Im Streitfall war eine KG Allein- und Gründungsgesellschafterin einer Holding-AG, die ab dem Gründungszeitpunkt mehrere Grundstücke erwarb. Im Jahr 2011 trat der Alleingesellschafter der KG, A, die KG-Anteile an eine luxemburgische Personengesellschaft ab, deren Gesellschaftsvermögen A hielt. Das Finanzamt rechnete der KG die Grundstücke der AG zu und sah aufgrund der Konzernumstrukturierung den Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG a. F. als verwirklicht an.
Der BFH lehnt dies mit Urteil vom 01.12.2021 (Az. II R 44/18, DStR 2022, S. 1375) ab und sieht den Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG a. F. als nicht erfüllt an. Nach Auffassung des BFH müsste dafür ein Übergang von mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft, zu deren Vermögen Grundstücke „gehören“, auf neue Gesellschafter erfolgen (§ 1 Abs. 2a GrEStG a. F.). Ein Grundstück gehöre einer Gesellschaft nicht i. S. des § 1 Abs. 2a GrEStG a. F., wenn es ihr im Zeitpunkt des Anteilsübergangs nicht aufgrund eines Erwerbsvorgangs nach § 1 Abs. 1 bis 3a GrEStG grunderwerbsteuerrechtlich zuzurechnen sei. Das gelte auch bei mehrstöckigen Beteiligungen wie der im Streitfall: Grundstücke der Untergesellschaft (Holding AG) seien der Obergesellschaft (KG) grunderwerbsteuerrechtlich auch bei einer qualifizierten Beteiligung (im Streitfall nach alter Rechtslage von 95 %, ab 01.07.2021 von 90 %) nur zuzurechnen, wenn die Obergesellschaft selbst sie aufgrund eines Erwerbsvorgangs nach § 1 Abs. 1 bis 3a GrEStG erworben hätte. Ein bloßer Kauf durch die AG als Untergesellschaft löse keine automatische Zurechnung bei der KG als Obergesellschaft aus.
Hinweis: Diese Grundsätze dürften auch neben der aktuellen Fassung des § 1 Abs. 2a GrEStG auch auf den neuen Ergänzungstatbestand für Kapitalgesellschaften nach § 1 Abs. 2b GrEStG anwendbar sein, worin ebenfalls die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Vermögen einer Kapitalgesellschaft vorausgesetzt wird.