Art. 23 DV 2015/61 dient als Auffangtatbestand für Liquiditätsabflüsse, die nicht unter die Art. 27 bis 31a DV 2015/61 fallen. Dabei handelt es sich überwiegend um Liquiditätsabflüsse, deren Eintritt oder Zeitpunkt unsicher sind, einschließlich solcher, bei denen eine vertragliche oder sonstige Zahlungsverpflichtung des Instituts nicht vorliegt bzw. vom Institut jederzeit widerrufen werden kann.
Das vorliegende überarbeitete Rundschreiben definiert die relevanten Kategorien von Produkten und Dienstleistungen und legt die diesen Produkten und Dienstleistungen zuzuordnenden Gewichtungen fest. Es beinhaltet ferner Erläuterungen zu den zu befüllenden Zellen der Meldebögen sowie der neuen Meldeschwelle bezogen auf die jährliche Meldung. Mit den neuen Wesentlichkeitskriterien möchte die BaFin sicherstellen, dass nur die Institute eine jährliche Meldung einreichen, für welche die in Art. 23 Abs. 1) a) bis h) DV 2015/61 genannten Kategorien von Produkten und Dienstleistungen wirklich relevant sind.
Das Rundschreiben gilt für von der BaFin beaufsichtigte weniger bedeutende Institute (LSI).