Neben der Erklärungspflicht zur Feststellung des Grundsteuerwerts auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2022, der bis 31.01.2023 nachzukommen ist,wurden im Zuge der Grundsteuerreform auch Anzeigepflichten eingeführt, die die Steuerpflichtigen ohne gesonderte Aufforderung erfüllen müssen (§ 228 Abs. 2 BewG). Diese Anzeigepflichten treten neben die bereits bestehenden Anzeigepflichten nach § 19 GrStG für die Nutzungsänderung bei ganz oder teilweise steuerbefreitem Grundbesitz bzw. den Wegfall der Voraussetzungen für die ermäßigte Steuermesszahl (z.B. Denkmalschutz, Wohnraumförderung). Dem zuständigen Finanzamt ist danach zukünftig eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, welche sich auf die Höhe des Grundsteuerwerts, die Vermögensart oder die Grundstücksart auswirkt oder zu einer erstmaligen Feststellung führen kann, auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres anzuzeigen.
Was genau ist anzeigepflichtig?
Eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse liegt beispielweise vor, wenn
- ein unbebautes Grundstück bebaut wird,
- land- und forstwirtschaftliches Vermögen zukünftig bebaut werden soll,
- ein Gebäude oder Gebäudeteil abgerissen, fertiggestellt, erweitert oder kernsaniert wird oder
- eine Nutzungsänderung erfolgt, etwa von Wohnnutzung zu gewerblicher Nutzung oder umgekehrt und sich dabei das Bewertungsverfahren ändert.
Anzeigepflichtig ist auch, wenn das (wirtschaftliche) Eigentum an einem auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäude übergegangen ist.
Ebenfalls sind Änderungen anzuzeigen, die zu einer erstmaligen Festsetzung führen können, wie etwa die Neuentstehung einer wirtschaftlichen Einheit durch eine Grundstücksparzellierung oder die Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum.
Hingegen führt der An- oder Verkauf von Grundbesitz oder die Änderung des zugrunde zulegenden Bodenrichtwerts nicht zu einer Anzeigepflicht des Steuerpflichtigen.
Bis wann sind Änderungen anzuzeigen?
Die Anzeige hat in den meisten Bundesländern bereits bis zum 31.01. des Folgejahres zu erfolgen, d.h. erstmalig zum 31.01.2023. Nur in Bayern, Hamburg und Niedersachsen müssen die Steuerpflichtigen dieser Verpflichtung erst bis zum 31.03. nachkommen.
Eine kürzere Frist ist allerdings zu beachten, wenn die Änderungen eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung betreffen. Hier muss die Anzeige gegenüber dem Finanzamt grundsätzlich binnen drei Monaten nach der Änderung und nicht erst entsprechend im Folgejahr abgegeben werden (§ 19 GrStG). Ausnahmen bilden auch hier Bayern, Hamburg und Niedersachsen, in denen Steuerpflichtige die Verpflichtung erst bis zum 31.03. des Folgejahres erfüllen müssen.
Bei der Anzeige handelt es sich um eine Steuererklärung, so dass bei Nichtabgabe der Anzeige neben der Festsetzung von Verspätungszuschlägen auch weitere (straf-)rechtliche Konsequenzen drohen können.
Was ist zu tun?
Um die neuen Anzeigepflichten einzuhalten, sollte bereits frühzeitig der Bedarf einer Anzeige ermittelt und die entsprechenden Daten erhoben werden. Besteht eine Anzeigepflicht, gilt es, dieser innerhalb der o.g. Fristen nachzukommen. Bei Änderungen zum Jahresende kann die zur Verfügung stehende Zeit äußert knapp ausfallen.
Es ist daher notwendig, diese wiederkehrende Aufgabe mit einem lückenlosen Prozess zu bewerkstelligen und bereits frühzeitig Informationen zu sammeln. Hierzu zählt neben der Strukturierung des Immobilienportfolios im Vorhinein auch das unterjährige Monitoring baulicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Veränderungen.
Wie wir unsere Mandanten unterstützen
Ebner Stolz unterstützt Sie gerne in dem gesamten neuen Grundsteuerprozess. Hierzu setzen wir mit unserem Softwarepartner auf eine digitale Grundsteuerlösung, mit der die Datensammlung und verifikation möglichst effizient und zeitsparend erfolgt und sowohl Grundsteuererklärungen als auch Änderungsanzeigen eingereicht werden können.
Gerne unterstützen wir Sie auch bei der Entwicklung eines Prozesses, um bereits unterjährig grundsteuerrelevante Sachverhalte zu identifizieren, parallel die Datenerhebung durchzuführen und innerhalb der gesetzlichen Fristen notwendige Anzeigen einzureichen. Auch stehen wir Ihnen bei der Korrespondenz mit der Finanzverwaltung bis hin zur Einlegung von Rechtsmitteln gegen ergangene Bescheide zur Seite.
Autoren: Viktoria Lücke, Franz Schneider