Zu diesem Ergebnis kommt der BFH mit Beschluss vom 01.08.2023 (Az. VIII R 8/21, DStR 2023, S. 2100). Die Berücksichtigung als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen setze aber voraus, so der BFH, dass die vom Steuerpflichtigen zu zahlenden Zinsen auf denselben steuerlichen Unterschiedsbetrag, der zu verzinsen ist, und auf denselben Verzinsungszeitraum entfallen, wie die zuvor festgesetzten Erstattungszinsen.
Hinweis: Handelt es sich hingegen um die erstmalige Zahlung von Nachzahlungszinsen aufgrund einer geänderten Steuerfestsetzung, werden die Zinszahlungen als Nebenleistungen auf Steuern vom Einkommen der Sphäre der steuerrechtlich unbeachtlichen Einkünfteverwendung zugerechnet. Somit sind ggf. Zinszahlungen in rückerstattete Erstattungszinsen und Nachzahlungszinsen aufzuteilen.