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Steuerberatung

Zurechnung von Einkünften bei Quotennießbrauch an einem Gesellschaftsanteil

Die Zu­rech­nung der Einkünfte aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung an den Nießbrau­cher er­for­dert, dass die­ser auch an Grund­la­gen­ge­schäften der Ge­sell­schaft mit­wir­ken kann. Dies gilt ent­spre­chend auch im Fall ei­nes Quo­ten­nießbrauchs an einem Ge­sell­schafts­an­teil.

Grundsätz­lich können dem Nießbrau­cher an einem Ge­sell­schafts­an­teil die auf den Ge­sell­schaf­ter ent­fal­len­den Ge­sell­schafts­einkünfte persönlich zu­zu­rech­nen sein, ob­wohl es an ei­ner zi­vil­recht­li­chen Ge­sell­schaf­ter­stel­lung fehlt. Er­for­der­lich hierfür ist je­doch, dass dem Nießbrau­cher wei­tere Rechte, ins­be­son­dere Stimm­rechte, an der Ge­sell­schaft ein­geräumt wur­den.

In dem kon­kre­ten Fall zur Frage, ob Ver­mie­tungs­einkünfte ei­ner Grundstücks-GbR dem an einem Ge­sell­schafts­an­teil mit ei­ner Quote von 50 % be­rech­tig­ten Nießbrau­cher zu­zu­rech­nen sind, ver­neinte dies der BFH (Ur­teil vom 15.11.2022, Az. IX R 4/20, DStR 2023, S. 258). Beim Quo­ten­nießbrauch komme es für die Zu­ord­nungs­ent­schei­dung dar­auf an, ob und in­wie­weit es dem Quo­ten­nießbrau­cher möglich ist, an­stelle des Ge­sell­schaf­ters die we­sent­li­chen Mit­be­stim­mungs­rechte ef­fek­tiv auszuüben. Ins­be­son­dere hin­sicht­lich der Stimm- und Ver­wal­tungs­rechte müsse der Nießbrau­cher den Ge­sell­schaf­ter so in sei­nen Rech­ten be­schränken, dass die­ser nicht ohne den Nießbrau­cher han­deln könne. Dies er­for­dere nicht nur eine Be­schränkung im In­nen­verhält­nis zwi­schen Ge­sell­schaf­ter und Nießbrau­cher, son­dern auch eine Durch­set­zung der Rechte nach außen. Folg­lich muss laut BFH ver­trag­lich si­cher­ge­stellt sein, dass der Ge­sell­schaf­ter nicht ge­gen den Wil­len des Quo­ten­nießbrau­chers han­deln kann.

Im Streit­fall sollte das Stimm­recht bei Fra­gen zu den Grund­la­gen der Ge­sell­schaft je­doch al­lein durch den Ge­sell­schaf­ter ausgeübt wer­den. Die vom BFH ge­for­derte Einräum­ung von ef­fek­ti­ven Mit­be­stim­mungs­rech­ten war da­mit nicht ge­ge­ben. Die Ver­mie­tungs­einkünfte

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