von ihr zu erfüllen­den An­for­de­run­gen an die Aufklärung der Ver­si­che­rungs­neh­mer nicht auf einen un­ver­meid­ba­ren Rechts­irr­tum be­ru­fen konnte. Rechts­feh­ler­haft hatte das OLG al­ler­dings eine der Be­klag­ten zu­zu­rech­nende Aufklärungs­pflicht­ver­let­zung be­jaht.

Zwar kann das Ver­hal­ten ei­nes Ver­si­che­rungs­mak­lers oder selbständi­gen Ver­mitt­lers, der als Ver­trags­part­ner des Ver­si­che­rungs­neh­mers für die­sen tätig ist, aus­nahms­weise auch dem Ver­si­che­rer zu­zu­rech­nen sein. Das setzt aber vor­aus, dass der Ver­mitt­ler zu­gleich Auf­ga­ben, die ty­pi­scher­weise dem Ver­si­che­rer ob­lie­gen, mit des­sen Wis­sen und Wol­len über­nimmt und da­mit in des­sen Pflich­ten­kreis tätig wird. Und in­so­weit fehlte es an tragfähi­gen Fest­stel­lun­gen dazu, dass ein sol­ches Han­deln des Zeu­gen im Pflich­ten­kreis der Be­klag­ten vor­ge­le­gen hatte.

So­weit die schrift­li­chen Un­ter­la­gen eine aus­rei­chende Dar­stel­lung der Funk­tion des Pro­dukts und der mit ihm ver­bun­de­nen Chan­cen und Ri­si­ken ent­hiel­ten, kann ein bloßes Un­ter­las­sen wei­te­rer be­wer­ten­der Hin­weise keine Ver­let­zung der Aufklärungs­pflicht der Be­klag­ten begründen. Zu­mal auch nicht fest­ge­stellt wurde, dass der Ver­mitt­ler im Rah­men ei­nes Struk­tur­ver­triebs tätig war, in dem die Be­klagte ihre Ver­si­che­run­gen un­ter Ver­zicht auf ein ei­ge­nes Ver­triebs­sys­tem veräußert hatte. Zwar müssen auch nicht ge­schul­dete wei­tere Auskünfte rich­tig oder je­den­falls ex ante ver­tret­bar sein. Hierzu hat­ten die Vor­in­stan­zen aber keine kon­kre­ten Fest­stel­lun­gen ge­trof­fen. Das OLG hatte dem O. le­dig­lich ein Un­ter­las­sen im Rah­men der sei­ner Mei­nung nach ge­schul­de­ten an­le­ger­ge­rech­ten Be­ra­tung zur Last ge­legt. Da­durch, dass eine durch po­si­tiv ab­ge­ge­bene Erklärun­gen des Ver­mitt­lers er­folgte Ent­wer­tung der schrift­li­chen Dar­stel­lung nicht fest­ge­stellt wor­den war, un­ter­schied sich die Streit­sa­che ent­schei­dend von dem Fall, der dem Se­nats­be­schluss vom 26.9.2012 (Az.: IV ZR 71/11) zu­grunde lag.

Eine Pflicht­ver­let­zung des O. durch eine we­gen un­ter­las­se­ner Ri­si­ko­hin­weise so­wie der Un­ver­ein­bar­keit von An­la­ge­ziel und An­la­ge­ei­gen­schaf­ten feh­ler­hafte Pro­dukt­emp­feh­lung wäre nur dann im Pflich­ten­kreis der Be­klag­ten er­folgt, wenn diese nicht nur die Aufklärung über ihr an­ge­bo­te­nes Pro­dukt, son­dern darüber hin­aus auch eine an­lage- und an­le­ger­ge­rechte Be­ra­tung, etwa auf­grund ei­nes zwi­schen den Par­teien ge­schlos­se­nen An­la­ge­be­ra­tungs­ver­tra­ges, ge­schul­det hätte. Für die An­nahme ei­nes der­ar­ti­gen Ver­trags­schlus­ses be­reits im Vor­feld des Ab­schlus­ses der Le­bens­ver­si­che­rung mit den ent­spre­chend wei­ter­ge­hen­den Pflich­ten reich­ten die Fest­stel­lun­gen des Be­ru­fungs­ge­rich­tes je­doch nicht aus.

Link­hin­weise:

  • Der Voll­text die­ser Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für den Voll­text der Ent­schei­dung kli­cken Sie bitte hier.
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