deen

Auslandsengagements

Arbeitnehmerentsendung: Zusätzliches Konfliktpotential mit dem Fiskus

Wird ein Ar­beit­neh­mer in einem an­de­ren Staat be­fris­tet ein­ge­setzt, stellt sich die Frage, in wel­chem Staat das Ar­beits­ent­gelt zu ver­steu­ern ist. Ausführun­gen des BMF können da­bei zu deut­lich mehr ad­mi­nis­tra­ti­ven Auf­wand führen und ggf. auch das Ri­siko ei­ner Dop­pel­be­steue­rung ber­gen.

Bei der Frage der Be­steue­rung des Ar­beits­ent­gelts bei grenzüber­schrei­ten­der Tätig­keit des Ar­beit­neh­mers spielt des­sen Ansässig­keit eine ganz ent­schei­dende Rolle. So ord­nen Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men re­gelmäßig dem Ansässig­keits­staat des Ar­beit­neh­mers das Be­steue­rungs­recht zu. Wird die Tätig­keit in einem an­de­ren Staat ausgeübt, kann aber auch die­sem das Be­steue­rungs­recht zu­zu­ord­nen sein, wo­bei re­gelmäßig Aus­nah­men vor­ge­se­hen sind, so dass den­noch die Be­steue­rung im Ansässig­keits­staat zu er­fol­gen hat.

© unsplash

Wie die Ansässig­keit ei­nes Ar­beit­neh­mers für Zwecke der An­wen­dung der Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men zu be­stim­men ist, dar­auf geht das BMF ausführ­lich in sei­nem Schrei­ben vom 12.12.2023 ein und weicht da­mit je­den­falls in einem wich­ti­gen Punkt von der bis­he­ri­gen Ver­wal­tungs­auf­fas­sung ab - und das hat Fol­gen.

Be­son­dere Re­le­vanz und so­mit Kon­flikt­po­ten­tial be­steht insb. in Fällen, in de­nen ein Ar­beit­neh­mer von sei­nem inländi­schen Ar­beit­ge­ber tem­porär im Aus­land ein­ge­setzt wird, sei­nen bis­he­ri­gen Wohn­sitz in Deutsch­land bei­behält und im Ein­satz­land un­be­schränkte Steu­er­pflicht be­steht. Blei­ben die inländi­schen Ver­bin­dun­gen z. B. durch ge­sell­schaft­li­che oder wirt­schaft­li­che Kon­takte zum In­land wei­ter­hin be­ste­hen, stellt sich die Frage, wie für Zwecke der An­wen­dung der Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men die Ansässig­keit zu be­stim­men ist.

Das BMF stellt hierzu in An­leh­nung an das Prüfschema der OECD, das in Art. 4 Abs. 2 des OECD-Mus­ter­ab­kom­mens ver­an­kert ist, im Schwer­punkt auf eine Be­stim­mung des Mit­tel­punkts der Le­bens­in­ter­es­sen ab. Wel­che Kri­te­rien hier­bei maßgeb­lich sind und wie eine sol­che Be­stim­mung er­fol­gen könnte, le­sen Sie ausführ­lich in un­se­rer Bro­schüre „Dop­pel­be­steue­rungs­ri­siko bei Aus­lands­einsätzen zwi­schen einem und fünf Jah­ren“. Durch das Schrei­ben vom 12.12.2023 hat das BMF je­den­falls deut­lich ge­macht, dass ne­ben den persönli­chen Kri­te­rien nun auch wirt­schaft­li­che Kri­te­rien gleich­ran­gig zu berück­sich­ti­gen sind.

Für Ar­beit­ge­ber be­deu­tet das: es be­darf ei­ner ein­zel­fall­be­zo­ge­nen Prüfung, wozu um­fang­rei­che pri­vate und persönli­che In­for­ma­tio­nen vom Ar­beit­neh­mer ein­ge­holt und be­wer­tet wer­den müssen.

Eine feh­ler­hafte Be­wer­tung mit dem Er­geb­nis, dass man­gels Ansässig­keit im In­land eine im Aus­land er­brachte Tätig­keit nur dort der Be­steue­rung un­ter­lie­gen würde, kann zu einem Haf­tungs­ri­siko des inländi­schen Ar­beit­ge­bers führen. So­weit wei­ter­hin eine zi­vil­recht­li­che oder wirt­schaft­li­che An­bin­dung an den deut­schen Ar­beit­ge­ber be­steht, emp­feh­len wir des­halb im Zwei­fels­fall wei­ter­hin auf Ar­beits­lohn, des­sen Be­steue­rung nicht ein­deu­tig auf Grund der Re­ge­lun­gen des Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­mens dem Aus­land zu­ge­wie­sen wird, Lohn­steuer ein­zu­be­hal­ten und ab­zuführen. Eine ent­spre­chende Steu­er­frei­stel­lung kann der Ar­beit­neh­mer im Rah­men sei­ner deut­schen Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung, die auf Grund der un­be­schränk­ten Steu­er­pflicht durch­zuführen ist, be­an­tra­gen. In Abhängig­keit von der mit dem Ar­beit­neh­mer ggf. ge­trof­fe­nen Steu­er­aus­gleichs­re­ge­lung bzw. Steu­er­aus­gleichs­richt­line sind die sich im Zwei­fels­fall er­ge­ben­den Haf­tungs­ri­si­ken des Ar­beit­ge­ber i. S. d. Wirt­schaft­lich­keit ab­zuwägen, denn übli­cher­weise über­nimmt der Ar­beit­ge­ber im Rah­men der ge­trof­fe­nen Steu­er­aus­gleichs­re­ge­lung/-richt­li­nie die Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten.

Bei Fra­gen ste­hen Ih­nen un­sere Ex­per­ten des Glo­bal Mo­bi­lity Teams gerne zur Verfügung. Gerne un­terstützen wir Sie da­bei, eine prag­ma­ti­sche Lösung hin­sicht­lich der Be­steue­rung ins Aus­land ent­sen­de­ter Ar­beit­neh­mer zu ent­wi­ckeln.

nach oben