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Steuerberatung

Zusammenlegung von Kirchengemeinden kann Grunderwerbsteuer auslösen

FG Münster 7.6.2017, 8 K 3992/14 GrE

Die Ver­ei­ni­gung meh­re­rer Kir­chen­ge­mein­den zu ei­ner neuen Ge­meinde kann Grund­er­werb­steuer auslösen. Das gilt etwa dann, wenn zum Vermögen der Kir­chen­ge­mein­den An­teile an ei­ner grund­be­sit­zen­den Ka­pi­tal­ge­sell­schaft gehörten.

Der Sach­ver­halt:
Strei­tig ist, ob § 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG An­wen­dung fin­det und ob - sollte dies der Fall sein - eine Be­frei­ungs­vor­schrift ein­greift. Die kla­gende Kir­chen­ge­meinde wurde durch bi­schöfli­che Ur­kunde neu er­rich­tet und ent­stand durch die Zu­sam­men­le­gung von ins­ge­samt neun Pfar­reien und Kir­chen­ge­mein­den. Zwei die­ser Kir­chen­ge­mein­den wa­ren ge­mein­sam die ein­zi­gen Ge­sell­schaf­ter ei­ner GmbH, zu de­ren Vermögen Grund­be­sitz gehörte.

Das Fi­nanz­amt ver­trat die Auf­fas­sung, dass die Zu­sam­men­le­gung der Kir­chen­ge­mein­den einen grund­er­werb­steu­er­pflich­ti­gen Er­werbs­vor­gang dar­stelle, weil die Kläge­rin in­fol­ge­des­sen alle An­teile an der grund­be­sit­zen­den GmbH er­wor­ben habe. Die Kläge­rin ver­tritt dem­ge­genüber die An­sicht, ein Er­werbs­vor­gang nach § 1 Abs. 3 GrEStG liege nicht vor. Viel­mehr sei die Vor­schrift zum Schutz des Selbst­be­stim­mungs­rechts der Re­li­gi­ons­ge­mein­schaf­ten da­hin aus­zu­le­gen, dass der Überg­ang von Ge­schäfts­an­tei­len zwi­schen Kir­chen­ge­mein­den aus kir­chen­in­ter­nen Gründen nicht den Tat­be­stand die­ser Norm erfülle.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Der ver­wirk­lichte Le­bens­sach­ver­halt fällt un­ter § 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG. Ein Be­frei­ungs­tat­be­stand greift nicht ein. Der Fest­stel­lungs­be­scheid ist zu­dem hin­rei­chend be­stimmt.

Durch den Überg­ang des Vermögens der ein­zel­nen Kir­chen­ge­mein­den ha­ben sich alle An­teile an der grund­be­sit­zen­den GmbH bei der Kläge­rin ver­ei­nigt. Der Er­werb al­ler An­teile an ei­ner grund­be­sit­zen­den Ka­pi­tal­ge­sell­schaft ist nach der ein­schlägi­gen steu­er­li­chen Re­ge­lung (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG) grund­er­werb­steu­er­pflich­tig. Eine ver­fas­sungs­kon­forme Aus­le­gung der Vor­schrift da­hin­ge­hend, dass der Überg­ang von Ge­sell­schafts­an­tei­len in­folge kirch­li­cher Or­ga­ni­sa­ti­onsmaßnah­men keine Grund­er­werb­steuer auslöst, kommt nicht in Be­tracht.

Eine sol­che Aus­nahme ist durch das ver­fas­sungs­recht­lich ge­schützte Selbst­be­stim­mungs­recht der Kir­chen nicht ge­bo­ten, denn die­ses Recht be­freit die Kir­chen nicht von den all­ge­mein gel­ten­den (Steuer-)Ge­set­zen. Auch die Vor­aus­set­zun­gen für eine Be­frei­ung von der Grund­er­werb­steuer lie­gen nicht vor. Ins­be­son­dere kann der Überg­ang der Ka­pi­tal­ge­sell­schafts­an­teile in­folge der Zu­sam­men­le­gung der Ge­mein­den ei­ner - steu­er­freien - Grundstücks- bzw. An­teils­schen­kung nicht gleich ge­setzt wer­den.

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