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Steuerberatung

Zurechnung von Grundstücken in mehrstöckigen Gesellschaftsstrukturen für grunderwerbsteuerliche Zwecke

Für grund­er­werb­steu­er­li­che Zwecke ist die Zu­rech­nung von Grundstücken al­lein nach grund­er­werb­steu­er­li­chen Grundsätzen zu er­mit­teln. We­der die zi­vil­recht­li­che noch die wirt­schaft­li­che Ei­gen­tums­zu­rech­nung sind hier­bei zu berück­sich­ti­gen. Hier­auf ging der BFH in zwei Ent­schei­dun­gen ein.

Zu­rech­nung auch zur Ober­ge­sell­schaft

In sei­nem Ur­teil vom 14.12.2022 (Az. II R 33/20) hat der BFH ausdrück­lich seine bis­he­rige Recht­spre­chung bestätigt, dass ein Grundstück ei­ner Un­ter­ge­sell­schaft auch der Ober­ge­sell­schaft grund­er­werb­steu­er­recht­lich zu­ge­rech­net wer­den kann. Die Frage, wem das Grundstück aus grund­er­werb­steu­er­li­cher Sicht „gehört“, stellt sich im­mer dann, wenn ein grund­er­werb­steu­er­ba­rer Vor­gang gemäß § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG vor­liegt und zu prüfen ist, in­wie­weit Grund­vermögen „fik­tiv“ über­tra­gen und da­mit ggf. Grund­er­werb­steuer aus­gelöst wird.

An­ders als von der Fi­nanz­ver­wal­tung in den gleich­lau­ten­den Er­las­sen vom 01.03.2016 (BStBl. I 2016, S. 282) bis­lang ver­tre­ten, reicht die bloße 90 %-ige (bzw. ehe­mals 95 %-ige) Be­tei­li­gung der Ober­ge­sell­schaft an ei­ner grundstücks­be­sit­zen­den Ge­sell­schaft nicht aus. Viel­mehr stellt der BFH klar, dass nur dann ein Grundstück ei­ner Ge­sell­schaft zu­zu­rech­nen ist, wenn sie zu­vor im Be­zug auf das Grundstück einen un­ter § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 3a GrEStG fal­len­den Er­werbs­vor­gang ver­wirk­licht hat. Eine Zu­rech­nung gemäß der Ergänzungs­tat­bestände § 1 Abs. 2a oder 2b GrEStG läuft da­ge­gen nach An­sicht des BFH ins Leere, da hier le­dig­lich eine neue Ge­sell­schaft fin­giert wird, nicht aber eine Grundstücksüber­tra­gung. Hier­aus er­gibt sich nach Auf­fas­sung des BFH keine geänderte Grundstücks­zu­rech­nung.

Hin­weis: In dem vom BFH ent­schie­de­nen Fall schei­terte die von der Fi­nanz­ver­wal­tung an­ge­nom­mene Zu­rech­nung meh­re­rer Grundstücke bei ei­ner ame­ri­ka­ni­schen Ober­ge­sell­schaft, da diese im Rah­men ih­rer mit­tel­ba­ren Be­tei­li­gung an meh­re­ren grundstücks­be­sit­zen­den deut­schen GmbHs kei­nen Er­werbs­vor­gang nach § 1 Abs. 1, 2, 3 oder 3a GrEStG aus­gelöst hatte. Da­her hatte der Überg­ang der An­teile an die­ser Ober­ge­sell­schaft auf­grund ei­ner in den USA vor­ge­nom­me­nen Ver­schmel­zung, je­den­falls be­zo­gen auf die ame­ri­ka­ni­sche Ober­ge­sell­schaft, keine un­mit­tel­bare grund­er­werb­steu­er­bare An­teils­ver­ei­ni­gung gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG zur Folge.

Zu­rech­nung bei Ver­ein­ba­rungs­treu­hand

Mit dem teil­weise in­halts­glei­chen Ur­teil vom glei­chen Tag (Az. II R 40/20, DStR 2023, S. 700) ent­schied der BFH, dass die Ver­ein­ba­rung ei­ner Treu­hand zwi­schen einem Treu­ge­ber und ei­ner grund­be­sit­zen­den Ge­sell­schaft zur Zu­rech­nung des Grund­vermögens bei dem Treu­ge­ber führt. Der BFH begründet dies da­mit, dass der Treu­ge­ber das Ver­wer­tungs­recht erhält (§ 1 Abs. 2 GrEStG) und da­mit der Ge­sell­schaft als zi­vil­recht­li­cher Ei­gentümer das Grundstück nicht mehr zu­zu­rech­nen ist.

Hin­weis: Der BFH er­teilt mit sei­nen Ur­tei­len der mehr­fa­chen Zu­rech­nung ei­nes Grundstücks in mehrstöcki­gen Kon­zern­struk­tu­ren eine Ab­sage, wenn die Zu­rech­nung nur auf den Be­tei­li­gungs­verhält­nis­sen be­ruht. Er­for­der­lich ist viel­mehr, dass der Zu­rech­nung ein steu­er­ba­rer Vor­gang vor­an­ge­gan­gen ist. Gleich­wohl hat er da­mit eine mehr­fa­che Zu­rech­nung ei­nes Grundstücks (noch) nicht auf­ge­ge­ben.

 

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