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Steuerberatung

Zurückweisung einer im EU-Ausland niedergelassenen Steuerberatungsgesellschaft

FG Köln v. 22.11.2018 - 4 K 2652/17

Die ge­schäftsmäßige Hil­fe­leis­tung in Steu­er­sa­chen darf nach § 2 Satz 1 StBerG nur von Per­so­nen und Ver­ei­ni­gun­gen ausgeübt wer­den, die hierzu be­fugt sind. Die Vor­schrift gilt auch für Steu­er­be­ra­tungs­ge­sell­schaf­ten, die ih­ren Sitz in einem Mit­glied­staat der EU ha­ben und von ei­ner Nie­der­las­sung in einem an­de­ren Mit­glied­staat aus Hilfe in Steu­er­sa­chen für inländi­sche Steu­er­pflich­tige leis­ten. Die An­er­ken­nung gem. § 32 Abs. 3 Satz 1 StBerG setzt den Nach­weis vor­aus, dass die Ge­sell­schaft von Steu­er­be­ra­tern, die be­stellt sein müssen, ver­ant­wort­lich geführt wird (§ 32 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 StBerG).

Der Sach­ver­halt:

Die Kläge­rin ist eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft bri­ti­schen Rechts mit ei­ner Nie­der­las­sung in den Nie­der­lan­den. Ge­sell­schaf­ter und Ge­schäftsführer ("Di­rec­tor") sind Herr B. und Frau C. Herr B. war in Deutsch­land als Steu­er­be­ra­ter be­stellt ge­we­sen. Seine Be­stel­lung hatte das Fi­nanz­mi­nis­te­rium NRW im Jahr 2000 we­gen Vermögens­ver­falls be­standskräftig wi­der­ru­fen. Der Wi­der­ruf ist seit dem Jahr 2002 rechtskräftig.

Frau C. gehört nicht zu dem Per­so­nen­kreis des § 3 Nr. 1 StBerG. Nach Aus­kunft der Steu­er­be­ra­ter­kam­mer vom 17.10.2018 so­wie vom 13.11.2018 ist die Kläge­rin nicht in das Be­rufs­re­gis­ter nach § 3b StBerG ein­ge­tra­gen. Sie ist auch nicht als Steu­er­be­ra­tungs­ge­sell­schaft nach § 32 Abs. 3, §§ 49 ff. StBerG an­er­kannt. Ge­gen­stand der ge­schäft­li­chen Tätig­keit der Kläge­rin ist Wirt­schafts- und Steu­er­be­ra­tung und das Rech­nungs­we­sen. Mit die­sem Fir­men­zweck ist sie in das nie­derländi­sche Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen.

Am 15.8.2017 legte die Kläge­rin Ein­spruch für die D Ltd. (nach­fol­gend Voll­macht­ge­be­rin) u.a. ge­gen den Ge­wer­be­steu­er­mess­be­scheid für 2015 ein. Das Fi­nanz­amt über­sandte der Kläge­rin ein mit dem Be­treff "Zurück­wei­sung we­gen un­be­fug­ter Hil­fe­leis­tung in den Steu­er­sa­chen der D Ltd." über­schrie­be­nes Schrei­ben. Darin hieß es, die Kläge­rin habe "ge­schäftsmäßig Hilfe in Steu­er­sa­chen ge­leis­tet (Ein­spruch ge­gen Steu­er­fest­set­zung und Stun­dungs­an­trag) ohne dazu be­fugt zu sein." Die Kläge­rin werde gem. § 80 Abs. 7 AO als Be­vollmäch­tigte in den Steu­er­sa­chen ih­rer Voll­macht­ge­be­rin mit Wir­kung für alle anhängi­gen und künf­ti­gen Ver­wal­tungs­ver­fah­ren der Voll­macht­ge­be­rin im Zuständig­keits­be­reich des Fi­nanz­amts zurück­ge­wie­sen. Ver­fah­rens­hand­lun­gen, die die Kläge­rin trotz die­ser Zurück­wei­sung für die Voll­macht­ge­be­rin vor­nehme, seien un­wirk­sam. Der Voll­macht­ge­be­rin werde diese Zurück­wei­sung eben­falls be­kannt­ge­ge­ben.

