Das BVerfG hat mit Beschluss vom 08.07.2021 (Az. 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, BGBl. I 2021, S. 4303) zwar entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen mit einem Zinssatz von 0,5 % pro Monat (§ 233a i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO) für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 verfassungswidrig ist. Für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 wurde jedoch eine Fortgeltungsanordnung getroffen.
Das BMF hatte hierauf bereits mit Schreiben vom 17.09.2021 reagiert und die Finanzverwaltung angewiesen, Einsprüche gegen Zinsfestsetzungen für Verzinsungszeiträume bis 31.12.2018 zurückzuweisen. Diese Zurückweisung erfolgt nun in Form einer Allgemeinverfügung, die die obersten Finanzbehörden der Länder am 29.11.2021 erlassen haben. Demnach werden alle am 29.11.2021 anhängigen und zulässigen Einsprüche gegen Festsetzungen von Zinsen gemäß § 233a i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO für Verzinsungszeiträume vor dem 01.01.2019 zurückgewiesen, soweit damit die Verfassungswidrigkeit der Zinssatzhöhe geltend gemacht wurde.
Hinweis: Einspruchsverfahren hinsichtlich Verzinsungszeiträumen nach dem 31.12.2018 werden laut Allgemeinverfügung nach der gesetzlichen Neuregelung der Verzinsung, die bis 31.07.2022 zu erfolgen hat, fortgesetzt.