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Steuerberatung

Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden verschiedener Mitgliedstaaten im Bereich der Besteuerung

EuGH 16.5.2017, C-682/15

Die Ge­richte ei­nes Mit­glied­staats dürfen zwar kon­trol­lie­ren, ob die Er­su­chen ei­nes an­de­ren Mit­glied­staats um Steu­er­in­for­ma­tio­nen rechtmäßig sind. Diese Kon­trolle be­schränkt sich aber auf die Prüfung, ob den er­be­te­nen In­for­ma­tio­nen die vor­aus­sicht­li­che Er­heb­lich­keit für die be­tref­fende Steu­erprüfung nicht of­fen­kun­dig völlig zu feh­len scheint.

Der Sach­ver­halt:
Ber­lioz ist eine Ak­ti­en­ge­sell­schaft lu­xem­bur­gi­schen Rechts, die Di­vi­den­den er­hielt, die ihr ihre Toch­ter­ge­sell­schaft, die ver­ein­fachte Ak­ti­en­ge­sell­schaft französi­schen Rechts Cofima, un­ter Be­frei­ung von der Quel­len­steuer ge­zahlt hatte. Bei ei­ner Prüfung der Steu­er­an­ge­le­gen­hei­ten der Cofima rich­tete die französi­sche Steu­er­ver­wal­tung im Jahr 2014 an die lu­xem­bur­gi­sche Steu­er­ver­wal­tung ein In­for­ma­ti­ons­er­su­chen über die Mut­ter­ge­sell­schaft Ber­lioz In­vest­ment Fund. Auf Er­su­chen der lu­xem­bur­gi­schen Steu­er­behörden teilte Ber­lioz alle gewünsch­ten In­for­ma­tio­nen mit, außer den Na­men und An­schrif­ten ih­rer Ge­sell­schaf­ter so­wie der Höhe und der Be­tei­li­gungs­quote der von die­sen je­weils ge­hal­te­nen Ka­pi­tal­an­teile.

Weil Ber­lioz sich wei­gerte, diese Auskünfte zu er­tei­len, verhängte die lu­xem­bur­gi­sche Steu­er­ver­wal­tung im Jahr 2015 ge­gen sie eine Geldbuße i.H.v. 250.000 €. Ber­lioz er­hob beim lu­xem­bur­gi­schen Ver­wal­tungs­ge­richt Klage auf Auf­he­bung der Geldbuße und der Aus­kunfts­an­ord­nung. Im ers­ten Rechts­zug setzte das lu­xem­bur­gi­sche Ver­wal­tungs­ge­richt die Geldbuße auf 150.000 € herab, ohne die Begründetheit der An­ord­nung prüfen zu wol­len. Das Ver­wal­tungs­ge­richt stützte sich in­so­weit auf das lu­xem­bur­gi­sche Ge­setz, nach dem es zulässig sei, die Auf­he­bung oder Her­ab­set­zung der Geldbuße zu be­an­tra­gen, nicht je­doch die Auf­he­bung des In­for­ma­ti­ons­er­su­chens und der An­ord­nung.

Ber­lioz legte dar­auf­hin beim Ver­wal­tungs­ge­richts­hof Lu­xem­burg Be­ru­fung ein, weil sie ihr durch die Charta der Grund­rechte der EU ga­ran­tier­tes Recht auf einen wirk­sa­men ge­richt­li­chen Rechts­be­helf für ver­letzt hielt. Der Ver­wal­tungs­ge­richts­hof Lu­xem­burg hat sich an den EuGH ge­wandt, um u.a. fest­stel­len zu las­sen, ob er die Begründetheit der An­ord­nung und folg­lich des französi­schen In­for­ma­ti­ons­er­su­chens, auf das diese gestützt ist, prüfen darf. Der EuGH hat ent­schie­den, dass die Ge­richte ei­nes Mit­glied­staats zwar kon­trol­lie­ren dürfen, ob die Er­su­chen ei­nes an­de­ren Mit­glied­staats um Steu­er­in­for­ma­tio­nen rechtmäßig sind. Diese Kon­trolle be­schränkt sich aber auf die Prüfung, ob den er­be­te­nen In­for­ma­tio­nen die vor­aus­sicht­li­che Er­heb­lich­keit für die be­tref­fende Steu­erprüfung nicht of­fen­kun­dig völlig zu feh­len scheint.