Die Kläge­rin wandte sich ge­gen die Zurück­wei­sung. Das FG wies ih­ren An­trag, dem EuGH die Frage zur Vor­ab­ent­schei­dung vor­zu­le­gen, ob Ar­ti­kel 56 AEUV ei­ner Norm, wie der des § 3a StBerG vom 23.6.2017, ent­ge­gen­steht, so­weit diese Be­stim­mung die Be­fug­nisse ei­nes in den Nie­der­lan­den ansässi­gen Steu­er­be­ra­ters für Leis­tungs­er­brin­gung an in Deutsch­land ansässige Wirt­schafts­teil­neh­mer ein­schränkt oder be­hin­dert, ab.

Die Gründe:

Die Kläge­rin war nach na­tio­na­lem Recht nicht zur ge­schäftsmäßigen Hil­fe­leis­tung in Steu­er­sa­chen be­fugt.

Die ge­schäftsmäßige Hil­fe­leis­tung in Steu­er­sa­chen darf nach § 2 Satz 1 StBerG nur von Per­so­nen und Ver­ei­ni­gun­gen ausgeübt wer­den, die hierzu be­fugt sind. § 2 Satz 1 StBerG gilt auch für Steu­er­be­ra­tungs­ge­sell­schaf­ten, die - wie die Kläge­rin - ih­ren Sitz in einem Mit­glied­staat der EU ha­ben und von ei­ner Nie­der­las­sung in einem an­de­ren Mit­glied­staat (Nie­der­lande) aus Hilfe in Steu­er­sa­chen für inländi­sche Steu­er­pflich­tige leis­ten. Zur ge­schäftsmäßigen Hil­fe­leis­tung in Steu­er­sa­chen sind nach § 3 Nr. 3 StBerG Steu­er­be­ra­tungs­ge­sell­schaf­ten, Rechts­an­walts­ge­sell­schaf­ten, Wirt­schaftsprüfungs­ge­sell­schaf­ten und Buchprüfungs­ge­sell­schaf­ten be­fugt. Steu­er­be­ra­tungs­ge­sell­schaf­ten bedürfen der An­er­ken­nung (§ 32 Abs. 3 Satz 1 StBerG). Die An­er­ken­nung setzt den Nach­weis vor­aus, dass die Ge­sell­schaft von Steu­er­be­ra­tern, die be­stellt sein müssen, ver­ant­wort­lich geführt wird (§ 32 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 StBerG). Die Kläge­rin ist aber keine sol­che Ge­sell­schaft.

Auch die Vor­aus­set­zun­gen des § 3a StBerG für eine vorüber­ge­hende und ge­le­gent­li­che Hil­fe­leis­tung in Steu­er­sa­chen lie­gen nicht vor. Die Kläge­rin hat we­der einen Nach­weis über ihre Be­rufs­qua­li­fi­ka­tion (§ 3a Abs. 2 Satz 3 Nr. 6 StBerG) noch einen Nach­weis darüber vor­ge­legt, dass sie ih­ren Be­ruf im Staat ih­rer Nie­der­las­sung min­des­tens ein Jahr ausgeübt hat (§ 3a Abs. 2 Satz 3 Nr. 7 StBerG). Die Kläge­rin ist darüber hin­aus auch nicht in das elek­tro­ni­sche Ver­zeich­nis nach § 3b Abs. 1 StBerG ein­ge­tra­gen. Sie hat zu­dem nicht vor­ge­tra­gen, dass sie bei der Steu­er­be­ra­ter­kam­mer als der zuständi­gen Stelle eine Ein­tra­gung in das Ver­zeich­nis nach § 3b Abs. 1 StBerG vor­an­treibt.

Eine Be­fug­nis zur ge­schäftsmäßigen Hil­fe­leis­tung kann die Kläge­rin auch nicht aus der Dienst­leis­tungs­frei­heit (Art. 56, 57 des Ver­tra­ges über die Ar­beits­weise der EU - AEUV) ab­lei­ten. Selbst wenn man aber zu Guns­ten der Kläge­rin da­von aus­ginge, dass § 3a StBerG aus eu­ro­pa­recht­li­chen Gründen nicht an­wend­bar wäre, ließe sich keine Be­fug­nis der Kläge­rin zur ge­schäftsmäßigen Hil­fe­leis­tung aus der dann un­mit­tel­bar an­wend­ba­ren Dienst­leis­tungs­frei­heit (Art. 56, 57 AEUV) ab­lei­ten. Denn auch in die­sem Fall wären die Vor­ga­ben des BFH für eine grenzüber­schrei­tende Hil­fe­leis­tung zu be­ach­ten. Letzt­lich hat die Kläge­rin auch nicht den er­for­der­li­chen Ver­si­che­rungs­schutz nach­ge­wie­sen.

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