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Zusammenveranlagung trotz langjähriger räumlicher Trennung

FG Münster 22.2.2017, 7 K 2441/15 E

Auch langjährig ge­trennt le­bende Ehe­gat­ten können zu­sam­men zur Ein­kom­men­steuer ver­an­lagt wer­den. In der heu­ti­gen Zeit sind auch For­men des räum­lich ge­trenn­ten Zu­sam­men­le­bens ("li­ving apart to­ge­ther") üblich, ebenso wie ge­trenn­tes wirt­schaf­ten und das Führen ge­trenn­ter Kon­ten bei räum­lich zu­sam­men­le­ben­den Ehe­leu­ten.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger sind seit 1991 ver­hei­ra­tet und ha­ben einen im sel­ben Jahr ge­bo­re­nen Sohn. Im Jahr 2001 war die Kläge­rin mit dem Sohn aus dem bis da­hin ge­mein­sam be­wohn­ten Ein­fa­mi­li­en­haus zunächst in eine Miet­woh­nung und später in eine Ei­gen­tums­woh­nung ge­zo­gen. Für das Streit­jahr 2012 führte das Fi­nanz­amt zunächst eine Zu­sam­men­ver­an­la­gung für die Kläger durch, ge­langte aber nach ei­ner Be­triebsprüfung bei der Kläge­rin zu der Auf­fas­sung, dass die Vor­aus­set­zun­gen hierfür nicht mehr vorlägen und ver­an­lagte die Kläger nun­mehr ein­zeln zur Ein­kom­men­steuer.

Die Kläger tru­gen dar­auf­hin vor, dass sie le­dig­lich räum­lich, nicht aber persönlich und geis­tig ge­trennt leb­ten. Der Aus­zug der als Ärz­tin voll be­rufstäti­gen Kläge­rin im Jahr 2001 sei durch die schwie­rige fa­miliäre Si­tua­tion mit der im sel­ben Haus le­ben­den pfle­ge­bedürf­ti­gen Mut­ter des Klägers begründet ge­we­sen. Al­ler­dings hätten sich beide Ehe­leute wei­ter­hin re­gelmäßig abends und an Wo­chen­en­den ge­trof­fen und ge­mein­same Ausflüge, Ur­laube und sonntägli­che Kir­chen­be­su­che un­ter­nom­men. Die Kos­ten hierfür so­wie den Un­ter­halt des ge­mein­sa­men Soh­nes hätten beide stets ge­mein­sam ge­tra­gen. An­dere Part­ner habe es nie­mals ge­ge­ben. Außer­dem plane man, auf einem ge­mein­sam er­wor­be­nen Grundstück einen Bun­ga­low zu er­rich­ten, um dort wie­der zu­sam­men­zu­zie­hen.

Das Fi­nanz­amt blieb bei der Auf­fas­sung, dass die Ehe­leute dau­er­haft ge­trennt leb­ten und dem­nach die Vor­aus­set­zun­gen für eine Zu­sam­men­ver­an­la­gung nicht erfüllt seien. Das FG gab der Klage statt. Die Re­vi­sion wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt ist ver­pflich­tet, für das Streit­jahr 2012 eine Zu­sam­men­ver­an­la­gung der Kläger durch­zuführen.

Nach BFH-Recht­spre­chung le­ben Ehe­gat­ten dau­ernd ge­trennt i.S.d. § 26 Abs. 1 EStG, wenn die zum We­sen der Ehe gehörende Le­bens- und Wirt­schafts­ge­mein­schaft nach dem Ge­samt­bild der Verhält­nisse nicht mehr be­steht. Da­bei ist un­ter Le­bens­ge­mein­schaft die räum­li­che, persönli­che und geis­tige Ge­mein­schaft der Ehe­gat­ten, un­ter Wirt­schafts­ge­mein­schaft die ge­mein­same Er­le­di­gung der die Ehe­gat­ten ge­mein­sam berühren­den wirt­schaft­li­chen Fra­gen ih­res Zu­sam­men­le­bens, na­ment­lich die ge­mein­same Ent­schei­dung über die Ver­wen­dung des Fa­mi­li­en­ein­kom­mens, zu ver­ste­hen.

Im Rah­men der ge­bo­te­nen Ge­samtwürdi­gung ist aber auch der in­ne­ren Ein­stel­lung der Ehe­gat­ten zur ehe­li­chen Le­bens­ge­mein­schaft ent­schei­dungs­er­heb­li­che Be­deu­tung bei­zu­mes­sen. Eine ehe­li­che Le­bens­ge­mein­schaft er­for­dert we­nigs­tens das Fort­be­ste­hen ei­ner Wirt­schafts­ge­mein­schaft als Rest ei­ner wei­ter­ge­hen­den Le­bens­ge­mein­schaft, die aber wei­ter­hin an­ge­strebt wer­den muss. Le­ben Ehe­gat­ten zwar für eine nicht ab­seh­bare Zeit räum­lich von­ein­an­der ge­trennt und hal­ten sie die ehe­li­che Wirt­schafts­ge­mein­schaft da­durch auf­recht, dass sie die sie berühren­den wirt­schaft­li­chen Fra­gen ge­mein­sam er­le­di­gen und ge­mein­sam über die Ver­wen­dung des Fa­mi­li­en­ein­kom­mens ent­schei­den, so kann dies - ggf. zu­sam­men mit an­de­ren Umständen - dazu führen, dass ein nicht dau­ern­des Ge­trennt­le­ben an­zu­neh­men ist.

Nach persönli­cher Anhörung der Kläger und Ver­neh­mung des Soh­nes sprach das Ge­samt­bild dafür, dass die Kläger nicht dau­ernd ge­trennt leb­ten. In der heu­ti­gen Zeit sind nämlich auch For­men des räum­lich ge­trenn­ten Zu­sam­men­le­bens ("li­ving apart to­ge­ther") üblich, was es als glaub­haft er­schei­nen lässt, dass die Kläger ihre persönli­che und geis­tige Ge­mein­schaft trotz der räum­li­chen Tren­nung auf­recht­er­hal­ten ha­ben. Die Schil­de­run­gen der Kläger wur­den auch durch den Plan un­ter­mau­ert, in einem ge­mein­sam zu er­rich­ten­den Bun­ga­low wie­der zu­sam­men­zu­zie­hen. Schließlich ha­ben die Kläger auch die be­ste­hende Wirt­schafts­ge­mein­schaft un­verändert fort­geführt, da sie wei­ter­hin beide die Kos­ten für den Sohn und ge­mein­same Un­ter­neh­mun­gen ge­tra­gen hat­ten. Im Übri­gen ist es un­schädlich, dass die Kläger grundsätz­lich ge­trennt wirt­schaf­ten und ge­trennte Kon­ten führen. Dies ist heut­zu­tage auch bei räum­lich zu­sam­men­le­ben­den Ehe­leu­ten üblich.

Link­hin­weis:

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