Die Gründe:
Fest­zu­stel­len war, dass die Charta der Grund­rechte der EU an­wend­bar ist, da die lu­xem­bur­gi­schen Steu­er­behörden die Uni­ons­richt­li­nie über die Zu­sam­men­ar­beit der Ver­wal­tungs­behörden im Be­reich der Be­steue­rung durch­geführt ha­ben, um ge­gen Ber­lioz nach de­ren Wei­ge­rung, die er­be­te­nen In­for­ma­tio­nen mit­zu­tei­len, eine Geldbuße zu verhängen. So­dann muss das na­tio­nale Ge­richt, bei dem eine Klage ge­gen eine Geldbuße anhängig ist, die dem Ver­wal­tungs­un­ter­wor­fe­nen we­gen Nicht­be­fol­gung ei­ner An­ord­nung auf­er­legt wurde, die Rechtmäßig­keit der An­ord­nung prüfen dürfen, da­mit das in der Charta nie­der­ge­legte Recht auf einen wirk­sa­men ge­richt­li­chen Rechts­be­helf ge­wahrt ist. Eine sol­che An­ord­nung kann nur dann rechtmäßig sein, wenn die er­be­te­nen In­for­ma­tio­nen für die Bedürf­nisse der Steu­erprüfung im er­su­chen­den Mit­glied­staat "vor­aus­sicht­lich er­heb­lich" sind.

Die Pflicht der Steu­er­behörden ei­nes Mit­glied­staats, mit den Steu­er­behörden ei­nes an­de­ren Mit­glied­staats zu­sam­men­zu­ar­bei­ten, er­streckt sich nach dem Wort­laut der Richt­li­nie nur auf die Mit­tei­lung "vor­aus­sicht­lich er­heb­li­cher" In­for­ma­tio­nen. Da­her ist es den Mit­glied­staa­ten nicht ge­stat­tet, sich an Be­weis­aus­for­schun­gen ("fis­hing ex­pe­di­ti­ons") zu be­tei­li­gen oder um In­for­ma­tio­nen zu er­su­chen, bei de­nen es un­wahr­schein­lich ist, dass sie für die Steu­er­an­ge­le­gen­hei­ten des be­tref­fen­den Steu­er­pflich­ti­gen er­heb­lich sind. Die Mit­glied­staa­ten be­stim­men zwar die In­for­ma­tio­nen, die sie für not­wen­dig hal­ten. Sie dürfen je­doch nicht um In­for­ma­tio­nen er­su­chen, die für die be­tref­fende Er­mitt­lung un­er­heb­lich sind, wo­bei sich der Adres­sat ei­ner An­ord­nung vor Ge­richt dar­auf be­ru­fen können muss, dass das In­for­ma­ti­ons­er­su­chen nicht mit der Richt­li­nie ver­ein­bar und die sich dar­aus er­ge­bende An­ord­nung da­her rechts­wid­rig ist.

Die Behörden des er­such­ten Mit­glied­staats (hier die lu­xem­bur­gi­schen Steu­er­behörden) dürfen sich nicht auf eine sum­ma­ri­sche und for­melle Prüfung der Ord­nungsmäßig­keit des In­for­ma­ti­ons­er­su­chens be­schränken, son­dern müssen sich auch ver­ge­wis­sern, dass den er­be­te­nen In­for­ma­tio­nen an­ge­sichts der Iden­tität des von der Er­mitt­lung be­trof­fe­nen Steu­er­pflich­ti­gen und de­ren Zweck die vor­aus­sicht­li­che Er­heb­lich­keit nicht völlig fehlt. Des­glei­chen muss das Ge­richt des er­such­ten Mit­glied­staats (hier das lu­xem­bur­gi­sche Ge­richt) die Rechtmäßig­keit des Er­su­chens kon­trol­lie­ren dürfen. Es darf je­doch nur prüfen, ob sich die An­ord­nung auf ein hin­rei­chend begründe­tes In­for­ma­ti­ons­er­su­chen stützt, das In­for­ma­tio­nen be­trifft, de­nen für die be­tref­fende Steu­erprüfung die vor­aus­sicht­li­che Er­heb­lich­keit nicht of­fen­kun­dig völlig zu feh­len scheint.

Schließlich muss das Ge­richt Zu­gang zu dem In­for­ma­ti­ons­er­su­chen und zu al­len ergänzen­den In­for­ma­tio­nen ha­ben, die die Behörden des er­such­ten Mit­glied­staats vom er­su­chen­den Mit­glied­staat er­hal­ten ha­ben können, da­mit es seine Kon­troll­auf­gabe wahr­neh­men kann. Dem Ver­wal­tungs­un­ter­wor­fe­nen kann je­doch ent­ge­gen­ge­hal­ten wer­den, dass das In­for­ma­ti­ons­er­su­chen ver­trau­lich ist und er da­her kein Recht auf Zu­gang zu dem ge­sam­ten Er­su­chen hat. Da­mit seine Sa­che in einem fai­ren Ver­fah­ren ver­han­delt wer­den kann, muss er je­doch Zu­gang zu den we­sent­li­chen In­for­ma­tio­nen des In­for­ma­ti­ons­er­su­chens (nämlich der Iden­tität des be­trof­fe­nen Steu­er­pflich­ti­gen und dem steu­er­li­chen Zweck der er­be­te­nen In­for­ma­tio­nen) ha­ben, wo­bei das Ge­richt ihm be­stimmte wei­tere In­for­ma­tio­nen über­mit­teln darf, wenn es der An­sicht ist, dass diese we­sent­li­chen In­for­ma­tio­nen nicht genügen.

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