Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft britischen Rechts mit einer Niederlassung in den Niederlanden. Gesellschafter und Geschäftsführer ("Director") sind Herr B. und Frau C. Herr B. war in Deutschland als Steuerberater bestellt gewesen. Seine Bestellung hatte das Finanzministerium NRW im Jahr 2000 wegen Vermögensverfalls bestandskräftig widerrufen. Der Widerruf ist seit dem Jahr 2002 rechtskräftig.
Frau C. gehört nicht zu dem Personenkreis des § 3 Nr. 1 StBerG. Nach Auskunft der Steuerberaterkammer vom 17.10.2018 sowie vom 13.11.2018 ist die Klägerin nicht in das Berufsregister nach § 3b StBerG eingetragen. Sie ist auch nicht als Steuerberatungsgesellschaft nach § 32 Abs. 3, §§ 49 ff. StBerG anerkannt. Gegenstand der geschäftlichen Tätigkeit der Klägerin ist Wirtschafts- und Steuerberatung und das Rechnungswesen. Mit diesem Firmenzweck ist sie in das niederländische Handelsregister eingetragen.
Am 15.8.2017 legte die Klägerin Einspruch für die D Ltd. (nachfolgend Vollmachtgeberin) u.a. gegen den Gewerbesteuermessbescheid für 2015 ein. Das Finanzamt übersandte der Klägerin ein mit dem Betreff "Zurückweisung wegen unbefugter Hilfeleistung in den Steuersachen der D Ltd." überschriebenes Schreiben. Darin hieß es, die Klägerin habe "geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen geleistet (Einspruch gegen Steuerfestsetzung und Stundungsantrag) ohne dazu befugt zu sein." Die Klägerin werde gem. § 80 Abs. 7 AO als Bevollmächtigte in den Steuersachen ihrer Vollmachtgeberin mit Wirkung für alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahren der Vollmachtgeberin im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts zurückgewiesen. Verfahrenshandlungen, die die Klägerin trotz dieser Zurückweisung für die Vollmachtgeberin vornehme, seien unwirksam. Der Vollmachtgeberin werde diese Zurückweisung ebenfalls bekanntgegeben.
Die Klägerin wandte sich gegen die Zurückweisung. Das FG wies ihren Antrag, dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob Artikel 56 AEUV einer Norm, wie der des § 3a StBerG vom 23.6.2017, entgegensteht, soweit diese Bestimmung die Befugnisse eines in den Niederlanden ansässigen Steuerberaters für Leistungserbringung an in Deutschland ansässige Wirtschaftsteilnehmer einschränkt oder behindert, ab.
Die Gründe:
Die Klägerin war nach nationalem Recht nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt.
Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen darf nach § 2 Satz 1 StBerG nur von Personen und Vereinigungen ausgeübt werden, die hierzu befugt sind. § 2 Satz 1 StBerG gilt auch für Steuerberatungsgesellschaften, die - wie die Klägerin - ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der EU haben und von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat (Niederlande) aus Hilfe in Steuersachen für inländische Steuerpflichtige leisten. Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind nach § 3 Nr. 3 StBerG Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften befugt. Steuerberatungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung (§ 32 Abs. 3 Satz 1 StBerG). Die Anerkennung setzt den Nachweis voraus, dass die Gesellschaft von Steuerberatern, die bestellt sein müssen, verantwortlich geführt wird (§ 32 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 StBerG). Die Klägerin ist aber keine solche Gesellschaft.
Auch die Voraussetzungen des § 3a StBerG für eine vorübergehende und gelegentliche Hilfeleistung in Steuersachen liegen nicht vor. Die Klägerin hat weder einen Nachweis über ihre Berufsqualifikation (§ 3a Abs. 2 Satz 3 Nr. 6 StBerG) noch einen Nachweis darüber vorgelegt, dass sie ihren Beruf im Staat ihrer Niederlassung mindestens ein Jahr ausgeübt hat (§ 3a Abs. 2 Satz 3 Nr. 7 StBerG). Die Klägerin ist darüber hinaus auch nicht in das elektronische Verzeichnis nach § 3b Abs. 1 StBerG eingetragen. Sie hat zudem nicht vorgetragen, dass sie bei der Steuerberaterkammer als der zuständigen Stelle eine Eintragung in das Verzeichnis nach § 3b Abs. 1 StBerG vorantreibt.
Eine Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung kann die Klägerin auch nicht aus der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56, 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der EU - AEUV) ableiten. Selbst wenn man aber zu Gunsten der Klägerin davon ausginge, dass § 3a StBerG aus europarechtlichen Gründen nicht anwendbar wäre, ließe sich keine Befugnis der Klägerin zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung aus der dann unmittelbar anwendbaren Dienstleistungsfreiheit (Art. 56, 57 AEUV) ableiten. Denn auch in diesem Fall wären die Vorgaben des BFH für eine grenzüberschreitende Hilfeleistung zu beachten. Letztlich hat die Klägerin auch nicht den erforderlichen Versicherungsschutz nachgewiesen.
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