Grundsätzlich können dem Nießbraucher an einem Gesellschaftsanteil die auf den Gesellschafter entfallenden Gesellschaftseinkünfte persönlich zuzurechnen sein, obwohl es an einer zivilrechtlichen Gesellschafterstellung fehlt. Erforderlich hierfür ist jedoch, dass dem Nießbraucher weitere Rechte, insbesondere Stimmrechte, an der Gesellschaft eingeräumt wurden.
In dem konkreten Fall zur Frage, ob Vermietungseinkünfte einer Grundstücks-GbR dem an einem Gesellschaftsanteil mit einer Quote von 50 % berechtigten Nießbraucher zuzurechnen sind, verneinte dies der BFH (Urteil vom 15.11.2022, Az. IX R 4/20, DStR 2023, S. 258). Beim Quotennießbrauch komme es für die Zuordnungsentscheidung darauf an, ob und inwieweit es dem Quotennießbraucher möglich ist, anstelle des Gesellschafters die wesentlichen Mitbestimmungsrechte effektiv auszuüben. Insbesondere hinsichtlich der Stimm- und Verwaltungsrechte müsse der Nießbraucher den Gesellschafter so in seinen Rechten beschränken, dass dieser nicht ohne den Nießbraucher handeln könne. Dies erfordere nicht nur eine Beschränkung im Innenverhältnis zwischen Gesellschafter und Nießbraucher, sondern auch eine Durchsetzung der Rechte nach außen. Folglich muss laut BFH vertraglich sichergestellt sein, dass der Gesellschafter nicht gegen den Willen des Quotennießbrauchers handeln kann.
Im Streitfall sollte das Stimmrecht bei Fragen zu den Grundlagen der Gesellschaft jedoch allein durch den Gesellschafter ausgeübt werden. Die vom BFH geforderte Einräumung von effektiven Mitbestimmungsrechten war damit nicht gegeben. Die Vermietungseinkünfte