Der Sachverhalt:
Streitig ist, ob § 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG Anwendung findet und ob - sollte dies der Fall sein - eine Befreiungsvorschrift eingreift. Die klagende Kirchengemeinde wurde durch bischöfliche Urkunde neu errichtet und entstand durch die Zusammenlegung von insgesamt neun Pfarreien und Kirchengemeinden. Zwei dieser Kirchengemeinden waren gemeinsam die einzigen Gesellschafter einer GmbH, zu deren Vermögen Grundbesitz gehörte.
Das FG wies die Klage ab. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Die Gründe:
Der verwirklichte Lebenssachverhalt fällt unter § 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG. Ein Befreiungstatbestand greift nicht ein. Der Feststellungsbescheid ist zudem hinreichend bestimmt.
Durch den Übergang des Vermögens der einzelnen Kirchengemeinden haben sich alle Anteile an der grundbesitzenden GmbH bei der Klägerin vereinigt. Der Erwerb aller Anteile an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft ist nach der einschlägigen steuerlichen Regelung (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG) grunderwerbsteuerpflichtig. Eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift dahingehend, dass der Übergang von Gesellschaftsanteilen infolge kirchlicher Organisationsmaßnahmen keine Grunderwerbsteuer auslöst, kommt nicht in Betracht.
Eine solche Ausnahme ist durch das verfassungsrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen nicht geboten, denn dieses Recht befreit die Kirchen nicht von den allgemein geltenden (Steuer-)Gesetzen. Auch die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer liegen nicht vor. Insbesondere kann der Übergang der Kapitalgesellschaftsanteile infolge der Zusammenlegung der Gemeinden einer - steuerfreien - Grundstücks- bzw. Anteilsschenkung nicht gleich gesetzt werden.
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