Mit Urteil vom 01.08.2019 (Az. VI R 32/18) entschied der BFH, dass als zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Leistungen alle verwendungs- und zweckgebundenen Vorteile zu werten sind. Diese sind ggf. steuerbefreit oder können pauschal besteuert werden. Die Finanzverwaltung hat dem bislang widersprochen und das Kriterium des zusätzlich gewährten Arbeitslohns deutlich enger gefasst (BMF-Schreiben vom 05.02.2020). Mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2020 wurde eine entsprechende Definition gesetzlich in § 8 Abs. 4 EStG geregelt.
Mit aktuellem Schreiben vom 05.01.2022 ändert das BMF seine Auffassung und wendet das o. g. Urteil des BFH in allen offenen Fällen der Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2019 an. Somit kann bis 2019 auch dann eine zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Leistung vorliegen, wenn der Arbeitslohn zuvor arbeitsrechtlich wirksam herabgesetzt und anschließend die entsprechende Leistung als verwendungsgebundene Zusatzleistung gewährt wurde.