Gleichartige Tätigkeiten können hierbei nach § 4 Abs. 6 Nr. 1 KStG zusammengefasst werden. Dies bietet den Vorteil, etwaige Gewinne der einen Tätigkeit mit etwaigen Verlusten der gleichartigen Tätigkeit verrechnen zu können.
Nachteilig kann diese Zusammenfassung jedoch z.B. bei Überschreiten der Nichtaufgriffsgrenze von 45.000 Euro (vgl. R 4 Abs. 4 S. 2 KStR), nur einmaliger Nutzungsmöglichkeit des Freibetrags von 5.000 Euro (vgl. § 24 KStG, § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 GewStG) oder Überschreiten der Grenze zur Kapitalertragsteuerpflicht (Einnahmen über 350.000 Euro ODER Jahresüberschuss über 30.000 Euro; § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG) ergeben.
Die Frage der Zusammenfassung oder Trennung ist daher regelmäßig Streitpunkt zwischen jPdöR und dem Finanzamt. Der BFH hatte sich jüngst mit der Zusammenfassung eines „BgA Kurbetrieb“ mit der Zurverfügungstellung eines „Glühweinstandes“ auf einem Weihnachtsmarkt auseinanderzusetzen (vgl. BFH-Urteil vom 15.03.2023, Az. I R 49/20, BFH/NV 2023, S. 962).
Im Urteilsfall unterhielt eine Gemeinde unstrittig einen „BgA Kurbetrieb“ (u. a. Kurbeiträge sowie Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von Bühne des Kursaals, Kegelbahn, Minigolfanlage). Daneben bot sie einem Spender des Weihnachtsbaumes auf dem Weihnachtsmarkt einen Stand an, um Glühwein etc. zu verkaufen. Im Gegenzug stand dort lediglich ein Ständer mit Broschüren und ähnlichen Werbematerialien für den Tourismus in der Gemeinde/Region.
Die Gemeinde fasste die beiden Tätigkeiten ertragsteuerlich zu einem BgA zusammen. Dem widersprach der BFH mit o. g. Urteil. Die Tätigkeit des Kurbetriebs und das Bereitstellen eines Weihnachtsmarktstandes seien nicht gleichartig. Auch das Kriterium eines „einander ergänzen“ sei vorliegend nicht gegeben. Zwar unterstütze der Stand sicherlich die Attraktivität des Marketings für den Tourismus durch Erhöhung der Besucherzahlen des Broschürenständers. Allerdings sei nicht erkennbar, dass dieser die Attraktivität des Glühweinstandes erhöht. Ein gegenseitiges „einander ergänzen“ sei demnach zu verneinen.
Auch seien die beiden Tätigkeiten Ausfluss verschiedener Gewerbezweige. Die übrigen Zusammenfassungsvoraussetzungen des § 4 Abs. 6 KStG (Versorgungsbetriebe oder enge, wirtschaftlich-technische Verflechtung) lagen im Urteilsfall ebenfalls nicht vor.
Für eine „Gleichartigkeit“ ist nach BFH in erster Linie auf die gewerbliche Betätigung selbst und damit auf das äußere Erscheinungsbild des jeweiligen BgA abzustellen, nicht auf die von der Trägerkörperschaft mit dem BgA verfolgten übergeordneten Ziele.
Zu beachten ist in diesem Urteil zudem, dass die Wahl zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) zwingend eines entsprechenden Antrags bedarf. Ohne diesen sei zwingend eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung; § 4 Abs. 1 EStG) vorzunehmen.
Für den Fall der gewünschten Zusammenfassung hat der BFH die Voraussetzungen somit weiter erhöht. Auswirkungen auf bestehende Zusammenfassungen bleiben abzuwarten. Bei Neuzusammenfassungen oder gewerbezweigüberschreitende Erweiterungen von BgA ist eine vorherige Abstimmung daher zu empfehlen.